RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0127404 Entscheidungsdatum03.10.2019 GeschäftszahlBsw15615/07; Bsw10883/05; Bsw2034/07; Bsw42461/13; Bsw42461/13 (Bsw44357/13); Bsw55225/14 NormMRK Art10 IV4a RechtssatzEingriffe in die Meinungsfreiheit von Parlamentariern erfordern eine besonders strenge Kontrolle, weil vor allem für einen vom Volk Gewählten die freie Meinungsäußerung bedeutend ist, da er seine Wählerschaft vertritt, auf ihre Sorgen aufmerksam macht und ihre Interessen verteidigt. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2009-07-16 Bsw 15615/07 Bemerkung: Feret gegen Belgien (T1); Veröff: NL 2009,216 TE AUSL EGMR 2009-07-16 Bsw 10883/05 Ähnlich; Beisatz: Hier: Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit eines Bürgermeisters. (Bem: Willem gegen Frankreich) (T2) Veröff: NL 2009,221 TE AUSL EGMR 2011-03-15 Bsw 2034/07 Vgl auch; Veröff: NL 2011,78 TE AUSL EGMR 2014-09-16 Bsw 42461/13 Veröff: NL 2014,421 TE AUSL EGMR 2016-05-17 Bsw 42461/13 Vgl; Beisatz: Während die Freiheit der parlamentarischen Debatte in einer demokratischen Gesellschaft von grundlegender Bedeutung ist, gilt sie doch nicht absolut. Parlamente sind berechtigt zu reagieren, wenn ihre Mitglieder undiszipliniertes Verhalten an den Tag legen, wodurch das normale Funktionieren der Gesetzgebung gestört wird. Dabei ist zu unterscheiden zwischen einerseits dem Inhalt einer parlamentarischen Rede und andererseits Zeit, Ort und Art ihrer Vermittlung. Bei der Regulierung des Inhalts parlamentarischer Rede haben die Staaten einen sehr geringen Spielraum. (Karacsony u.a. gg. Ungarn [GK]) (T3) Veröff: NL 2016,259 TE AUSL 2019-10-03 Bsw 55225/14 vgl aber; nur: Eingriffe in die Meinungsfreiheit von Parlamentariern erfordern eine besonders strenge Kontrolle. (T4)vergleiche aber; nur: Eingriffe in die Meinungsfreiheit von Parlamentariern erfordern eine besonders strenge Kontrolle. (T4) Beisatz: Im Parlament getätigte Wortmeldungen verdienen jedoch wenig – wenn nicht sogar überhaupt keinen – Schutz, wenn ihr Inhalt demokratischen Werten des Konventionssystems entgegenläuft. Die Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit bringt selbst im Parlament „Pflichten und Verantwortlichkeiten“ mit sich, auf die in Art 10 Abs 2 MRK Bezug genommen wird. Die parlamentarische Immunität bietet in diesem Zusammenhang einen erhöhten – aber nicht grenzenlosen – Schutz der Rede im Parlament. (Pastörs gg Deutschland) (T5)Beisatz: Im Parlament getätigte Wortmeldungen verdienen jedoch wenig – wenn nicht sogar überhaupt keinen – Schutz, wenn ihr Inhalt demokratischen Werten des Konventionssystems entgegenläuft. Die Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit bringt selbst im Parlament „Pflichten und Verantwortlichkeiten“ mit sich, auf die in Artikel 10, Absatz 2, MRK Bezug genommen wird. Die parlamentarische Immunität bietet in diesem Zusammenhang einen erhöhten – aber nicht grenzenlosen – Schutz der Rede im Parlament. (Pastörs gg Deutschland) (T5) Anm: Veröff: NL 2019,418Anmerkung, Veröff: NL 2019,418 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2009:RS0127404
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.