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Bsw22635/03; Bsw5829/04; Bsw20999/05; Bsw5826/03; Bsw43517/09 (Bsw46882/09; Bsw55400/09; Bsw57875/09; Bsw61535/09; Bsw35315/10; Bsw37818/10); Bsw13255

RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0127406 Entscheidungsdatum30.01.2020 GeschäftszahlBsw22635/03; Bsw5829/04; Bsw20999/05; Bsw5826/03; Bsw43517/09 (Bsw46882/09; Bsw55400/09; Bsw57875/09; Bsw61535/09; Bsw35315/10; Bsw37818/10); Bsw13255/07; Bsw14097/12; Bsw7334/13; Bsw9671/15 (Bsw9674/15; Bsw9679/15) NormMRK Art3 III3 RechtssatzÜberbelegung im Gefängnis stellt ein Problem unter Art 3 MRK dar. Ein verbindliches Maß für den persönlichen Raum, der jedem Häftling nach der Konvention zugestanden werden sollte, kann nicht festgelegt werden. Diese Frage hängt von zahlreichen Faktoren ab – wie etwa der Dauer der Freiheitsentziehung, der Möglichkeit der Bewegung im Freien und der physischen und psychischen Konstitution des einzelnen Häftlings. Der Mangel an persönlichem Raum kann unter Umständen derart gravierend sein, dass dies bereits an sich eine Verletzung von Art 3 MRK nach sich zieht. Ist die Überbelegung in der Zelle als solche nicht schwerwiegend genug, um ein Problem unter Art 3 MRK aufzuwerfen, so kann sich eine Verletzung dieser Bestimmung aus anderen Aspekten ergeben. Dazu zählen die Möglichkeit der Benutzung der Toilette unter Wahrung der Privatsphäre, die Belüftung, der Zugang zu Licht bzw. natürlicher Luft, die Heizung und die sanitäre Basisversorgung.Überbelegung im Gefängnis stellt ein Problem unter Artikel 3, MRK dar. Ein verbindliches Maß für den persönlichen Raum, der jedem Häftling nach der Konvention zugestanden werden sollte, kann nicht festgelegt werden. Diese Frage hängt von zahlreichen Faktoren ab – wie etwa der Dauer der Freiheitsentziehung, der Möglichkeit der Bewegung im Freien und der physischen und psychischen Konstitution des einzelnen Häftlings. Der Mangel an persönlichem Raum kann unter Umständen derart gravierend sein, dass dies bereits an sich eine Verletzung von Artikel 3, MRK nach sich zieht. Ist die Überbelegung in der Zelle als solche nicht schwerwiegend genug, um ein Problem unter Artikel 3, MRK aufzuwerfen, so kann sich eine Verletzung dieser Bestimmung aus anderen Aspekten ergeben. Dazu zählen die Möglichkeit der Benutzung der Toilette unter Wahrung der Privatsphäre, die Belüftung, der Zugang zu Licht bzw. natürlicher Luft, die Heizung und die sanitäre Basisversorgung. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2009-07-16 Bsw 22635/03 Bemerkung: Sulejmanovic gegen Italien (T1a) Beisatz: Hier: Zweieinhalb Monate dauernde Anhaltung in einer Zelle, in der dem Häftling durchschnittlich 2,7 Quadratmeter zur Verfügung standen. (T1); Veröff: NL 2009,219 TE AUSL EGMR 2011-05-31 Bsw 5829/04 Vgl auch; Beisatz: Hier: Anhaltung mit 13 weiteren Häftlingen in einer Zelle bei weniger als 4 Quadratmeter Platz pro Person. (Khodorkovskiy gg. Russland) (T2) Veröff: NL 2011,154 TE AUSL EGMR 2011-07-07 Bsw 20999/05 Vgl auch; Beisatz: Hier: Besonders gesicherter Haftraum mit einer Fläche von 8,46 Quadratmeter, der mit einer Matratze und einer Hocktoilette ausgestattet ist, ist ungeeignet für eine langfristige Unterbringung. (Hellig gg. Deutschland) (T3) Veröff: NL 2011,226 TE AUSL EGMR 2012-05-22 Bsw 5826/03 teilweise abweichend; nur: Überbelegung im Gefängnis stellt ein Problem unter Art 3 MRK dar. Ein verbindliches Maß für den persönlichen Raum, der jedem Häftling nach der Konvention zugestanden werden sollte, kann nicht festgelegt werden. (T4)teilweise abweichend; nur: Überbelegung im Gefängnis stellt ein Problem unter Artikel 3, MRK dar. Ein verbindliches Maß für den persönlichen Raum, der jedem Häftling nach der Konvention zugestanden werden sollte, kann nicht