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OGH Rechtssatz RS0125159 (3Ob76/09m)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0125159 Entscheidungsdatum22.07.2009 Geschäftszahl3Ob76/09m; 3Ob31/12y; 3Ob62/13h NormZPO §575 Abs2 RechtssatzErging ein klagestattgebendes Berufungsurteil (über ein Räumungsbegehren), auf welches § 575 Abs 2 ZPO anzuwenden ist, und wurde in dem Berufungsurteil die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt, so beginnt der Fristenlauf des § 575 Abs 2 ZPO auch dann nicht vor Eintritt der Rechtskraft, wenn die Berufungsentscheidung vom Beklagten nicht mit außerordentlicher Revision bekämpft wurde.Erging ein klagestattgebendes Berufungsurteil (über ein Räumungsbegehren), auf welches Paragraph 575, Absatz 2, ZPO anzuwenden ist, und wurde in dem Berufungsurteil die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt, so beginnt der Fristenlauf des Paragraph 575, Absatz 2, ZPO auch dann nicht vor Eintritt der Rechtskraft, wenn die Berufungsentscheidung vom Beklagten nicht mit außerordentlicher Revision bekämpft wurde.

EntscheidungstexteTE OGH 2009-07-22 3 Ob 76/09m TE OGH 2012-04-18 3 Ob 31/12y Beisatz: War zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Urteils ein Wiedereinsetzungsantrag dagegen bereits anhängig, stellt sich die Situation somit nicht wesentlich anders dar, als bei Bekämpfbarkeit des Berufungsurteils nur mehr mit außerordentlicher Revision. (T1) TE OGH 2013-05-15 3 Ob 62/13h

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.