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{'item': '13Os56/09y; 15Os88/09v; 15Os145/09a; 11Os148/10i; 11Os98/11p; 13Os81/11b; 15Os135/11h; 15Os33/12k; 11Os77/12v; 15Os89/13x; 15Os65/14v; 15Os9

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0124936 Entscheidungsdatum31.07.2024 Geschäftszahl13Os56/09y; 15Os88/09v; 15Os145/09a; 11Os148/10i; 11Os98/11p; 13Os81/11b; 15Os135/11h; 15Os33/12k; 11Os77/12v; 15Os89/13x; 15Os65/14v; 15Os99/15w; 15Os123/15z (15Os134/15t); 12Os102/15i; 15Os4/16a; 15Os32/16v; 13Os39/16h; 14Ns95/16f; 14Os123/16v; 14Os26/17f; 14Fss9/17k (14Fss12/17a); 14Fss7/17s (14Fss8/17p; 14Fss10/17g; 14Fss11/17d; 14Fss14/17w; 14Ns95/17g); 12Os7/18y; 15Os73/19b; 15Os20/23i; 14Os74/23y; 14Os64/24d NormStPO §31 Abs5 Z1 B StPO §33 Abs1 Z1 IIStPO §33 Abs1 Z1 römisch zwei StPO §34 Abs1 Z3 B StPO §87 Abs1 RechtssatzDen dazu Legitimierten steht Beschwerde gegen jeden Beschluss des Bezirksgerichts an das Landesgericht und jeden nicht als Rechtsmittelgericht gefassten Beschluss des Landesgerichts an das Oberlandesgericht zu. Beschwerden an den Obersten Gerichtshof sind nur nach Maßgabe ausdrücklicher ges Anordnung zulässig, eine Lücke ist im § 34 StPO nicht auszumachen. Die StPO kennt nämlich kein generelles Beschwerderecht an den übergeordneten Gerichtshof. Stattdessen und mit auffallend unterschiedlicher Textierung eröffnet § 87 Abs 1 StPO in den dort angeführten Fällen „Beschwerde an das Rechtsmittelgericht". Soweit kein Rechtsmittelgericht - maW kein gesetzlicher Richter - besteht, ist daher auch keine Beschwerde zulässig. Rechtsmittelgerichte für Beschwerden gegen Beschlüsse (§ 35 Abs 2 StPO) sind das Landesgericht nach § 31 Abs 5 Z 1 StPO, das Oberlandesgericht nach § 33 Abs 1 Z 1 StPO und der Oberste Gerichtshof nach § 34 Abs 1 Z 3 StPO sowie nach Maßgabe der §§ 270 Abs 3, 271 Abs 7 und 498 Abs 3 StPO.Den dazu Legitimierten steht Beschwerde gegen jeden Beschluss des Bezirksgerichts an das Landesgericht und jeden nicht als Rechtsmittelgericht gefassten Beschluss des Landesgerichts an das Oberlandesgericht zu. Beschwerden an den Obersten Gerichtshof sind nur nach Maßgabe ausdrücklicher ges Anordnung zulässig, eine Lücke ist im Paragraph 34, StPO nicht auszumachen. Die StPO kennt nämlich kein generelles Beschwerderecht an den übergeordneten Gerichtshof. Stattdessen und mit auffallend unterschiedlicher Textierung eröffnet Paragraph 87, Absatz eins, StPO in den dort angeführten Fällen „Beschwerde an das Rechtsmittelgericht". Soweit kein Rechtsmittelgericht - maW kein gesetzlicher Richter - besteht, ist daher auch keine Beschwerde zulässig. Rechtsmittelgerichte für Beschwerden gegen Beschlüsse (Paragraph 35, Absatz 2, StPO) sind das Landesgericht nach Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer eins, StPO, das Oberlandesgericht nach Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, StPO und der Oberste Gerichtshof nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, StPO sowie nach Maßgabe der Paragraphen 270, Absatz 3, 271, Absatz 7 und 498 Absatz 3, StPO. EntscheidungstexteTE OGH 2009-06-18 13 Os 56/09y Bemerkung: Mit ausführlicher Begründung. (T1) TE OGH 2009-08-19 15 Os 88/09v Auch; Beis wie T1 TE OGH 2009-11-11 15 Os 145/09a TE OGH 2010-12-13 11 Os 148/10i Auch; Bem: Noch zu § 31 Abs 5 StPO idF vor BGBl I Nr 111/2010. (T2)Auch; Bem: Noch zu Paragraph 31, Absatz 5, StPO in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 111 aus 2010,. (T2) TE OGH 2011-08-25 11 Os 98/11p Auch; Beisatz: Hier: