RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0124961 Entscheidungsdatum28.03.2025 Geschäftszahl8Ob23/09d; 8Ob30/15t; 8Ob85/15f; 8Ob69/17f; 8Ob124/18w; 8Ob147/19d; 8Ob27/21k; 8Ob134/21w; 8Ob108/23z; 8Ob76/24w; 8Ob44/25s NormIO §84 KO §84 Abs1 KO §84 Abs3 KO §181 RechtssatzGegen eine in Beschlussform ergehende Weisung des Konkursgerichts gemäß § 84 Abs 1 KO ist ein Rekurs auch im Schuldenregulierungsverfahren, in dem dem Schuldner die Eigenverwaltung überlassen wurde, nicht zulässig.Gegen eine in Beschlussform ergehende Weisung des Konkursgerichts gemäß Paragraph 84, Absatz eins, KO ist ein Rekurs auch im Schuldenregulierungsverfahren, in dem dem Schuldner die Eigenverwaltung überlassen wurde, nicht zulässig. EntscheidungstexteTE OGH 2009-07-30 8 Ob 23/09d TE OGH 2015-07-30 8 Ob 30/15t Beisatz: Ein Beschluss des Insolvenzgerichts auf Genehmigung des Beschlusses des Gläubigerausschusses auf Ablehnung der Ausscheidung von Vermögensgegenständen (§ 119 Abs 5 IO) ist nicht vorgesehen. Wird die Ablehnung der Ausscheidung dennoch vom Insolvenzgericht genehmigt, so besteht an der Bekämpfung eines solchen Beschlusses kein Rechtsschutzinteresse. (T1)Beisatz: Ein Beschluss des Insolvenzgerichts auf Genehmigung des Beschlusses des Gläubigerausschusses auf Ablehnung der Ausscheidung von Vermögensgegenständen (Paragraph 119, Absatz 5, IO) ist nicht vorgesehen. Wird die Ablehnung der Ausscheidung dennoch vom Insolvenzgericht genehmigt, so besteht an der Bekämpfung eines solchen Beschlusses kein Rechtsschutzinteresse. (T1) Beisatz: Gibt der Gläubigerausschuss, einer Ausscheidung nach § 119 Abs 5 IO keine Zustimmung und erteilt das Insolvenzgericht dem Insolvenzverwalter in der Folge den Auftrag, die Verwertung einer Liegenschaft des Schuldners vorzunehmen, handelt es sich um eine in Beschlussform ergehende Weisung, wogegen ein Rekurs nicht zulässig ist. (T2)Beisatz: Gibt der Gläubigerausschuss, einer Ausscheidung nach Paragraph 119, Absatz 5, IO keine Zustimmung und erteilt das Insolvenzgericht dem Insolvenzverwalter in der Folge den Auftrag, die Verwertung einer Liegenschaft des Schuldners vorzunehmen, handelt es sich um eine in Beschlussform ergehende Weisung, wogegen ein Rekurs nicht zulässig ist. (T2) TE OGH 2015-12-15 8 Ob 85/15f Beisatz: Für die lediglich zur Klarstellung ausgesprochene Nichterteilung einer Weisung kann nichts anderes gelten. (T3) TE OGH 2017-09-28 8 Ob 69/17f Auch TE OGH 2018-09-24 8 Ob 124/18w Beis wie T3 TE OGH 2020-01-24 8 Ob 147/19d Vgl; Beisatz: Bei der Erteilung einer Weisung gilt in Ermangelung einer Sonderregelung grundsätzlich der Rechtsmittelausschluss des § 84 Abs 3 Satz 2 IO. (T4)Vgl; Beisatz: Bei der Erteilung einer Weisung gilt in Ermangelung einer Sonderregelung grundsätzlich der Rechtsmittelausschluss des Paragraph 84, Absatz 3, Satz 2 IO. (T4) TE OGH 2021-04-29 8 Ob 27/21k Vgl TE OGH 2022-03-30 8 Ob 134/21w Vgl; Beisatz: Hier: Unzulässigkeit des Rekurses gegen eine in Beschlussform ergangene Genehmigung eines iSd § 117 IO nicht genehmigungspflichtigen, vom Insolvenzverwalter abgeschlossenen Vergleiches. (T5)Vgl; Beisatz: Hier: Unzulässigkeit des Rekurses gegen eine in Beschlussform ergangene Genehmigung eines iSd Paragraph 117, IO nicht genehmigungspflichtigen, vom Insolvenzverwalter abgeschlossenen Vergleiches. (T5) TE OGH 2023-10-19 8 Ob 108/23z vgl; Beisatz wie T3 TE OGH 2024-06-26 8 Ob 76/24w TE OGH 2025-03-28 8 Ob 44/25s European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124961
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.