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{'item': ['13Os44/09h', '13Os183/08y', '15Os164/18h', '14Os143/20s']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0125295 Entscheidungsdatum23.07.2009 Geschäftszahl13Os44/09h; 13Os183/08y; 15Os164/18h; 14Os143/20s NormStGB §29; StGB §39; StPO §281 Abs1 Z10; StPO §281 Abs1 Z11 B RechtssatzWährend § 29 StGB eine - indes bereits aus Z 10 des § 281 Abs 1 StPO relevante - Strafrahmenvorschrift darstellt, ist § 39 StGB Strafrahmen- und Strafbemessungsvorschrift in Einem. Wird verfehlt ein um die Hälfte erhöhter Strafrahmen in Anschlag gebracht, ohne die konkrete Strafe über der geltenden Höchstgrenze festzusetzen, ist das Urteil gleichwohl nichtig (§ 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO).Während Paragraph 29, StGB eine - indes bereits aus Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO relevante - Strafrahmenvorschrift darstellt, ist Paragraph 39, StGB Strafrahmen- und Strafbemessungsvorschrift in Einem. Wird verfehlt ein um die Hälfte erhöhter Strafrahmen in Anschlag gebracht, ohne die konkrete Strafe über der geltenden Höchstgrenze festzusetzen, ist das Urteil gleichwohl nichtig (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, erster Fall StPO). EntscheidungstexteTE OGH 2009-07-23 13 Os 44/09h TE OGH 2009-12-17 13 Os 183/08y Vgl; Beisatz: § 28 Abs 1 StGB sowie § 21 Abs 1 und Abs 2 FinStrG sind Strafrahmenvorschriften, aus welchem Grund diesbezügliche Fehler nicht Gegenstand der Subsumtionsrüge (Z 10), sondern nur aus Z 11 erster Fall des § 281 Abs 1 StPO relevant sind (WK-StPO § 281 Rz 666). Auch § 23 Abs 4 FinStrG idF BGBl I 2004/57 normiert keineswegs eine (gegebenenfalls aus Z 10 beachtliche) Änderung des Strafsatzes, sondern erklärt die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Sanktion unterschreitenden Betrag nur dann als zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen, und könnte solcherart hier nur unter dem Blickwinkel des § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO relevant sein. (T1)Vgl; Beisatz: Paragraph 28, Absatz eins, StGB sowie Paragraph 21, Absatz eins und Absatz 2, FinStrG sind Strafrahmenvorschriften, aus welchem Grund diesbezügliche Fehler nicht Gegenstand der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), sondern nur aus Ziffer 11, erster Fall des Paragraph 281, Absatz eins, StPO relevant sind (WK-StPO Paragraph 281, Rz 666). Auch Paragraph 23, Absatz 4, FinStrG in der Fassung BGBl römisch eins 2004/57 normiert keineswegs eine (gegebenenfalls aus Ziffer 10, beachtliche) Änderung des Strafsatzes, sondern erklärt die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Sanktion unterschreitenden Betrag nur dann als zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen, und könnte solcherart hier nur unter dem Blickwinkel des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, erster Fall StPO relevant sein. (T1) TE OGH 2019-02-27 15 Os 164/18h Vgl; Beisatz: Bei der (Nicht-)Anwendung dieser Bestimmung handelt es sich um einen nicht von einem staatsanwaltschaftlichen Antrag abhängigen Akt richterlicher Strafbemessung. Dass § 39 StGB in der Anklageschrift nicht angeführt wurde, belastet daher das Urteil nicht mit Nichtigkeit. (T2)Vgl; Beisatz: Bei der (Nicht-)Anwendung dieser Bestimmung handelt es sich um einen nicht von einem staatsanwaltschaftlichen Antrag abhängigen Akt richterlicher Strafbemessung. Dass Paragraph 39, StGB in der Anklageschrift nicht angeführt wurde, belastet daher das Urteil nicht mit Nichtigkeit. (T2) TE OGH 2021-02-18 14 Os 143/20s Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125295

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.