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{'item': '13Os27/09h'}

Obsah (6)§282§283§285i§289§290§296

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum23.07.2009 Geschäftszahl13Os27/09h NormStPO §281 Abs1 Z11;

§282

Abs1;

§283

Abs1;

§285i

;

§289

;

§290

Abs1;

§296Rechtssatz

Geht der Oberste Gerichtshof als Folge der Verneinung einer zugunsten des Angeklagten geltend gemachten Nichtigkeit aus Z 11 erster Fall des § 281 Abs 1

oder anlässlich einer aus diesem Grund nach § 290 Abs 1 zweiter Satz

getroffenen Maßnahme - abgesehen von dieser - von der Einhaltung der Strafbefugnisgrenze durch das Erstgericht aus, kann er hinsichtlich abgabenrechtlich relevanter Einzelpositionen, die als selbständige Teile des (den Strafrahmen bildenden) strafbestimmenden Wertbetrags trennbare Verfügungen nach § 289

darstellen, Teilrechtskraft anordnen. Die durch die StGNov 1989 geschaffene Möglichkeit, die in Z 11 des § 281 Abs 1

zusammengefassten Nichtigkeitsgründe auch mit Berufung geltend zu machen, steht dem nicht entgegen, weil eine Korrektur des diesbezüglichen Ausspruchs durch ein nachträglich mit der Entscheidung über die Berufung befasstes Oberlandesgericht systemwidrig wäre. Wenn jedoch in Betreff derselben Sanktion zum Nachteil des Angeklagten Berufung ergriffen oder ein nach § 290 Abs 1 dritter Satz

zu beurteilendes Vorbringen erstattet oder der Strafrahmen in einem solchen Rechtsmittel zwar nicht vom Angeklagten selbst, aber in derselben Richtung wie von diesem - etwa von einem weiteren Beteiligten (für den - auf dieselben Taten bezogen - derselbe strafbestimmende Wertbetrag gilt) oder in den Fällen des § 282 Abs 1

- angesprochen wurde, hat eine derartige Anordnung von Teilrechtskraft zu unterbleiben.Geht der Oberste Gerichtshof als Folge der Verneinung einer zugunsten des Angeklagten geltend gemachten Nichtigkeit aus Ziffer 11, erster Fall des Paragraph 281, Absatz eins,

oder anlässlich einer aus diesem Grund nach Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz

getroffenen Maßnahme - abgesehen von dieser - von der Einhaltung der Strafbefugnisgrenze durch das Erstgericht aus, kann er hinsichtlich abgabenrechtlich relevanter Einzelpositionen, die als selbständige Teile des (den Strafrahmen bildenden) strafbestimmenden Wertbetrags trennbare Verfügungen nach Paragraph 289,

darstellen, Teilrechtskraft anordnen. Die durch die StGNov 1989 geschaffene Möglichkeit, die in Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins,

zusammengefassten Nichtigkeitsgründe auch mit Berufung geltend zu machen, steht dem nicht entgegen, weil eine Korrektur des diesbezüglichen Ausspruchs durch ein nachträglich mit der Entscheidung über die Berufung befasstes Oberlandesgericht systemwidrig wäre. Wenn jedoch in Betreff derselben Sanktion zum Nachteil des Angeklagten Berufung ergriffen oder ein nach Paragraph 290, Absatz eins, dritter Satz

zu beurteilendes Vorbringen erstattet oder der Strafrahmen in einem solchen Rechtsmittel zwar nicht vom Angeklagten selbst, aber in derselben Richtung wie von diesem - etwa von einem weiteren Beteiligten (für den - auf dieselben Taten bezogen - derselbe strafbestimmende Wertbetrag gilt) oder in den Fällen des Paragraph 282, Absatz eins,

- angesprochen wurde, hat eine derartige Anordnung von Teilrechtskraft zu unterbleiben. EntscheidungstexteTE OGH 2009/07/23 13 Os 27/09h RechtssatznummerRS0125290

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.