RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0125172 Entscheidungsdatum25.03.2025 Geschäftszahl14Os46/09k (14Os47/09g); 14Os48/21x (14Os50/21s); 14Os106/22b; 15Os13/23k; 13Os19/23b; 14Os35/24i; 14Os14/24a; 14Os61/23m NormMRK Art13 IV3 StPO §115 StPO §122 Abs1 StPO §281 Abs1 Z4 B RechtssatzEin Umkehrschluss aus gesetzlichen Vernichtungsanordnungen zeigt, dass es sich in anderen Fällen verbietet, einen (neben der Anerkennung der Unzulässigkeit des Eingriffs gebotenen) Ausgleich der geschehenen Rechtsverletzung durch eine Verfügung zu schaffen, welche die Verwendung als Beweismittel in der Hauptverhandlung gefährdet, und so dem erkennenden Gericht in nicht wiedergutzumachender Weise durch ein vorzeitiges Beweisverbot (ohne ausdrückliche gesetzliche Basis) vorzugreifen. Der erforderliche Grundrechtsschutz des Angeklagten (und diesem gleichgestellter Personen) durch eine im Sinn des Art 13 MRK wirksame Beschwerde ist im Hauptverfahren durch die Verfahrensrüge des § 281 Abs 1 Z 4 StPO gegeben. Diese stellt sicher, dass den Verfahrensmängeln der Z 2 und 3 einigermaßen gleichwertige Eingriffe durch Verwendung von Beweismitteln hintangehalten werden. So folgt aus der Verletzung eines Beweiserhebungsverbots im Ermittlungsverfahren keineswegs ohne weiteres ein Verbot der Vorführung des so erlangten Beweismittels in der Hauptverhandlung (WK-StPO § 281 Rz 65ff, 337 f, insb 368; zum Grundrechtsschutz Dritter: WK-StPO § 281 Rz 176, 357).Ein Umkehrschluss aus gesetzlichen Vernichtungsanordnungen zeigt, dass es sich in anderen Fällen verbietet, einen (neben der Anerkennung der Unzulässigkeit des Eingriffs gebotenen) Ausgleich der geschehenen Rechtsverletzung durch eine Verfügung zu schaffen, welche die Verwendung als Beweismittel in der Hauptverhandlung gefährdet, und so dem erkennenden Gericht in nicht wiedergutzumachender Weise durch ein vorzeitiges Beweisverbot (ohne ausdrückliche gesetzliche Basis) vorzugreifen. Der erforderliche Grundrechtsschutz des Angeklagten (und diesem gleichgestellter Personen) durch eine im Sinn des Artikel 13, MRK wirksame Beschwerde ist im Hauptverfahren durch die Verfahrensrüge des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gegeben. Diese stellt sicher, dass den Verfahrensmängeln der Ziffer 2 und 3 einigermaßen gleichwertige Eingriffe durch Verwendung von Beweismitteln hintangehalten werden. So folgt aus der Verletzung eines Beweiserhebungsverbots im Ermittlungsverfahren keineswegs ohne weiteres ein Verbot der Vorführung des so erlangten Beweismittels in der Hauptverhandlung (WK-StPO Paragraph 281, Rz 65ff, 337 f, insb 368; zum Grundrechtsschutz Dritter: WK-StPO Paragraph 281, Rz 176, 357). EntscheidungstexteTE OGH 2009-07-21 14 Os 46/09k Beisatz: Hier hat das Oberlandesgericht zu Unrecht die Rückgabe der als Beweismittel gegen die Beschuldigten (§ 48 Abs 2 StPO) in der Hauptverhandlung in Frage kommenden Fotos angeordnet. (T1)Beisatz: Hier hat das Oberlandesgericht zu Unrecht die Rückgabe der als Beweismittel gegen die Beschuldigten (Paragraph 48, Absatz 2, StPO) in der Hauptverhandlung in Frage kommenden Fotos angeordnet. (T1) TE OGH 2021-11-16 14 Os 48/21x Vgl; Beisatz: Aus der Nichtigkeitsdrohung des § 157 Abs 2 StPO kann ein Anspruch (von Beschuldigten oder Dritten) auf Vernichtung der Ergebnisse einer vom Rechtsmittelgericht als (grund‑)rechtswidrig erklärten Durchsuchung von Orten nicht abgeleitet werden. (T2)Vgl; Beisatz: Aus der Nichtigkeitsdrohung des Paragraph 157, Absatz 2, StPO kann ein Anspruch (von Beschuldigten oder Dritten) auf Vernichtung der Ergebnisse einer vom Rechtsmittelgericht als (grund‑)rechtswidrig erklärten Durchsuchung von Orten nicht abgeleitet werden. (T2) TE OGH 2023-01-24 14 Os 106/22b Vgl TE OGH 2023-05-24 15 Os 13/23k vgl; Beisatz: Die Annahme von Nichtigkeit zufolge Missachtung eines Beweisverbots setzt die Argumentation voraus, dass der Verstoß den ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Verfahrensfehlern nach Z 2 und 3 des § 281 Abs 1 StPO wenigstens annähernd gleichwertig ist. (T3)vgl; Beisatz: Die Annahme von Nichtigkeit zufolge Missachtung eines Beweisverbots setzt die Argumentation voraus, dass der Verstoß den ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Verfahrensfehlern nach Ziffer 2 und 3 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO wenigstens annähernd gleichwertig ist. (T3) TE OGH 2023-07-19 13 Os 19/23b vgl TE OGH 2024-06-19 14 Os 35/24i vgl; Beisatz wie T3 TE OGH 2024-11-05 14 Os 14/24a vgl TE OGH 2025-03-25 14 Os 61/23m vgl; Beisatz wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125172
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.