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{'item': ['13Os56/09y', '14Ns36/09v', '15Ns49/09p', '12Ns52/09g', '15Ns53/09a', '13Os81/11b', '11Ns3/13z', '12Os7/18y']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0124938 Entscheidungsdatum18.06.2009 Geschäftszahl13Os56/09y; 14Ns36/09v; 15Ns49/09p; 12Ns52/09g; 15Ns53/09a; 13Os81/11b; 11Ns3/13z; 12Os7/18y NormStPO §34 Abs1 Z5 B; StPO §38; StPO §39 Abs1 B Rechtssatz§ 34 Abs 1 Z 5 StPO nennt auch Kompetenzkonflikte und Delegierungen; durch den Klammerverweis auf §§ 38 und 39 StPO wird aber unmissverständlich klargestellt, dass darunter nur Entscheidungen als gemeinsam übergeordnetes Gericht im Fall eines negativen Kompetenzkonflikts (§ 38 letzter Satz StPO) und über Delegierungen an ein anderes Oberlandesgericht oder an ein Gericht im Sprengel eines anderen Oberlandesgerichts (§ 39 Abs 1 letzter Satz StPO) gemeint sind.Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 5, StPO nennt auch Kompetenzkonflikte und Delegierungen; durch den Klammerverweis auf Paragraphen 38 und 39 StPO wird aber unmissverständlich klargestellt, dass darunter nur Entscheidungen als gemeinsam übergeordnetes Gericht im Fall eines negativen Kompetenzkonflikts (Paragraph 38, letzter Satz StPO) und über Delegierungen an ein anderes Oberlandesgericht oder an ein Gericht im Sprengel eines anderen Oberlandesgerichts (Paragraph 39, Absatz eins, letzter Satz StPO) gemeint sind. EntscheidungstexteTE OGH 2009-06-18 13 Os 56/09y TE OGH 2009-08-27 14 Ns 36/09v Vgl; Beisatz: § 38 StPO bezieht sich - trotz des unklaren, von jenem seiner bis zum

  1. Dezember 2007 geltenden Vorgängerbestimmung des § 64 StPO idF vor BGBl I 2004/19 abweichenden Wortlauts - nur auf die Zuständigkeit betreffende Auffassungsunterschiede auf derselben Stufe stehender Gerichte. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen im erwähnten Sinn über - und untergeordneten Gerichten gibt vielmehr wie vor dem
  2. Jänner 2008 die Sicht des übergeordneten Gerichts den Ausschlag. (T1)Vgl; Beisatz: Paragraph 38, StPO bezieht sich - trotz des unklaren, von jenem seiner bis zum
  3. Dezember 2007 geltenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 64, StPO in der Fassung vor BGBl römisch eins 2004/19 abweichenden Wortlauts - nur auf die Zuständigkeit betreffende Auffassungsunterschiede auf derselben Stufe stehender Gerichte. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen im erwähnten Sinn über - und untergeordneten Gerichten gibt vielmehr wie vor dem
  4. Jänner 2008 die Sicht des übergeordneten Gerichts den Ausschlag. (T1) TE OGH 2009-10-14 15 Ns 49/09p Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Dass der insoweit unklare § 38 StPO nichts anderes meint, ergibt sich jedoch unzweifelhaft aus den EBRV StPRG 57 f, wonach außer dem Fall des § 215 Abs 4 zweiter Satz (§ 213 Abs 6 zweiter Satz) StPO der Oberste Gerichtshof „als gemeinsam übergeordnetes Gericht" nur „bei Gerichten, die nicht dem Sprengel des Oberlandesgerichts zugeordnet sind", zuständig ist (idS auch Fabrizy StPO 10 § 38 Rz 1). (T2)Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Dass der insoweit unklare Paragraph 38, StPO nichts anderes meint, ergibt sich jedoch unzweifelhaft aus den EBRV StPRG 57 f, wonach außer dem Fall des Paragraph 215, Absatz 4, zweiter Satz (Paragraph 213, Absatz 6, zweiter Satz) StPO der Oberste Gerichtshof „als gemeinsam übergeordnetes Gericht" nur „bei Gerichten, die nicht dem Sprengel des Oberlandesgerichts zugeordnet sind", zuständig ist (idS auch Fabrizy StPO 10 Paragraph 38, Rz 1). (T2) TE OGH 2009-08-27 12 Ns 52/09g Vgl auch; Beisatz: Außer dem Fall des § 215 Abs 4 zweiter Satz (§ 213 Abs 6 zweiter Satz) StPO ist der Oberste Gerichtshof „als gemeinsam übergeordnetes Gericht" nur „bei Gerichten, die nicht dem Sprengel des Oberlandesgerichts zugeordnet sind", zuständig. Diese Sicht liegt außerdem der auf Delegierungen bezogenen Vorschrift des § 39 StPO zu Grunde, wo - nicht anders als in §§ 31, 38, 42 GOG - der Begriff des „unterstellten Gerichts" verwendet wird, in welchem Verhältnis Landesgerichte im Sprengel eines Oberlandesgerichts zu diesem stehen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen im erwähnten Sinn über- und untergeordneten Gerichten gibt vielmehr wie vor dem
  5. Jänner 2008 die Sicht des übergeordneten Gerichts den Ausschlag. (T3)Vgl auch; Beisatz: Außer dem Fall des Paragraph 215, Absatz 4, zweiter Satz (Paragraph 213, Absatz 6, zweiter Satz) StPO ist der Oberste Gerichtshof „als gemeinsam übergeordnetes Gericht" nur „bei Gerichten, die nicht dem Sprengel des Oberlandesgerichts zugeordnet sind", zuständig. Diese Sicht liegt außerdem der auf Delegierungen bezogenen Vorschrift des Paragraph 39, StPO zu Grunde, wo - nicht anders als in Paragraphen 31, 38, 42, GOG - der Begriff des „unterstellten Gerichts" verwendet wird, in welchem Verhältnis Landesgerichte im Sprengel eines Oberlandesgerichts zu diesem stehen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen im erwähnten Sinn über- und untergeordneten Gerichten gibt vielmehr wie vor dem
  6. Jänner 2008 die Sicht des übergeordneten Gerichts den Ausschlag. (T3) TE OGH 2009-11-11 15 Ns 53/09a Auch; Beis wie T1; Beis wie T3 TE OGH 2011-08-25 13 Os 81/11b Auch TE OGH 2013-02-12 11 Ns 3/13z Auch; Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2018-02-13 12 Os 7/18y Vgl auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124938

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.