festgelegt werden. (T4) Beisatz: Der EGMR fordert in seiner einschlägigen Rechtsprechung einen individuellen Mindestplatz von 3 m² für jeden Insassen. (Idalov gg. Russland) (T5) Veröff: NL 2012,168 TE AUSL EGMR 2013-01-08 Bsw 43517/09 Vgl auch; Beisatz: Hier: Anhaltung von drei Häftlingen in einer 9 Quadratmeter großen Zelle, Fehlen von Warmwasser und ausreichender Beleuchtung und Belüftung. (Torreggiani u.a. gg. Italien) (T6) Veröff: NL 2013,6 TE AUSL EGMR 2014-07-03 Bsw 13255/07 Vgl auch; nur: Der Mangel an persönlichem Raum kann unter Umständen derart gravierend sein, dass dies bereits an sich eine Verletzung von Art 3 MRK nach sich zieht. (T7)Vgl auch; nur: Der Mangel an persönlichem Raum kann unter Umständen derart gravierend sein, dass dies bereits an sich eine Verletzung von Artikel 3, MRK nach sich zieht. (T7) Beisatz: Ein extremer Platzmangel in Gefängniszellen ist ein schwerwiegender Aspekt für die Feststellung, ob die angefochtenen Haftbedingungen erniedrigend waren. (Georgien gg. Russland [I] [GK]) (T8) Veröff: NL 2014,333 TE AUSL EGMR 2015-03-10 Bsw 14097/12 nur: Überbelegung im Gefängnis stellt ein Problem unter Art 3 MRK dar. Ein verbindliches Maß für den persönlichen Raum, der jedem Häftling nach der Konvention zugestanden werden sollte, kann nicht festgelegt werden. Diese Frage hängt von zahlreichen Faktoren ab – wie etwa der Dauer der Freiheitsentziehung, der Möglichkeit der Bewegung im Freien und der physischen und psychischen Konstitution des einzelnen Häftlings. Der Mangel an persönlichem Raum kann unter Umständen derart gravierend sein, dass dies bereits an sich eine Verletzung von Art 3 MRK nach sich zieht. (T9)nur: Überbelegung im Gefängnis stellt ein Problem unter Artikel 3, MRK dar. Ein verbindliches Maß für den persönlichen Raum, der jedem Häftling nach der Konvention zugestanden werden sollte, kann nicht festgelegt werden. Diese Frage hängt von zahlreichen Faktoren ab – wie etwa der Dauer der Freiheitsentziehung, der Möglichkeit der Bewegung im Freien und der physischen und psychischen Konstitution des einzelnen Häftlings. Der Mangel an persönlichem Raum kann unter Umständen derart gravierend sein, dass dies bereits an sich eine Verletzung von Artikel 3, MRK nach sich zieht. (T9) Beisatz: Ob eine Verletzung von Art 3 MRK aufgrund fehlenden persönlichen Raums erfolgt ist, muss anhand der folgenden drei Elemente beurteilt werden: (

  1. a)jeder Häftling muss einen individuellen Schlafplatz in der Zelle haben; (
  2. b)jeder muss über mindestens 3 m2 Bodenfläche verfügen; (
  3. c)die Gesamtfläche der Zelle muss so gestaltet sein, dass Häftlinge sich frei zwischen Möbelstücken bewegen können. Das Fehlen eines dieser Elemente schafft für sich eine starke Vermutung, dass die Haftbedingungen eine erniedrigende Behandlung darstellten und Art 3 MRK verletzten. Diese Vermutung kann durch den kumulativen Effekt der Haftbedingungen widerlegt werden, insbesondere durch die Kürze der Inhaftierung, die den Häftlingen gewährte Bewegungsfreiheit und den ungehinderten Zugang zu Tageslicht und frischer Luft sowie die verhältnismäßig langen täglichen Perioden für Bewegung im Freien und Bewegungsfreiheit innerhalb des Gefängnisgebäudes. (Varga u.a. gg. Ungarn) (T10)Beisatz: Ob eine Verletzung von Artikel 3, MRK aufgrund fehlenden persönlichen Raums erfolgt ist, muss anhand der folgenden drei Elemente beurteilt werden: (
  4. a)jeder Häftling muss einen individuellen Schlafplatz in der Zelle haben; (
  5. b)jeder muss über mindestens 3 m2 Bodenfläche verfügen; (
