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{'item': ['6Ob268/08t', '6Ob268/08t', '6Ob208/10x', '7Ob212/12w', '3Ob172/15p', '7Ob53/22b']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0125143 Entscheidungsdatum02.07.2009 Geschäftszahl6Ob268/08t; 6Ob268/08t; 6Ob208/10x; 7Ob212/12w; 3Ob172/15p; 7Ob53/22b NormEG Amsterdam Art234; EWG-RL 89/665

Art1

Abs1; EWG-RL 89/665/EWG - Nachprüfungsverfahren Vergabe öffentlicher

Art2

Abs1 litc; EWG-RL 89/665/EWG - Nachprüfungsverfahren Vergabe öffentlicher

Art2Abs7 Rechtssatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Art 234 EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Artikel 234, EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

  1. Stehen Art 1 Abs 1 und Art 2 Abs 1 lit c der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom
  2. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge oder andere Bestimmungen dieser Richtlinie einer nationalen Regelung, wonach Schadenersatzansprüche aufgrund von Verstößen des Auftraggebers gegen Gemeinschaftsvergaberecht von der Voraussetzung des Verschuldens abhängig gemacht werden, auch dann entgegen, wenn diese Regelung dahingehend angewendet wird, dass grundsätzlich Organverschulden des Auftraggebers zu vermuten und seine Berufung auf das Fehlen individueller Fähigkeiten und damit auf insofern mangelnde subjektive Vorwerfbarkeit ausgeschlossen ist?
  3. Stehen Artikel eins, Absatz eins und Artikel 2, Absatz eins, Litera c, der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom
  4. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge oder andere Bestimmungen dieser Richtlinie einer nationalen Regelung, wonach Schadenersatzansprüche aufgrund von Verstößen des Auftraggebers gegen Gemeinschaftsvergaberecht von der Voraussetzung des Verschuldens abhängig gemacht werden, auch dann entgegen, wenn diese Regelung dahingehend angewendet wird, dass grundsätzlich Organverschulden des Auftraggebers zu vermuten und seine Berufung auf das Fehlen individueller Fähigkeiten und damit auf insofern mangelnde subjektive Vorwerfbarkeit ausgeschlossen ist?
  5. Wenn Frage 1 verneint wird: Ist Art 2 Abs 7 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom
  6. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge so auszulegen, dass im Sinne des dort festgelegten Gebots der Gewährleistung der Effektivität der Durchsetzung von Entscheidungen im Nachprüfungsverfahren die Entscheidung einer Vergabekontrollbehörde Bindungswirkung für alle am Verfahren Beteiligten, somit auch für den Auftraggeber zukommt?
  7. Wenn Frage 1 verneint wird: Ist Artikel 2, Absatz 7, der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom
  8. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge so auszulegen, dass im Sinne des dort festgelegten Gebots der Gewährleistung der Effektivität der Durchsetzung von Entscheidungen im Nachprüfungsverfahren die Entscheidung einer Vergabekontrollbehörde Bindungswirkung für alle am Verfahren Beteiligten, somit auch für den Auftraggeber zukommt?
  9. Wenn Frage 2 bejaht wird: Ist es gemäß Art 2 Abs 7 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom
  10. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge zulässig, dass sich der Auftraggeber über eine rechtskräftige Entscheidung einer Vergabekontrollbehörde hinwegsetzt, bzw ist er dazu sogar verpflichtet; wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?
  11. Wenn Frage 2 bejaht wird: Ist es gemäß Artikel 2, Absatz 7, der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom
  12. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge zulässig, dass sich der Auftraggeber über eine rechtskräftige Entscheidung einer Vergabekontrollbehörde hinwegsetzt, bzw ist er dazu sogar verpflichtet; wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? EntscheidungstexteTE OGH 2009-07-02 6 Ob 268/08t TE OGH 2009-08-18 6 Ob 268/08t Bem: Berichtigung des Beschlusses vom 2.7.2009, 6 Ob 268/08t. (T1) TE OGH 2010-11-17 6 Ob 208/10x Vgl; Beisatz: Der EuGH hat darauf mit Urteil vom
  13. 2010, Rs C‑314/09, wie folgt geantwortet: Die Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom
  14. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der durch die Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom
  15. Juni 1992 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung, die den Schadenersatzanspruch wegen Verstoßes eines öffentlichen Auftraggebers gegen Vergaberecht von der Schuldhaftigkeit des Verstoßes abhängig macht, auch dann entgegensteht, wenn bei der Anwendung dieser Regelung ein Verschulden des öffentlichen Auftraggebers vermutet wird und er sich nicht auf das Fehlen individueller Fähigkeiten und damit auf mangelnde subjektive Vorwerfbarkeit des behaupteten Verstoßes berufen kann. (T2) TE OGH 2013-01-23 7 Ob 212/12w Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2015-12-16 3 Ob 172/15p Auch; Beis wie T2 TE OGH 2022-11-23 7 Ob 53/22b Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Schadenersatzklage nach § 341 Abs 3 BVergG 2006 nach (zulässigem) Widerruf eines Vergabeverfahrens, der vom AG durch einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen § 78 Abs 3 BVergG 2006 verursacht wurde. (T3)Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Schadenersatzklage nach Paragraph 341, Absatz 3, BVergG 2006 nach (zulässigem) Widerruf eines Vergabeverfahrens, der vom AG durch einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen Paragraph 78, Absatz 3, BVergG 2006 verursacht wurde. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125143

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.