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{'item': ['Bsw13255/07', 'Bsw26839/05', 'Bsw33846/07', 'Bsw17153/11', 'Bsw14097/12', 'Bsw42219/07', 'Bsw58842/09', 'Bsw41767/09']}

RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0127395 Entscheidungsdatum30.06.2009 GeschäftszahlBsw13255/07; Bsw26839/05; Bsw33846/07; Bsw17153/11; Bsw14097/12; Bsw42219/07; Bsw58842/09; Bsw41767/09 NormMRK Art35 Abs1 RechtssatzArt 35 Abs 1 MRK sieht hinsichtlich der Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe eine Beweislastverteilung vor. Es ist Sache der belangten Regierung, die eine Nichterschöpfung behauptet, den EGMR davon zu überzeugen, dass die Rechtsbehelfe effektiv und in der Praxis zugänglich waren. Wurde dieser Beweis erbracht, muss der Bf (bzw im Falle einer Staatenbeschwerde die bf Regierung) zeigen, dass die von der belangten Regierung ins Treffen geführten Rechtsbehelfe tatsächlich erschöpft wurden oder unter den besonderen Umständen des Falls unzureichend oder ineffektiv waren.Artikel 35, Absatz eins, MRK sieht hinsichtlich der Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe eine Beweislastverteilung vor. Es ist Sache der belangten Regierung, die eine Nichterschöpfung behauptet, den EGMR davon zu überzeugen, dass die Rechtsbehelfe effektiv und in der Praxis zugänglich waren. Wurde dieser Beweis erbracht, muss der Bf (bzw im Falle einer Staatenbeschwerde die bf Regierung) zeigen, dass die von der belangten Regierung ins Treffen geführten Rechtsbehelfe tatsächlich erschöpft wurden oder unter den besonderen Umständen des Falls unzureichend oder ineffektiv waren. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2009-06-30 Bsw 13255/07 Bem: Georgien gegen Russland (T1a) TE AUSL EGMR 2010-05-18 Bsw 26839/05 nur: Es ist Sache der belangten Regierung, die eine Nichterschöpfung behauptet, den EGMR davon zu überzeugen, dass die Rechtsbehelfe effektiv und in der Praxis zugänglich waren. (T1) Veröff: NL 2010,156 TE AUSL EGMR 2013-07-16 Bsw 33846/07 Auch; nur T1; Veröff: NL 2013,268 TE AUSL EGMR 2014-03-25 Bsw 17153/11 nur: Es ist Sache der belangten Regierung, die eine Nichterschöpfung behauptet, den EGMR davon zu überzeugen, dass die Rechtsbehelfe effektiv und in der Praxis zugänglich waren. Wurde dieser Beweis erbracht, muss der Bf zeigen, dass die von der belangten Regierung ins Treffen geführten Rechtsbehelfe tatsächlich erschöpft wurden oder unter den besonderen Umständen des Falls unzureichend oder ineffektiv waren. (T2) Beisatz: Der Beschwerdeführer kann auch zeigen, dass besondere Umstände vorlagen, die ihn von der Anforderung der Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe befreiten. (Vuckovic u.a. gg. Serbien [GK]) (T3) Veröff: NL 2014,154 TE AUSL EGMR 2015-03-10 Bsw 14097/12 Auch; Beisatz: Ein einzelner von der Regierung angegebener Fall reicht nicht aus, um die Existenz einer gefestigten nationalen Praxis zu zeigen, welche die Wirksamkeit eines Rechtsmittels beweisen würde. Dies gilt vor allem, wenn die Entscheidung von einem erstinstanzlichen Gericht getroffen wurde, das nicht der gefestigten höchstgerichtlichen Rechtsprechung folgte. (Varga u.a. gg. Ungarn) (T4) Veröff: NL 2015,160 TE AUSL EGMR 2015-07-09 Bsw 42219/07 Auch; Veröff: NL 2015,453 TE AUSL EGMR 2015-10-06 Bsw 58842/09 Veröff: NL 2015,554 TE AUSL EGMR 2016-02-02 Bsw 41767/09 Veröff: NL 2016,168 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL002:2009:RS0127395

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.