RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0125146 Entscheidungsdatum19.04.2023 Geschäftszahl6Ob3/09y; 6Ob196/09f; 2Ob212/09d; 7Ob244/13b; 5Ob8/14h; /16h; 2Ob133/16x; 15Os80/18f; 3Ob223/22y NormAußStrG
§ 1
Abs 1 ERV BGBl II 2005/481 können alle Eingaben an Gerichte elektronisch eingebracht werden. Seit
- 2007 haben gemäß § 89c Abs 5 GOG, § 11 Abs 1a ERV unter anderem Rechtsanwälte ihre Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr einzubringen. Dabei können die Eingaben gemäß § 5 Abs 1 ERV auch als PDF-Anhang übermittelt werden.1.
Paragraph eins, Absatz eins, ERV BGBl römisch zwei 2005/481 können alle Eingaben an Gerichte elektronisch eingebracht werden. Seit
- 2007 haben gemäß Paragraph 89 c, Absatz 5, GOG, Paragraph 11, Absatz eins a, ERV unter anderem Rechtsanwälte ihre Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr einzubringen. Dabei können die Eingaben gemäß Paragraph 5, Absatz eins, ERV auch als PDF-Anhang übermittelt werden.
- Die Einbringung einer Mitteilung auf elektronischem Weg mittels PDF-Anhangs ist zulässig.
- Der einer elektronischen Eingabe angeschlossene PDF-Anhang (also der Mitteilungsschriftsatz selbst) bedarf keiner weiteren Unterfertigung durch die Parteienvertreter und ist nicht zur Verbesserung zurückzustellen. Durch den Anschriftcode gemäß § 7 ERV und eine dem § 6 Abs 1 ERV entsprechende Sicherung ist gewährleistet, dass die Eingabe nur von demjenigen elektronisch eingebracht werden kann, der in der Eingabe als Einbringer bezeichnet wird.
- Der einer elektronischen Eingabe angeschlossene PDF-Anhang (also der Mitteilungsschriftsatz selbst) bedarf keiner weiteren Unterfertigung durch die Parteienvertreter und ist nicht zur Verbesserung zurückzustellen. Durch den Anschriftcode gemäß Paragraph 7, ERV und eine dem Paragraph 6, Absatz eins, ERV entsprechende Sicherung ist gewährleistet, dass die Eingabe nur von demjenigen elektronisch eingebracht werden kann, der in der Eingabe als Einbringer bezeichnet wird. EntscheidungstexteTE OGH 2009-07-02 6 Ob 3/09y TE OGH 2009-10-16 6 Ob 196/09f nur: Der einer elektronischen Eingabe angeschlossene PDF-Anhang (also der Mitteilungsschriftsatz selbst) bedarf keiner weiteren Unterfertigung durch die Parteienvertreter und ist nicht zur Verbesserung zurückzustellen. Durch den Anschriftcode gemäß § 7 ERV und eine dem § 6 Abs 1 ERV entsprechende Sicherung ist gewährleistet, dass die Eingabe nur von demjenigen elektronisch eingebracht werden kann, der in der Eingabe als Einbringer bezeichnet wird. (T1)nur: Der einer elektronischen Eingabe angeschlossene PDF-Anhang (also der Mitteilungsschriftsatz selbst) bedarf keiner weiteren Unterfertigung durch die Parteienvertreter und ist nicht zur Verbesserung zurückzustellen. Durch den Anschriftcode gemäß Paragraph 7, ERV und eine dem Paragraph 6, Absatz eins, ERV entsprechende Sicherung ist gewährleistet, dass die Eingabe nur von demjenigen elektronisch eingebracht werden kann, der in der Eingabe als Einbringer bezeichnet wird. (T1) TE OGH 2009-11-12 2 Ob 212/09d Vgl; nur: 1.
§ 1
Abs 1 ERV BGBl II 2005/481 können alle Eingaben an Gerichte elektronisch eingebracht werden. Seit
- 2007 haben gemäß § 89c Abs 5 GOG, § 11 Abs 1a ERV unter anderem Rechtsanwälte ihre Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr einzubringen. Dabei können die Eingaben gemäß § 5 Abs 1 ERV auch als PDF-Anhang übermittelt werden. (T2)Vgl; nur: 1.
