OGH Rechtssatz RS0124833 (9ObA41/08g)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0124833 Entscheidungsdatum29.06.2009 Geschäftszahl9ObA41/08g; 9ObA42/13m NormBEinstG §22a Abs11 RechtssatzAufgrund der historischen Entwicklung des § 22a BEinstG wird davon ausgegangen, dass hinsichtlich der nicht vorgesehenen Anfechtung der Wahl der Zentralbehindertenvertrauensperson keine planwidrige Gesetzeslücke vorliegt. Die dem Revisionsrekurswerber vorschwebende „analoge" Anwendung des § 59 ArbVG kommt daher nicht in Betracht.Aufgrund der historischen Entwicklung des Paragraph 22 a, BEinstG wird davon ausgegangen, dass hinsichtlich der nicht vorgesehenen Anfechtung der Wahl der Zentralbehindertenvertrauensperson keine planwidrige Gesetzeslücke vorliegt. Die dem Revisionsrekurswerber vorschwebende „analoge" Anwendung des Paragraph 59, ArbVG kommt daher nicht in Betracht.
EntscheidungstexteTE OGH 2009-06-29 9 ObA 41/08g TE OGH 2013-07-24 9 ObA 42/13m Vgl auch