RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0124935 Entscheidungsdatum04.05.2026 Geschäftszahl13Ns21/09f; 13Ns46/09g; 13Ns41/10y; 11Ns69/08y; 13Ns5/11f; 11Ns5/12t; 14Ns41/12h; 15Ns33/14t; 14Ns41/14m; 11Ns58/14i; 15Ns34/15s; 15Ns44/15m; 14Ns60/15g; 14Ns76/15k; 15Ns6/16z; 14Ns14/17w; 14Ns27/17g; 13Ns32/17k; 11Ns61/17k; 13Ns4/18v; 15Ns55/19k; 11Ns78/19p; 14Ns74/19x; 14Os40/20y; 13Ns94/20g; 14Ns78/20m; 13Ns128/20g; 14Ns17/21t; 14Ns37/21h; 15Ns100/21f; 15Os55/22i; 14Ns50/23y; 11Ns92/23b; 12Ns39/25v; 14Ns16/26b NormStPO §37 Abs2 RechtssatzAufbauend auf den Grundsätzen der Verfahrenskonzentration und des Vorrangs des Gerichts höherer Ordnung regelt § 37 Abs 2 StPO im zweiten und dritten Satz den Fall, dass für die gemeinsame Verfahrensführung mehrere untereinander gleichrangige Gerichte „höherer Ordnung" in Frage kommen, und zwar dergestalt, dass das Verfahren dem Gericht zukommt, in dessen Zuständigkeit die frühere Straftat fällt (§ 37 Abs 2 zweiter Satz StPO). Von dieser Anknüpfung an die zeitliche Abfolge der Taten besteht eine der Verfahrensökonomie dienende Ausnahme für den Fall, dass für das Ermittlungsverfahren eine Staatsanwaltschaft bei einem Landesgericht zuständig war, in dessen Sprengel eine der angeklagten strafbaren Handlungen begangen worden sein soll (§ 37 Abs 2 dritter Satz StPO). Diese Bestimmung ändert nichts am Grundsatz des Vorrangs des Gerichts höherer Ordnung. § 37 Abs 2 dritter Satz StPO betrifft maW nur den zweiten, nicht aber den ersten Satz des § 37 Abs 2 StPO.Aufbauend auf den Grundsätzen der Verfahrenskonzentration und des Vorrangs des Gerichts höherer Ordnung regelt Paragraph 37, Absatz 2, StPO im zweiten und dritten Satz den Fall, dass für die gemeinsame Verfahrensführung mehrere untereinander gleichrangige Gerichte „höherer Ordnung" in Frage kommen, und zwar dergestalt, dass das Verfahren dem Gericht zukommt, in dessen Zuständigkeit die frühere Straftat fällt (Paragraph 37, Absatz 2, zweiter Satz StPO). Von dieser Anknüpfung an die zeitliche Abfolge der Taten besteht eine der Verfahrensökonomie dienende Ausnahme für den Fall, dass für das Ermittlungsverfahren eine Staatsanwaltschaft bei einem Landesgericht zuständig war, in dessen Sprengel eine der angeklagten strafbaren Handlungen begangen worden sein soll (Paragraph 37, Absatz 2, dritter Satz StPO). Diese Bestimmung ändert nichts am Grundsatz des Vorrangs des Gerichts höherer Ordnung. Paragraph 37, Absatz 2, dritter Satz StPO betrifft maW nur den zweiten, nicht aber den ersten Satz des Paragraph 37, Absatz 2, StPO. EntscheidungstexteTE OGH 2009-06-18 13 Ns 21/09f TE OGH 2009-07-23 13 Ns 46/09g Vgl auch; Beisatz: Diese Bestimmung ändert nichts am Vorrang des für den unmittelbaren Täter zuständigen Gerichts. (T1) TE OGH 2010-09-03 13 Ns 41/10y Auch TE OGH 2010-10-21 11 Ns 69/08y Vgl; Beisatz: Der letzte Satz des § 37 Abs 2 StPO ist Ausnahme zum unmittelbar vorhergehenden Satz so auszulegen, dass lediglich die aktuelle Führung eines Ermittlungsverfahrens durch eine Staatsanwaltschaft Bedeutung für die gerichtliche Zuständigkeit entfaltet. (T2)Vgl; Beisatz: Der letzte Satz des Paragraph 37, Absatz 2, StPO ist Ausnahme zum unmittelbar