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{'item': '8Ob138/08i; 5Ob130/09t; 4Ob99/11d; 4Ob203/12z; 5Ob251/15w; 6Ob125/16z; 10Ob67/16z; 6Ob80/17h; 6Ob6/18b; 4Ob240/18z; 8Ob56/19x; 1Ob42/20p; 2O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0124983 Entscheidungsdatum20.11.2025 Geschäftszahl8Ob138/08i; 5Ob130/09t; 4Ob99/11d; 4Ob203/12z; 5Ob251/15w; 6Ob125/16z; 10Ob67/16z; 6Ob80/17h; 6Ob6/18b; 4Ob240/18z; 8Ob56/19x; 1Ob42/20p; 2Ob25/23z; 3Ob34/23f; 3Ob128/23d; 9Ob39/25p NormJN §1 VaJN §1 römisch fünf a JN §41 Abs2 VerG 2002 §8 KraSchG §7 Abs1 RechtssatzDie Nichteinhaltung des vereinsinternen Instanzenzugs bei Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis begründet nach nunmehr hRsp (vorläufig/befristet/temporär) Unzulässigkeit des Rechtswegs und kann daher vom Gericht auch ohne entsprechenden Einwand der Parteien von Amts wegen geprüft und aufgegriffen werden. Die Prüfung der Rechtswegzulässigkeit durch das Gericht erfolgt dabei - wie bei § 41 Abs 2 JN - vorweg aufgrund der Angaben des Klägers in der Klage. Der Kläger hat daher konkrete Tatsachen zu behaupten, aus denen sich ergibt, dass der „Rechtsweg" in dieser Streitsache bereits offen ist. Fehlen in einer unter § 8 VerG fallenden Streitigkeiten diese Angaben, so ist unklar, ob überhaupt der „Rechtsweg" zulässig ist. Dann ist dem Kläger die Möglichkeit zur Verbesserung zu bieten. Für das Vorliegen dieser Prozessvoraussetzung ist auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung abzustellen.Die Nichteinhaltung des vereinsinternen Instanzenzugs bei Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis begründet nach nunmehr hRsp (vorläufig/befristet/temporär) Unzulässigkeit des Rechtswegs und kann daher vom Gericht auch ohne entsprechenden Einwand der Parteien von Amts wegen geprüft und aufgegriffen werden. Die Prüfung der Rechtswegzulässigkeit durch das Gericht erfolgt dabei - wie bei Paragraph 41, Absatz 2, JN - vorweg aufgrund der Angaben des Klägers in der Klage. Der Kläger hat daher konkrete Tatsachen zu behaupten, aus denen sich ergibt, dass der „Rechtsweg" in dieser Streitsache bereits offen ist. Fehlen in einer unter Paragraph 8, VerG fallenden Streitigkeiten diese Angaben, so ist unklar, ob überhaupt der „Rechtsweg" zulässig ist. Dann ist dem Kläger die Möglichkeit zur Verbesserung zu bieten. Für das Vorliegen dieser Prozessvoraussetzung ist auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung abzustellen. EntscheidungstexteTE OGH 2009-06-18 8 Ob 138/08i TE OGH 2009-11-24 5 Ob 130/09t Vgl TE OGH 2011-11-22 4 Ob 99/11d Vgl auch TE OGH 2013-01-15 4 Ob 203/12z nur: Die Nichteinhaltung des vereinsinternen Instanzenzugs bei Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis begründet nach nunmehr herrschender Rechtsprechung (vorläufig/befristet/temporär) Unzulässigkeit des Rechtswegs und kann vom Gericht auch ohne entsprechenden Einwand der Parteien von Amts wegen geprüft und aufgegriffen werden. (T1) Beisatz: Für obligatorische Schlichtungsklauseln in Statuten eines Selbstverwaltungskörpers gilt nichts anderes. (T2) Beisatz: Hat der Kläger vor Einbringung der Klage samt Sicherungsantrag in einer dem Schlichtungsverfahren unterliegenden Streitigkeit keinen Schlichtungsversuch unternommen und steht fest, dass er solches auch künftig nicht beabsichtigt, besteht mangels klagbaren Anspruchs kein Sicherungsbedürfnis. (T3) Beisatz: Hier: Schlichtungsklausel des Fachverbands