  6. c)die Gesamtfläche der Zelle muss so gestaltet sein, dass Häftlinge sich frei zwischen Möbelstücken bewegen können. Das Fehlen eines dieser Elemente schafft für sich eine starke Vermutung, dass die Haftbedingungen eine erniedrigende Behandlung darstellten und Artikel 3, MRK verletzten. Diese Vermutung kann durch den kumulativen Effekt der Haftbedingungen widerlegt werden, insbesondere durch die Kürze der Inhaftierung, die den Häftlingen gewährte Bewegungsfreiheit und den ungehinderten Zugang zu Tageslicht und frischer Luft sowie die verhältnismäßig langen täglichen Perioden für Bewegung im Freien und Bewegungsfreiheit innerhalb des Gefängnisgebäudes. (Varga u.a. gg. Ungarn) (T10) Veröff: NL 2015,160 TE AUSL EGMR 2016-10-20 Bsw 7334/13 Auch; Beis wie T5; Beisatz: Wenn schlüssig festgestellt wurde, dass ein Häftling bei einer Mehrfachbelegung über weniger als 3 m2 Bodenfläche verfügte, besteht die starke Vermutung einer Verletzung von Art 3 MRK ist. Es liegt dann bei der belangten Regierung, überzeugend zu zeigen, dass es Faktoren gab, die die spärliche Gewährung von persönlichem Raum angemessen kompensieren konnten. (Mursic gg. Kroatien [GK]) (T11)Auch; Beis wie T5; Beisatz: Wenn schlüssig festgestellt wurde, dass ein Häftling bei einer Mehrfachbelegung über weniger als 3 m2 Bodenfläche verfügte, besteht die starke Vermutung einer Verletzung von Artikel 3, MRK ist. Es liegt dann bei der belangten Regierung, überzeugend zu zeigen, dass es Faktoren gab, die die spärliche Gewährung von persönlichem Raum angemessen kompensieren konnten. (Mursic gg. Kroatien [GK]) (T11) Beisatz: Die in der Zelle liegende sanitäre Einrichtung darf nicht in die allgemeine Fläche der Zelle eingerechnet werden. Auf der anderen Seite sollte Raum, der von Möbeln belegt ist, miteinbezogen werden. Bei dieser Beurteilung zählt, ob die Häftlinge die Möglichkeit hatten, sich innerhalb der Zelle normal zu bewegen. (Mursic gg. Kroatien [GK]) (T12) Veröff: NL 2016, 406 TE AUSL 2020-01-30 Bsw 9671/15 Beisatz wie T11 Beisatz: Liegt der in einer Zelle verfügbare persönliche Raum unter 3 m2, wird dadurch die starke Vermutung einer Verletzung von Art 3 EMRK bewirkt. Wenn ein Häftling in der Zelle über einen persönlichen Raum zwischen 3 und 4 m2 verfügt, ist der räumliche Faktor ein gewichtiges Element bei der Beurteilung der Angemessenheit der Haftbedingungen, doch sind für die Beurteilung, ob eine Verletzung der genannten Bestimmung vorliegt, weitere Aspekte der Haftbedingungen zu berücksichtigen. Die nur partielle Abtrennung der Toiletten stellt in diesem Zusammenhang einen erschwerenden Faktor für den fehlenden Raum von Häftlingen dar. Wird die fehlende völlige Abtrennung von Sanitäreinrichtungen, insbesondere der Toiletten, mit Sicherheitserwägungen begründet, stellt dies ungeachtet dessen keine ausreichende Rechtfertigung für einen Eingriff in die Privatsphäre der Häftlinge dar, wenn sie mit anderen Häftlingen überbelegte Zeilen müssen. Wenn hingegen ein Häftling über mehr als 4 m2 an persönlichem Raum verfügt, wirft dieser Faktor für sich kein Problem im Hinblick auf Art 3 EMRK auf. (J. M. B. ua gg Frankreich) (T13)Beisatz: Liegt der in einer Zelle verfügbare persönliche Raum unter 3 m2, wird dadurch die starke Vermutung einer Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt. Wenn ein Häftling in der Zelle über einen persönlichen Raum zwischen 3 und 4 m2 verfügt, ist der räumliche Faktor ein gewichtiges Element bei der Beurteilung der Angemessenheit der Haftbedingungen, doch sind für die Beurteilung, ob eine Verletzung der genannten Bestimmung vorliegt, weitere Aspekte der Haftbedingungen zu berücksichtigen. Die nur partielle Abtrennung der Toiletten stellt in diesem Zusammenhang einen erschwerenden Faktor für den fehlenden Raum von Häftlingen dar. Wird die fehlende völlige Abtrennung von Sanitäreinrichtungen, insbesondere der Toiletten, mit Sicherheitserwägungen begründet, stellt dies ungeachtet dessen keine ausreichende Rechtfertigung für einen Eingriff in die Privatsphäre der Häftlinge dar, wenn sie mit anderen Häftlingen überbelegte Zeilen müssen. Wenn hingegen ein Häftling über mehr als 4 m2 an persönlichem Raum verfügt, wirft dieser Faktor für sich kein Problem im Hinblick auf Artikel 3, EMRK auf. (J. M. B. ua gg Frankreich) (T13) Beisatz: Die starke Vermutung einer Verletzung von Art 3 EMRK wegen fehlenden ausreichenden persönlichen Raums eines Häftlings in einer Gefängniszelle kann normalerweise nur widerlegt werden, wenn alle folgenden Faktoren erfüllt sind: (