Paragraph eins, Absatz eins, ERV BGBl römisch zwei 2005/481 können alle Eingaben an Gerichte elektronisch eingebracht werden. Seit
- 2007 haben gemäß Paragraph 89 c, Absatz 5, GOG, Paragraph 11, Absatz eins a, ERV unter anderem Rechtsanwälte ihre Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr einzubringen. Dabei können die Eingaben gemäß Paragraph 5, Absatz eins, ERV auch als PDF-Anhang übermittelt werden. (T2) TE OGH 2014-01-29 7 Ob 244/13b Auch TE OGH 2014-03-13 5 Ob 8/14h Vgl auch; Beisatz:
§ 1Abs 1a ERV können mit Amtssignatur gemäß den §§ 19 ff E‑Government‑Gesetz, BGBl I 2004/10 idg
F, versehene Dokumente von Behörden als PDF‑Anhang entsprechend der Schnittstellenbeschreibung
§ 5Abs 2 ERV eingebracht werden.
§ 10 Abs 2 ERV mit Ausnahme des letzten Satzes ist kraft ausdrücklicher Anordnung in § 1 Abs 1a ERV auf solche Dokumente nicht anzuwenden. (T3)Vgl auch; Beisatz:
Paragraph eins, Absatz eins a, ERV können mit Amtssignatur gemäß den Paragraphen 19, ff E‑Government‑Gesetz, BGBl I 2004/10 idgF, versehene Dokumente von Behörden als PDF‑Anhang entsprechend der Schnittstellenbeschreibung
Paragraph 5, Absatz 2, ERV eingebracht werden. Paragraph 10, Absatz 2, ERV mit Ausnahme des letzten Satzes ist kraft ausdrücklicher Anordnung in Paragraph eins, Absatz eins a, ERV auf solche Dokumente nicht anzuwenden. (T3) Beisatz: Hier: Grundbuchsverfahren. Mit Amtssignatur versehener Bescheid kann zulässig als PDF‑Anhang entsprechend der Schnittstellenbeschreibung
§ 5Abs 2 ERV eingebracht werden. (T4)
Beisatz: Hier: Grundbuchsverfahren. Mit Amtssignatur versehener Bescheid kann zulässig als PDF‑Anhang entsprechend der Schnittstellenbeschreibung
Paragraph 5, Absatz 2, ERV eingebracht werden. (T4) TE OGH 2017-07-13 /16h Auch TE OGH 2017-09-28 2 Ob 133/16x nur T1 TE OGH 2018-06-27 15 Os 80/18f Vgl TE OGH 2023-04-19 3 Ob 223/22y vgl; Beisatz: Bei elektronischer Einbringung bedarf weder die elektronische
richt noch der dieser angeschlossene PDF‑Anhang (also die Eingabe bzw der Mitteilungsschriftsatz selbst) einer Unterfertigung durch den Parteienvertreter. Stattdessen wird durch den Anschriftcode gemäß § 8 ERV 2021 und die für den jeweiligen Übermittlungsweg vorgesehenen Sicherheitsvorkehrungen, insbesondere die Schnittstellenbeschreibung
§ 7
ERV 2021, sichergestellt, dass die Eingabe nur von jener Person elektronisch eingebracht werden kann, die in der elektronischen
richt als Einbringer bezeichnet wird. (T5)vgl; Beisatz: Bei elektronischer Einbringung bedarf weder die elektronische
richt noch der dieser angeschlossene PDF‑Anhang (also die Eingabe bzw der Mitteilungsschriftsatz selbst) einer Unterfertigung durch den Parteienvertreter. Stattdessen wird durch den Anschriftcode gemäß Paragraph 8, ERV 2021 und die für den jeweiligen Übermittlungsweg vorgesehenen Sicherheitsvorkehrungen, insbesondere die Schnittstellenbeschreibung
Paragraph 7, ERV 2021, sichergestellt, dass die Eingabe nur von jener Person elektronisch eingebracht werden kann, die in der elektronischen
richt als Einbringer bezeichnet wird. (T5) Beisatz: Die elektronische Eingabe wird dem Inhaber des ERV‑Anschriftcodes als Einbringer zugeordnet, weshalb die im ERV als PDF‑Anhang übermittelte Klage samt Antrag auf Streitanmerkung keiner Rechtsanwaltsunterschrift bedarf und es auch nicht schädlich ist, wenn ein auf dem Schriftsatz enthaltenes (eingescanntes) Unterschriftsbild den Vertretungshinweis „i.V.“ enthält. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125146