der Immobilien‑ und Vermögenstreuhänder der Wirtschaftskammer Österreich. (T4) TE OGH 2016-05-18 5 Ob 251/15w Auch TE OGH 2016-09-27 6 Ob 125/16z Auch; nur: Die Nichteinhaltung des vereinsinternen Instanzenzugs bei Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis begründet nach nunmehr hRsp (vorläufig/befristet/temporär) Unzulässigkeit des Rechtswegs und kann daher vom Gericht auch ohne entsprechenden Einwand der Parteien von Amts wegen geprüft und aufgegriffen werden. Die Prüfung der Rechtswegzulässigkeit durch das Gericht erfolgt dabei - wie bei § 41 Abs 2 JN - vorweg aufgrund der Angaben des Klägers in der Klage. Der Kläger hat daher konkrete Tatsachen zu behaupten, aus denen sich ergibt, dass der „Rechtsweg" in dieser Streitsache bereits offen ist. (T5)Auch; nur: Die Nichteinhaltung des vereinsinternen Instanzenzugs bei Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis begründet nach nunmehr hRsp (vorläufig/befristet/temporär) Unzulässigkeit des Rechtswegs und kann daher vom Gericht auch ohne entsprechenden Einwand der Parteien von Amts wegen geprüft und aufgegriffen werden. Die Prüfung der Rechtswegzulässigkeit durch das Gericht erfolgt dabei - wie bei Paragraph 41, Absatz 2, JN - vorweg aufgrund der Angaben des Klägers in der Klage. Der Kläger hat daher konkrete Tatsachen zu behaupten, aus denen sich ergibt, dass der „Rechtsweg" in dieser Streitsache bereits offen ist. (T5) TE OGH 2016-10-11 10 Ob 67/16z Auch; nur T1 TE OGH 2017-05-29 6 Ob 80/17h Auch; nur T5 TE OGH 2018-02-28 6 Ob 6/18b Auch; nur T1 TE OGH 2018-12-20 4 Ob 240/18z Auch TE OGH 2019-06-27 8 Ob 56/19x Auch; Beisatz: Wer nicht Mitglied des Vereins ist, für den gilt die Hürde des § 8 Abs 1 VereinsG, dass bei sonstiger Unzulässigkeit des Rechtswegs zunächst die vereinsinterne Schlichtungsstelle anzurufen ist, grundsätzlich nicht. (T6)Auch; Beisatz: Wer nicht Mitglied des Vereins ist, für den gilt die Hürde des Paragraph 8, Absatz eins, VereinsG, dass bei sonstiger Unzulässigkeit des Rechtswegs zunächst die vereinsinterne Schlichtungsstelle anzurufen ist, grundsätzlich nicht. (T6) Beisatz: Hier: Profifußballer. (T7) TE OGH 2020-03-26 1 Ob 42/20p Beis wie T6 TE OGH 2023-05-16 2 Ob 25/23z vgl; Beisatz: Auch wenn sich das Vereinsschiedsgericht unter Berufung auf eine nichtige Bestimmung für unzuständig erklärt hat, führte diese Entscheidung dazu, dass das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung iSv § 8 Abs 1 Satz 2 VerG beendet wurde. (T8)vgl; Beisatz: Auch wenn sich das Vereinsschiedsgericht unter Berufung auf eine nichtige Bestimmung für unzuständig erklärt hat, führte diese Entscheidung dazu, dass das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung iSv Paragraph 8, Absatz eins, Satz 2 VerG beendet wurde. (T8) TE OGH 2023-05-25 3 Ob 34/23f vgl; Beisatz wie T8 TE OGH 2023-07-19 3 Ob 128/23d Anm: Hier: Streitigkeiten aus einer Vertriebsbindungsvereinbarung; Nichteinhaltung des Instanzenzuges nach § 7 Abs 1 KraSchGAnmerkung, Hier: Streitigkeiten aus einer Vertriebsbindungsvereinbarung; Nichteinhaltung des Instanzenzuges nach Paragraph 7, Absatz eins, KraSchG TE OGH 2025-11-20 9 Ob 39/25p vgl aber; Beisatz: Gegenteilig zu T4 (T11)vergleiche aber; Beisatz: Gegenteilig zu T4 (T11) Beisatz: Punkt 4.3. ARL ist keine obligatorische Schlichtungsklausel. (T12) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124983

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.