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{'item': ['Bsw43563/08 (Bsw14308/08, Bsw18527/08, Bsw29134/08, Bsw25463/08, Bsw27561/08)', 'Bsw41135/98', 'Bsw48420/10 (Bsw59842/10, Bsw51671/10, Bsw3

RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0127397 Entscheidungsdatum30.06.2009 GeschäftszahlBsw43563/08 (Bsw14308/08, Bsw18527/08, Bsw29134/08, Bsw25463/08, Bsw27561/08); Bsw41135/98; Bsw48420/1

Art 9Abs 2 MRK dar.Das Tragen eines Kopftuchs bzw.

eines in der Sikh-Religion üblichen Turbans ist als ein religiös motivierter Akt zu werten. Die Untersagung, ein die Religionszugehörigkeit repräsentierendes Symbol zu tragen – auch eine Kappe, wenn damit einer Glaubensverpflichtung entsprochen wird – sowie die an deren Nichtbefolgung geknüpften Sanktionen stellten eine Beschränkung des Rechts der Betroffenen auf

Artikel 9, Absatz 2, MRK dar. Entscheidungstexte

TE AUSL EGMR 2009-06-30 Bsw 43563/08 Veröff: NL 2009,199 TE AUSL EGMR 2010-02-23 Bsw 41135/98 Ähnlich; Beisatz: Hier: Die strafrechtliche Verfolgung wegen der Weigerung, im Gerichtssaal den Turban abzulegen, stellt einen Eingriff in die Religionsfreiheit dar. (Ahmet Arslan u.a. gg. die Türkei) (T1) Veröff: NL 2010,52 TE AUSL EGMR 2013-01-15 Bsw 48420/10 Ähnlich; Beisatz: Hier: Das Tragen eines Kreuzes an einer Halskette unterliegt dem Schutz vom Art 9 MRK (Eweida u.a. gg. das Vereinigte Königreich) (T2)Ähnlich; Beisatz: Hier: Das Tragen eines Kreuzes an einer Halskette unterliegt dem Schutz vom Artikel 9, MRK (Eweida u.a. gg. das Vereinigte Königreich) (T2) Veröff: NL 2013,20 TE AUSL EGMR 2014-07-01 Bsw 43835/11 Auch; nur: Die Untersagung, ein die Religionszugehörigkeit repräsentierendes Symbol zu tragen sowie die an deren Nichtbefolgung geknüpften Sanktionen stellten eine Beschränkung des Rechts der Betroffenen auf

Art 9Abs 2 MRK dar. (T3)

Auch; nur: Die Untersagung, ein die Religionszugehörigkeit repräsentierendes Symbol zu tragen sowie die an deren Nichtbefolgung geknüpften Sanktionen stellten eine Beschränkung des Rechts der Betroffenen auf

Artikel 9, Absatz 2, MRK dar.

(T3) Beisatz: Hier: Verbot der Verschleierung des Gesichts in der Öffentlichkeit. (S. A. S. gg. Frankreich [GK]) (T4) Veröff: NL 2014,309 TE AUSL EGMR 2015-11-26 Bsw 64846/11 nur: Das Tragen eines Kopftuchs ist als ein religiös motivierter Akt zu werten. (T5) Beis: Die Entscheidung des Staats in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber, einen Dienstvertrag wegen der Weigerung der Bediensteten, ihr Kopftuch während der Arbeit abzulegen, nicht zu verlängern, stellt einen Eingriff in ihr Recht auf Bekundung ihrer Religion bzw religiösen Überzeugungen dar. (Ebrahimian gg. Frankreich) (T6) Veröff: NL 2015,525 TE AUSL EGMR 2017-07-11 Bsw 37798/13 Auch, nur T3; Beis wie T4 TE AUSL EGMR 2017-12-05 Bsw 57792/15 Ähnlich; Beisatz: Die Verhängung einer Strafe wegen der Weigerung eines Zeugen, im Gerichtssaal eine Gebetskappe abzunehmen, begründet einen Eingriff in die Religionsfreiheit. (Hamidovic gg Bosnien-Herzegowina) (T7) Veröff: NL 2017,558 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL002:2009:RS0127397

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.