  7. a)die Reduzierungen des persönlichen Raums im Vergleich zum geforderten Minimum von 3 m2 sind kurz, erfolgen bloß gelegentlich und sind geringfügig; (
  8. b)sie werden von ausreichender Bewegungsfreiheit und von angemessenen Aktivitäten außerhalb der Zelle begleitet; (
  9. c)der Bf ist in einer Einrichtung inhaftiert, die allgemein angemessene Haftbedingungen bietet, und wird nicht anderen Elementen unterworfen, die als erschwerende Umstände für schlechte Haftbedingungen angesehen werden. (J. M. B. ua gg Frankreich) (T14)Beisatz: Die starke Vermutung einer Verletzung von Artikel 3, EMRK wegen fehlenden ausreichenden persönlichen Raums eines Häftlings in einer Gefängniszelle kann normalerweise nur widerlegt werden, wenn alle folgenden Faktoren erfüllt sind: (
  10. a)die Reduzierungen des persönlichen Raums im Vergleich zum geforderten Minimum von 3 m2 sind kurz, erfolgen bloß gelegentlich und sind geringfügig; (
  11. b)sie werden von ausreichender Bewegungsfreiheit und von angemessenen Aktivitäten außerhalb der Zelle begleitet; (
  12. c)der Bf ist in einer Einrichtung inhaftiert, die allgemein angemessene Haftbedingungen bietet, und wird nicht anderen Elementen unterworfen, die als erschwerende Umstände für schlechte Haftbedingungen angesehen werden. (J. M. B. ua gg Frankreich) (T14) Beisatz: Was sanitäre Anlagen und die Hygiene betrifft, ist der freie Zugang zu angemessenen Toiletten und die Aufrechterhaltung guter Hygienezustände wesentliche Elemente für ein menschliches Umfeld. Die Häftlinge müssen daher einen leichten Zugang zu solchen Einrichtungen haben, die ihnen zudem den Schutz ihrer Privatsphäre garantieren müssen. Ist eine sanitäre Anlage, die sich in einer von mehr als einem Häftling belegten Zelle befindet, durch eine Trennwand von den anderen Teilen der Zelle lediglich teilweise abgetrennt, so ist dies nach Art 3 EMRK nicht hinnehmbar. (J. M. B. ua gg Frankreich) (T15)Beisatz: Was sanitäre Anlagen und die Hygiene betrifft, ist der freie Zugang zu angemessenen Toiletten und die Aufrechterhaltung guter Hygienezustände wesentliche Elemente für ein menschliches Umfeld. Die Häftlinge müssen daher einen leichten Zugang zu solchen Einrichtungen haben, die ihnen zudem den Schutz ihrer Privatsphäre garantieren müssen. Ist eine sanitäre Anlage, die sich in einer von mehr als einem Häftling belegten Zelle befindet, durch eine Trennwand von den anderen Teilen der Zelle lediglich teilweise abgetrennt, so ist dies nach Artikel 3, EMRK nicht hinnehmbar. (J. M. B. ua gg Frankreich) (T15) Beisatz: Was im Fall der Überbelegung von Gefängnissen wirklich wichtig ist, ist die reale und konkrete Möglichkeit für Häftlinge, auf ihren Wunsch bzw. Antrag hin eine Beendigung von der Konvention zuwiderlaufenden Haftbedingungen zu erreichen. Die Konventionsstaaten haben daher strukturelle Maßnahmen zu setzen, welche die endgültige Beseitigung der Überbelegung der Gefängnisse mit sich bringen und einen präventiven Rechtsbehelf einzurichten, der es betroffenen Häftlingen erlaubt, wirksame Abhilfe im Hinblick auf eine entsprechende Situation zu erlangen. (J. M. B. ua gg Frankreich) (T16) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2009:RS0127406

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