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Abs2;
Abs1 letzter Satz;
Abs1 Satz2;
PO §260 Abs1 Z2; StPO §281 Abs1 Z11 Fall1 RechtssatzMit der Strafbefugnis der Z 11 erster Fall wird der für die Strafbemessung zur Verfügung stehende Strafrahmen angesprochen. Aus Z 11 erster Fall relevant sind jene die Strafbefugnis bestimmenden Umstände, welche nicht bereits Gegenstand zulässiger Anfechtung des Schuldspruchs (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) sind. Dazu gehören jedenfalls §§ 28, 30, 31, 36
, die mangels anderslautender Regelungen auch im Nebenstrafrecht gelten (Art l Abs 1 StRÄG). Da §§ 65 Abs 2, 278d Abs 1 letzter Satz, 286 Abs 1 zweiter Satz, 287 Abs 1 zweiter Satz
nicht Gegenstand der rechtlichen Unterstellung (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) sind, vielmehr bloß die Strafbefugnis determinieren, sind auch sie Gegenstand der Z 11 erster Fall. Gleiches gilt für § 5 Z 2 bis 4 JGG.Mit der Strafbefugnis der Ziffer 11, erster Fall wird der für die Strafbemessung zur Verfügung stehende Strafrahmen angesprochen. Aus Ziffer 11, erster Fall relevant sind jene die Strafbefugnis bestimmenden Umstände, welche nicht bereits Gegenstand zulässiger Anfechtung des Schuldspruchs (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) sind. Dazu gehören jedenfalls Paragraphen 28, 30, 31, 36,
, die mangels anderslautender Regelungen auch im Nebenstrafrecht gelten (Art l Absatz eins, StRÄG). Da Paragraphen 65, Absatz 2, 278 d, Absatz eins, letzter Satz, 286 Absatz eins, zweiter Satz, 287 Absatz eins, zweiter Satz
nicht Gegenstand der rechtlichen Unterstellung (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) sind, vielmehr bloß die Strafbefugnis determinieren, sind auch sie Gegenstand der Ziffer 11, erster Fall. Gleiches gilt für Paragraph 5, Ziffer 2 bis 4 JGG. EntscheidungstexteTE OGH 2009-07-23 13 Os 44/09h Bem: Grundlegende Auseinandersetzung mit SSt 46/40 (verst Senat: § 39
als „fakultative Strafbemessungsvorschrift"); dogmatische Klarstellungen. (T1)Bem: Grundlegende Auseinandersetzung mit SSt 46/40 (verst Senat: Paragraph 39,
als „fakultative Strafbemessungsvorschrift"); dogmatische Klarstellungen. (T1) TE OGH 2010-03-02 14 Os 12/10m Vgl auch; Bem: Hier: § 31
. (T2)Vgl auch; Bem: Hier: Paragraph 31,
. (T2) TE OGH 2010-08-17 11 Os 89/10p Vgl auch TE OGH 2010-09-30 13 Os 93/10s Vgl; Beisatz: Strafbestimmende Wertbeträge entscheiden einerseits die gerichtliche Strafbarkeit, andererseits den Strafrahmen, niemals aber den Strafsatz (= Strafgesetz), also die Subsumtion. (T3) TE OGH 2012-02-28 12 Os 11/12b Vgl auch TE OGH 2012-10-02 14 Os 172/11t Beisatz: Die StPO versteht unter Strafsatz nur die Subsumtion. Mit der Strafbefugnis wird hingegen der für die Strafbemessung zur Verfügung stehende Strafrahmen angesprochen, wobei aus Z 11 erster Fall des § 281 Abs 1 StPO nur jene die Strafbefugnis bestimmenden Umstände relevant sind, welche nicht bereits Gegenstand zulässiger Anfechtung des Schuldspruchs (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) sind. (T4)Beisatz: Die StPO versteht unter Strafsatz nur die Subsumtion. Mit der Strafbefugnis wird hingegen der für die Strafbemessung zur Verfügung stehende Strafrahmen angesprochen, wobei aus Ziffer 11, erster Fall des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nur jene die Strafbefugnis bestimmenden Umstände relevant sind, welche nicht bereits Gegenstand zulässiger Anfechtung des Schuldspruchs (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) sind. (T4) TE OGH 2014-10-01 15 Os 93/14m Auch; Beisatz: Hier: § 65
. (T5)Auch; Beisatz: Hier: Paragraph 65,
. (T5) TE OGH 2015-05-07 12 Os 150/14x Vgl TE OGH 2021-08-10 14 Os 67/21s Vgl TE OGH 2021-11-16 14 Os 69/21k Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125243
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.