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12Ns43/09h

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0125119 Entscheidungsdatum02.07.2009 Geschäftszahl12Ns43/09h; 11Ns11/16f; 11Ns33/17t; 11Ns48/18z; 11Ns63/18f NormStPO §43 Abs1 Z3 B; StPO §43 Abs3 B: StPO §43 Abs4 B RechtssatzEin Angehörigenverhältnis zwischen in der selben Sache tätig gewordenen und noch tätig werdenden Richtern ist insbesondere dann geeignet, Zweifel an ihrer Unvoreingenommenheit und Unbefangenheit zu begründen, wenn über einen Antrag zu entscheiden ist, mit dem, wie bei einem Rechtsmittel, die Überprüfung einer Entscheidung begehrt wird, an der eine im Verhältnis des § 72 StGB stehende Person mitgewirkt hat (vgl § 43 Abs 1 Z 3 StPO). Dies zeigt auch die gegenüber der Vorgängerbestimmung des § 69 Z 3 StPO aF uneingeschränkte Beachtlichkeit eines Angehörigenverhältnisses im Falle des § 43 Abs 3 StPO.Ein Angehörigenverhältnis zwischen in der selben Sache tätig gewordenen und noch tätig werdenden Richtern ist insbesondere dann geeignet, Zweifel an ihrer Unvoreingenommenheit und Unbefangenheit zu begründen, wenn über einen Antrag zu entscheiden ist, mit dem, wie bei einem Rechtsmittel, die Überprüfung einer Entscheidung begehrt wird, an der eine im Verhältnis des Paragraph 72, StGB stehende Person mitgewirkt hat vergleiche Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO). Dies zeigt auch die gegenüber der Vorgängerbestimmung des Paragraph 69, Ziffer 3, StPO aF uneingeschränkte Beachtlichkeit eines Angehörigenverhältnisses im Falle des Paragraph 43, Absatz 3, StPO. EntscheidungstexteTE OGH 2009-07-02 12 Ns 43/09h Beisatz: § 43 Abs 4 StPO sieht vor, dass ein Richter ebenso von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme oder einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (§ 363a StPO) und von der Mitwirkung und Entscheidung im erneuerten Verfahren ausgeschlossen ist, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist. (T1)Beisatz: Paragraph 43, Absatz 4, StPO sieht vor, dass ein Richter ebenso von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme oder einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (Paragraph 363 a, StPO) und von der Mitwirkung und Entscheidung im erneuerten Verfahren ausgeschlossen ist, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist. (T1) Beisatz: Im Falle eines - wie hier per analogiam (RIS-Justiz RS0122228) gestellten - Antrags gemäß § 363a StPO kann jedoch nichts anderes gelten wie für einen Richter eines Rechtsmittelgerichts. (T2)Beisatz: Im Falle eines - wie hier per analogiam (RIS-Justiz RS0122228) gestellten - Antrags gemäß Paragraph 363 a, StPO kann jedoch nichts anderes gelten wie für einen Richter eines Rechtsmittelgerichts. (T2) TE OGH 2016-02-12 11 Ns 11/16f Auch; Beisatz: Nach § 43 Abs 3 StPO ist ein Richter eines Rechtsmittelgerichts ausgeschlossen, wenn einer seiner Angehörigen im Verfahren als Richter der ersten Instanz tätig gewesen ist. Dies gilt analog auch für diesen Fall einer vom Obersten Gerichtshof zu erledigenden Beschwerde gegen die Entscheidung eines Rechtsmittelgerichts. (T3)Auch; Beisatz: Nach Paragraph 43, Absatz 3, StPO ist ein Richter eines Rechtsmittelgerichts ausgeschlossen, wenn einer seiner Angehörigen im Verfahren als Richter der ersten Instanz tätig gewesen ist. Dies gilt analog auch für diesen Fall einer vom Obersten Gerichtshof zu erledigenden Beschwerde gegen die Entscheidung eines Rechtsmittelgerichts. (T3) TE OGH 2017-05-10 11 Ns 33/17t Auch; Beisatz: Dies gilt analog auch für den Fall einer vom Obersten Gerichtshof zu erledigenden Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen die Entscheidungen des Beschwerdegerichts. (T4) TE OGH 2018-08-08 11 Ns 48/18z Auch; Beisatz: Dies gilt analog auch für den Fall einer vom Obersten Gerichtshof zu erledigenden (Grundrechts‑) Beschwerde gegen die Entscheidung eines Rechtsmittelgerichts. (T5) TE OGH 2018-10-25 11 Ns 63/18f Auch; Beis wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125119

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.