← Österreich

{'item': 'Bsw61498/08; Bsw55721/07; Bsw43370/04 (Bsw8252/05; Bsw18454/06); Bsw11987/11; Bsw47708/08; Bsw8675/15; Bsw3599/18'}

RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0127396 Entscheidungsdatum05.05.2020 GeschäftszahlBsw61498/08; Bsw55721/07; Bsw43370/04 (Bsw8252/05; Bsw18454/06); Bsw11987/11; Bsw47708/08; Bsw8675/15; Bsw3599/18 NormMRK Art1 RechtssatzArt 1 MRK begrenzt vor allem die territoriale Reichweite der Konvention. Die von den Vertragsstaaten übernommene Verpflichtung beschränkt sich darauf, den ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen die in der MRK genannten Rechte und Freiheiten zuzusichern. Die Konvention regelt weder die Handlungen von Staaten, die ihr nicht beigetreten sind, noch bezweckt sie, die Vertragsstaaten dazu zu verpflichten, anderen Staaten die Konventionsstandards aufzuerlegen. Der grundsätzlich territorialen Auffassung von Hoheitsgewalt entsprechend können Handlungen der Vertragsstaaten, die außerhalb ihres Hoheitsgebiets vorgenommen werden oder dort Auswirkungen haben, nur in außergewöhnlichen Fällen eine Ausübung ihrer Hoheitsgewalt iSv. Art 1 MRK darstellen.Artikel eins, MRK begrenzt vor allem die territoriale Reichweite der Konvention. Die von den Vertragsstaaten übernommene Verpflichtung beschränkt sich darauf, den ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen die in der MRK genannten Rechte und Freiheiten zuzusichern. Die Konvention regelt weder die Handlungen von Staaten, die ihr nicht beigetreten sind, noch bezweckt sie, die Vertragsstaaten dazu zu verpflichten, anderen Staaten die Konventionsstandards aufzuerlegen. Der grundsätzlich territorialen Auffassung von Hoheitsgewalt entsprechend können Handlungen der Vertragsstaaten, die außerhalb ihres Hoheitsgebiets vorgenommen werden oder dort Auswirkungen haben, nur in außergewöhnlichen Fällen eine Ausübung ihrer Hoheitsgewalt iSv. Artikel eins, MRK darstellen. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2009-06-30 Bsw 61498/08 Bemerkung: Al-Saadoon und Mufdhi gegen das Vereinigte Königreich (T1a); Veröff: NL 2009,196 TE AUSL EGMR 2011-07-07 Bsw 55721/07 nur: Art 1 MRK begrenzt vor allem die territoriale Reichweite der Konvention. Der grundsätzlich territorialen Auffassung von Hoheitsgewalt entsprechend können Handlungen der Vertragsstaaten, die außerhalb ihres Hoheitsgebiets vorgenommen werden oder dort Auswirkungen haben, nur in außergewöhnlichen Fällen eine Ausübung ihrer Hoheitsgewalt iSv. Art 1 MRK darstellen. (T1)nur: Artikel eins, MRK begrenzt vor allem die territoriale Reichweite der Konvention. Der grundsätzlich territorialen Auffassung von Hoheitsgewalt entsprechend können Handlungen der Vertragsstaaten, die außerhalb ihres Hoheitsgebiets vorgenommen werden oder dort Auswirkungen haben, nur in außergewöhnlichen Fällen eine Ausübung ihrer Hoheitsgewalt iSv. Artikel eins, MRK darstellen. (T1) Veröff: NL 2011,219 TE AUSL EGMR 2012-10-19 Bsw 43370/04 nur T1; Veröff: NL 2012,335 TE AUSL EGMR 2014-01-28 Bsw 11987/11 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hoheitsgewalt kann nicht durch die bloße Durchführung eines Verfahrens über die Gestattung der Einreise begründet werden. (Abdul Wahab Khan gg. das Vereinigte Königreich) (T2) Veröff: NL 2014,103 TE AUSL EGMR 2014-11-20 Bsw 47708/08 Auch; nur T1 Veröff: NL 2014,467 TE AUSL EGMR 2017-10-03 Bsw 8675/15 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Wenn von den Organen eines Konventionsstaats zumindest de facto die Kontrolle über eine Person ausgeübt wird, spielt es keine Rolle, ob sich diese bereits innerhalb seines Staatsgebiets oder an seiner Landgrenze befindet. (N. D. und N. T. gg. Spanien) (T3); Veröff: NL 2017,475 TE AUSL 2020-05-05 Bsw 3599/18 vgl; Beisatz: Art 1 MRK beschränkt den Anwendungsbereich der Konvention auf Personen, die der territorialen oder (im Sinne der wirksamen Kontrolle über ein Gebiet oder der Ausübung tatsächlicher Autorität oder Kontrolle) extraterritorialen Hoheitsgewalt eines Vertragsstaates unterworfen sind. Dies ist allerdings im Hinblick auf Personen nicht der Fall, die sich mit Visaanträgen an Botschaften oder Konsulate dieser Staaten wenden. Die Hoheitsgewalt entsteht nämlich weder durch das Betreten der Räumlichkeiten der Botschaft oder des Konsulats noch durch das innerstaatliche Verfahren zur Entscheidung über den gestellten Antrag. Ansonsten käme es zur nahezu universellen Anwendung der Konvention auf der Grundlage von einseitigen Entscheidungen eines Einzelnen und einer unbegrenzten Verpflichtung für die Vertragsstaaten, die Einreise von Personen zuzulassen, bei denen außerhalb ihrer Hoheitsgewalt das Risiko einer Misshandlung besteht. (M. N. ua gg Belgien) (T4)vgl; Beisatz: Artikel eins, MRK beschränkt den Anwendungsbereich der Konvention auf Personen, die der territorialen oder (im Sinne der wirksamen Kontrolle über ein Gebiet oder der Ausübung tatsächlicher Autorität oder Kontrolle) extraterritorialen Hoheitsgewalt eines Vertragsstaates unterworfen sind. Dies ist allerdings im Hinblick auf Personen nicht der Fall, die sich mit Visaanträgen an Botschaften oder Konsulate dieser Staaten wenden. Die Hoheitsgewalt entsteht nämlich weder durch das Betreten der Räumlichkeiten der Botschaft oder des Konsulats noch durch das innerstaatliche Verfahren zur Entscheidung über den gestellten Antrag. Ansonsten käme es zur nahezu universellen Anwendung der Konvention auf der Grundlage von einseitigen Entscheidungen eines Einzelnen und einer unbegrenzten Verpflichtung für die Vertragsstaaten, die Einreise von Personen zuzulassen, bei denen außerhalb ihrer Hoheitsgewalt das Risiko einer Misshandlung besteht. (M. N. ua gg Belgien) (T4) Anm: Veröff: NL 2020,163Anmerkung, Veröff: NL 2020,163 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2009:RS0127396

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.