Fortführungsantrag nach §§ 195 f StPO. (T3)Auch; Beisatz: Hier: Fortführungsantrag nach Paragraphen 195, f StPO. (T3) TE OGH 2011-08-25 13 Os 81/11b Auch TE OGH 2011-10-19 15 Os 135/11h Auch TE OGH 2012-04-25 15 Os 33/12k Auch; nur: Die StPO kennt kein generelles Beschwerderecht an den übergeordneten Gerichtshof. Stattdessen eröffnet § 87 Abs 1 StPO in den dort angeführten Fällen „Beschwerde an das Rechtsmittelgericht". Soweit kein Rechtsmittelgericht - maW kein gesetzlicher Richter - besteht, ist daher auch keine Beschwerde zulässig. (T4)Auch; nur: Die StPO kennt kein generelles Beschwerderecht an den übergeordneten Gerichtshof. Stattdessen eröffnet Paragraph 87, Absatz eins, StPO in den dort angeführten Fällen „Beschwerde an das Rechtsmittelgericht". Soweit kein Rechtsmittelgericht - maW kein gesetzlicher Richter - besteht, ist daher auch keine Beschwerde zulässig. (T4) TE OGH 2012-06-28 11 Os 77/12v Auch TE OGH 2013-08-21 15 Os 89/13x Beisatz: Hier: Antrag auf Vertagung der Berufungsverhandlung. (T5) TE OGH 2014-05-27 15 Os 65/14v Vgl auch; Beisatz: Ein Beschluss des Oberlandesgerichts, mit dem eine Ordnungsstrafe nach § 242 Abs 3 StPO verhängt worden ist, ist nicht mit Beschwerde an den Obersten Gerichtshof anfechtbar. (T6)Vgl auch; Beisatz: Ein Beschluss des Oberlandesgerichts, mit dem eine Ordnungsstrafe nach Paragraph 242, Absatz 3, StPO verhängt worden ist, ist nicht mit Beschwerde an den Obersten Gerichtshof anfechtbar. (T6) TE OGH 2015-08-26 15 Os 99/15w Auch TE OGH 2015-10-07 15 Os 123/15z Auch TE OGH 2015-12-17 12 Os 102/15i Auch TE OGH 2016-02-17 15 Os 4/16a Auch TE OGH 2016-04-13 15 Os 32/16v Auch TE OGH 2016-05-18 13 Os 39/16h Auch; Beisatz: Kein Beschwerderecht gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts, womit ein Antrag des Verurteilten auf Angleichung der schriftlichen Urteilsausfertigung an die mündliche Urteilsverkündung abgewiesen wurde. (T7) TE OGH 2016-12-20 14 Ns 95/16f Vgl TE OGH 2017-01-24 14 Os 123/16v Auch TE OGH 2017-05-23 14 Os 26/17f Auch TE OGH 2018-01-08 14 Fss 9/17k Auch TE OGH 2018-01-08 14 Fss 7/17s Auch TE OGH 2018-02-15 12 Os 7/18y Auch TE OGH 2019-07-10 15 Os 73/19b Vgl; Beisatz: Kein Beschwerderecht gegen einen Beschluss nach § 76 Abs 2a StPO. (T8)Vgl; Beisatz: Kein Beschwerderecht gegen einen Beschluss nach Paragraph 76, Absatz 2 a, StPO. (T8) Beisatz: Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen über- und untergeordneten Gerichten gibt grundsätzlich die Sicht des übergeordneten Gerichts den Ausschlag. Ein Beschwerderecht des untergeordneten Geichts besteht nicht. (T9) TE OGH 2023-04-19 15 Os 20/23i vgl; Beisatz: Eine Beschwerde gegen den Beschluss eines Oberlandesgerichts, mit dem der Beschwerde gegen den Beschluss eines Landesgerichts auf Zurückweisung eines Einspruchs wegen Rechtsverletzung gem § 107 Abs 1 erster Satz erster Fall StPO nicht Folge gegeben wurde, an den Obersten Gerichtshof steht mangels gesetzlicher Grundlage nicht zu. (T10)vgl; Beisatz: Eine Beschwerde gegen den Beschluss eines Oberlandesgerichts, mit dem der Beschwerde gegen den Beschluss eines Landesgerichts auf Zurückweisung eines Einspruchs wegen Rechtsverletzung gem Paragraph 107, Absatz eins, erster Satz erster Fall StPO nicht Folge gegeben wurde, an den Obersten Gerichtshof steht mangels gesetzlicher Grundlage nicht zu. (T10) TE OGH 2023-08-01 14 Os 74/23y vgl TE OGH 2024-07-31 14 Os 64/24d vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124936

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.