RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0125171 Entscheidungsdatum25.03.2025 Geschäftszahl14Os46/09k (14Os47/09g); 11Os48/15s; 14Os48/21x (14Os50/21s); 14Os61/23m NormStPO §107 Abs4 StPO §120 Abs1 B StPO §122 Abs1 RechtssatzDie Rechtswirkung im Durchsuchungszeitpunkt gültiger, erst nachfolgend vom Rechtsmittelgericht verweigerter Bewilligung bestimmt sich bei zugleich erledigtem Einspruch wegen Rechtsverletzung nach § 107 Abs 4 StPO, ansonsten in Analogie zu dieser Vorschrift. Herstellung des rechtmäßigen Zustands aufgrund einer über Einspruch wegen Rechtsverletzung oder Beschwerde des Beschuldigten (oder einer gesetzlich gleichgestellten Person) für unzulässig erklärten Ermittlungsmaßnahme bedeutet dort, wo es an einer gesetzlichen Vernichtungsanordnung fehlt, bloß, dass solcherart erlangte Beweismittel ohne Einverständnis des Beschuldigten zu dessen Nachteil (vgl dazu WK-StPO § 281 Rz 213 f, 217) weder für die Entscheidung über die Beendigung des Ermittlungsverfahrens (§§ 91 Abs 1, 210 Abs 1 StPO) noch zur Begründung eines Festnahme oder Untersuchungshaft dieses Beschuldigten zugrunde liegenden Tatverdachts verwendet werden dürfen.Die Rechtswirkung im Durchsuchungszeitpunkt gültiger, erst nachfolgend vom Rechtsmittelgericht verweigerter Bewilligung bestimmt sich bei zugleich erledigtem Einspruch wegen Rechtsverletzung nach Paragraph 107, Absatz 4, StPO, ansonsten in Analogie zu dieser Vorschrift. Herstellung des rechtmäßigen Zustands aufgrund einer über Einspruch wegen Rechtsverletzung oder Beschwerde des Beschuldigten (oder einer gesetzlich gleichgestellten Person) für unzulässig erklärten Ermittlungsmaßnahme bedeutet dort, wo es an einer gesetzlichen Vernichtungsanordnung fehlt, bloß, dass solcherart erlangte Beweismittel ohne Einverständnis des Beschuldigten zu dessen Nachteil vergleiche dazu WK-StPO Paragraph 281, Rz 213 f, 217) weder für die Entscheidung über die Beendigung des Ermittlungsverfahrens (Paragraphen 91, Absatz eins, 210, Absatz eins, StPO) noch zur Begründung eines Festnahme oder Untersuchungshaft dieses Beschuldigten zugrunde liegenden Tatverdachts verwendet werden dürfen. EntscheidungstexteTE OGH 2009-07-21 14 Os 46/09k Beisatz: Beisatz: Aus der Verletzung eines Beweiserhebungsverbots im Ermittlungsverfahren folgt keineswegs ohne weiteres ein Verbot der Vorführung des so erlangten Beweismittels in der Hauptverhandlung (WK-StPO § 281 Rz 65ff, 337 f, insb 368; zum Grundrechtsschutz Dritter: WK-StPO § 281 Rz 176, 357). (T1)Beisatz: Beisatz: Aus der Verletzung eines Beweiserhebungsverbots im Ermittlungsverfahren folgt keineswegs ohne weiteres ein Verbot der Vorführung des so erlangten Beweismittels in der Hauptverhandlung (WK-StPO Paragraph 281, Rz 65ff, 337 f, insb 368; zum Grundrechtsschutz Dritter: WK-StPO Paragraph 281, Rz 176, 357). (T1) Beisatz: Hier hat das Oberlandesgericht zu Unrecht die Rückgabe der als Beweismittel gegen die Beschuldigten (§ 48 Abs 2 StPO) in der Hauptverhandlung in Frage kommenden Fotos angeordnet. (T2)Beisatz: Hier hat das Oberlandesgericht zu Unrecht die Rückgabe der als Beweismittel gegen die Beschuldigten (Paragraph 48, Absatz 2, StPO) in der Hauptverhandlung in Frage kommenden Fotos angeordnet. (T2) Bemerkung: Zur analogen Anwendung des § 107 Abs 4 StPO siehe auch RS0124006. (T3)Bemerkung: Zur analogen Anwendung des Paragraph 107, Absatz 4, StPO siehe auch RS0124006. (T3) TE OGH 2015-05-13 11 Os 48/15s Vgl TE OGH 2021-11-16 14 Os 48/21x Vgl; Beisatz: Aus der Nichtigkeitsdrohung des § 157 Abs 2 StPO kann ein Anspruch (von Beschuldigten oder Dritten) auf Vernichtung der Ergebnisse einer vom Rechtsmittelgericht als (grund‑)rechtswidrig erklärten Durchsuchung von Orten nicht abgeleitet werden. (T4)Vgl; Beisatz: Aus der Nichtigkeitsdrohung des Paragraph 157, Absatz 2, StPO kann ein Anspruch (von Beschuldigten oder Dritten) auf Vernichtung der Ergebnisse einer vom Rechtsmittelgericht als (grund‑)rechtswidrig erklärten Durchsuchung von Orten nicht abgeleitet werden. (T4) TE OGH 2025-03-25 14 Os 61/23m vgl; Beisatz wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125171
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.