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{'item': ['13Os76/09i (13Os77/09m, 13Os78/09h)', '26Os7/15x', '20Ds15/21t', '20Ds3/22d', '21Ds3/22m']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0125078 Entscheidungsdatum23.07.2009 Geschäftszahl13Os76/09i (13Os77/09m, 13Os78/09h); 26Os7/15x; 20Ds15/21t; 20Ds3/22d; 21Ds3/22m NormStPO §61 Abs2 B; StPO §87 Abs1 Rechtssatz§ 87 Abs 1 StPO umschreibt den Kreis der zur Beschwerde gegen gerichtliche Beschlüsse (neben der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten und dem Privatbeteiligten) grundsätzlich Legitimierten, dem Prinzip der Beschwer folgend, mit „jeder anderen Person, der durch den Beschluss unmittelbar Rechte verweigert werden oder Pflichten entstehen oder die von einem Zwangsmittel betroffen ist". Hinsichtlich eines Beschlusses auf Beigebung eines Verteidigers nach § 61 Abs 2 StPO bedeutet dies, dass dem aufgrund eines solchen von der Rechtsanwaltskammer bestellten Verteidiger sehr wohl die Beschwerdelegitimation zukommt, weil die mit der Verfahrenshilfeverteidigung verbundenen Pflichten aus dem gerichtlichen Beigebungsbeschluss resultieren. Demnach steht diesem auch das in § 87 Abs 1 StPO normierte Beschwerderecht zu (WK-StPO § 87 Rz15).Paragraph 87, Absatz eins, StPO umschreibt den Kreis der zur Beschwerde gegen gerichtliche Beschlüsse (neben der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten und dem Privatbeteiligten) grundsätzlich Legitimierten, dem Prinzip der Beschwer folgend, mit „jeder anderen Person, der durch den Beschluss unmittelbar Rechte verweigert werden oder Pflichten entstehen oder die von einem Zwangsmittel betroffen ist". Hinsichtlich eines Beschlusses auf Beigebung eines Verteidigers nach Paragraph 61, Absatz 2, StPO bedeutet dies, dass dem aufgrund eines solchen von der Rechtsanwaltskammer bestellten Verteidiger sehr wohl die Beschwerdelegitimation zukommt, weil die mit der Verfahrenshilfeverteidigung verbundenen Pflichten aus dem gerichtlichen Beigebungsbeschluss resultieren. Demnach steht diesem auch das in Paragraph 87, Absatz eins, StPO normierte Beschwerderecht zu (WK-StPO Paragraph 87, Rz15). EntscheidungstexteTE OGH 2009-07-23 13 Os 76/09i TE OGH 2015-06-26 26 Os 7/15x Vgl auch; Beisatz: Hier: Gleichzeitige Zustellung des Beschlusses über die (teilweise) Entziehung des Vertretungsrechts des Disziplinarbeschuldigten als einstweilige Maßnahme nach § 19 DSt und des Beschlusses über dessen Aufhebung, sodass der Disziplinarbeschuldigten durch den Beschluss über die Teilsperre nicht beschwert war. (T1)Vgl auch; Beisatz: Hier: Gleichzeitige Zustellung des Beschlusses über die (teilweise) Entziehung des Vertretungsrechts des Disziplinarbeschuldigten als einstweilige Maßnahme nach Paragraph 19, DSt und des Beschlusses über dessen Aufhebung, sodass der Disziplinarbeschuldigten durch den Beschluss über die Teilsperre nicht beschwert war. (T1) TE OGH 2022-03-01 20 Ds 15/21t Vgl TE OGH 2022-05-10 20 Ds 3/22d Vgl; Beisatz: Beschluss nach § 41 DSt nach Tod des Verurteilten. (T2)Vgl; Beisatz: Beschluss nach Paragraph 41, DSt nach Tod des Verurteilten. (T2) TE OGH 2022-08-09 21 Ds 3/22m Vgl; Beis wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125078

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.