vorhergehenden Satz so auszulegen, dass lediglich die aktuelle Führung eines Ermittlungsverfahrens durch eine Staatsanwaltschaft Bedeutung für die gerichtliche Zuständigkeit entfaltet. (T2) TE OGH 2011-02-25 13 Ns 5/11f Auch TE OGH 2012-02-22 11 Ns 5/12t Auch; nur: Diese Bestimmung ändert nichts am Grundsatz des Vorrangs des Gerichts höherer Ordnung. (T3) TE OGH 2012-07-25 14 Ns 41/12h Vgl; Beisatz: Hier: Die Ausnahmebestimmung des § 37 Abs 2 dritter Satz StPO kommt nicht zum Tragen, weil sich aus dem Akteninhalt kein von den Angaben der Anklage abweichender Ausführungsort im Sprengel jenes Landesgerichts, dessen Staatsanwaltschaft für das Ermittlungsverfahren zuständig ist, ergibt. (T4)Vgl; Beisatz: Hier: Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 37, Absatz 2, dritter Satz StPO kommt nicht zum Tragen, weil sich aus dem Akteninhalt kein von den Angaben der Anklage abweichender Ausführungsort im Sprengel jenes Landesgerichts, dessen Staatsanwaltschaft für das Ermittlungsverfahren zuständig ist, ergibt. (T4) TE OGH 2014-07-08 15 Ns 33/14t Auch TE OGH 2014-08-28 14 Ns 41/14m Auch; Beisatz: Der dritte Satz des § 37 Abs 2 StPO normiert somit eine – der Verfahrensökonomie dienende – Ausnahme zum zweiten Satz dieser Bestimmung, lässt aber den ersten Satz unberührt. (T5)Auch; Beisatz: Der dritte Satz des Paragraph 37, Absatz 2, StPO normiert somit eine – der Verfahrensökonomie dienende – Ausnahme zum zweiten Satz dieser Bestimmung, lässt aber den ersten Satz unberührt. (T5) TE OGH 2014-11-25 11 Ns 58/14i Auch; Beis wie T2 TE OGH 2015-06-02 15 Ns 34/15s Auch TE OGH 2015-06-17 15 Ns 44/15m Auch TE OGH 2015-08-06 14 Ns 60/15g Auch TE OGH 2015-09-15 14 Ns 76/15k Vgl auch TE OGH 2016-03-01 15 Ns 6/16z Auch TE OGH 2017-04-04 14 Ns 14/17w Auch TE OGH 2017-05-23 14 Ns 27/17g Auch; Beis wie T5 TE OGH 2017-07-10 13 Ns 32/17k Auch; Beis wie T5 TE OGH 2017-09-13 11 Ns 61/17k Auch TE OGH 2018-03-14 13 Ns 4/18v Vgla uch; Beisatz: Aus dem Aufbau des § 37 Abs 2 StPO folgt, dass bei mehreren Ausführungsorten hinsichtlich der Zuständigkeitsbegründung der erste Satz dieser Norm den beiden übrigen und der dritte dem zweiten Satz vorgeht. (T6)Vgla uch; Beisatz: Aus dem Aufbau des Paragraph 37, Absatz 2, StPO folgt, dass bei mehreren Ausführungsorten hinsichtlich der Zuständigkeitsbegründung der erste Satz dieser Norm den beiden übrigen und der dritte dem zweiten Satz vorgeht. (T6) TE OGH 2019-09-24 15 Ns 55/19k Vgl TE OGH 2020-01-21 11 Ns 78/19p Vgl TE OGH 2020-02-25 14 Ns 74/19x Vgl TE OGH 2020-09-29 14 Os 40/20y Vgl; Beisatz: Die WKStA hat ihren Sitz im Sprengel des Landesgerichts für Strafsachen Wien. (T7) TE OGH 2020-12-09 13 Ns 94/20g Vgl TE OGH 2021-01-14 14 Ns 78/20m Vgl TE OGH 2021-03-16 13 Ns 128/20g Vgl TE OGH 2021-03-25 14 Ns 17/21t Vgl TE OGH 2021-05-10 14 Ns 37/21h Vgl TE OGH 2022-01-27 15 Ns 100/21f Vgl TE OGH 2022-09-13 15 Os 55/22i Vgl TE OGH 2023-06-28 14 Ns 50/23y vgl; Beisatz wie T5 TE OGH 2023-11-29 11 Ns 92/23b vgl; Beisatz wie T7 TE OGH 2025-06-13 12 Ns 39/25v vgl; Beisatz wie T5 TE OGH 2026-05-04 14 Ns 16/26b vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124935
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