← Österreich

{'item': ['9ObA48/08m', '8ObA76/22t', '9ObA130/22s']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0125135 Entscheidungsdatum04.08.2009 Geschäftszahl9ObA48/08m; 8ObA76/22t; 9ObA130/22s NormBEinstG §2 Abs1;

§8

;

§14

Abs1;

§14Abs2 Rechtssatz

Der Nachweis der Begünstigteneigenschaft des Arbeitnehmers ist durch einen rechtskräftigen Bescheid zu führen. Dabei ist auf jenen Zeitpunkt abzustellen, nach dem das Gericht die Sach- und Rechtslage zu beurteilen hat. EntscheidungstexteTE OGH 2009-08-04 9 ObA 48/08m Beisatz: Beisatz: Hier führte die mangelnde Rechtskraft des Bescheids zum - hier maßgeblichen - Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz zur Abweisung der Feststellungsklage mangels Nachweises der Begünstigteneigenschaft. (T1) Veröff: SZ 2009/106 TE OGH 2023-01-25 8 ObA 76/22t nur: Die Begünstigungen nach dem

erfordern neben den tatsächlichen Voraussertzungen auch einen Nachweis oder Bescheid iSd § 14 Abs 1 und 2

. (T2)nur: Die Begünstigungen nach dem

erfordern neben den tatsächlichen Voraussertzungen auch einen Nachweis oder Bescheid iSd Paragraph 14, Absatz eins und 2

. (T2) Beisatz: Es genügt nicht, dass bei einer Person eine schwere Behinderung tatsächlich vorliegt und die sonstigen persönlichen Voraussetzungen des § 2

erfüllt sind. (T3)Beisatz: Es genügt nicht, dass bei einer Person eine schwere Behinderung tatsächlich vorliegt und die sonstigen persönlichen Voraussetzungen des Paragraph 2,

erfüllt sind. (T3) Beisatz: Es steht den grundsätzlich berechtigten Personen frei, ob sie von der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderung und den damit verbundenen Rechtsfolgen Gebrauch machen wollen, sodass auch ein Verzicht auf eine bereits rechtskräftig festgestellte Zugehörigkeit möglich isst. (T4) Beisatz: Unter Zugrundelegung des § 45 Abs 2 BBG idgF stellt der - hier aufgrund eines eigenen Verfahrens ausgestellte - Behindertenpass einen Bescheid iSd § 14 Abs 1 lit a

dar, der die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nachweist. (T5)Beisatz: Unter Zugrundelegung des Paragraph 45, Absatz 2, BBG idgF stellt der - hier aufgrund eines eigenen Verfahrens ausgestellte - Behindertenpass einen Bescheid iSd Paragraph 14, Absatz eins, Litera a,

dar, der die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nachweist. (T5) TE OGH 2023-02-16 9 ObA 130/22s Vgl; nur wie T2; Beisatz: Die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten kann grundsätzlich auf zwei Wegen erworben werden, nämlich durch eine Entscheidung einer Behörde iSd § 14 Abs 1

(„ex-lege-Begünstigung“), oder nach Abs 2 leg cit durch einen über Antrag zu erlassenden Bescheid des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr gemäß Art 13 ARÄG 2013, BGBl 2013/138: „Sozialministeriumservice“). (T6)Vgl; nur wie T2; Beisatz: Die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten kann grundsätzlich auf zwei Wegen erworben werden, nämlich durch eine Entscheidung einer Behörde iSd Paragraph 14, Absatz eins,

(„ex-lege-Begünstigung“), oder nach Absatz 2, leg cit durch einen über Antrag zu erlassenden Bescheid des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr gemäß Artikel 13, ARÄG 2013, BGBl 2013/138: „Sozialministeriumservice“). (T6) Beisatz: Durch die Ausstellung eines Behindertenpasses wird die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nach § 14 Abs 1

begründet. (T7)Beisatz: Durch die Ausstellung eines Behindertenpasses wird die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nach Paragraph 14, Absatz eins,

begründet. (T7) Beisatz: Die Rechtswirkung des betreffenden Bescheids im Bereich des

nach § 14 Abs 1

letzter Satz erlischt jedoch mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Sozialministeriumservice erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. (T8)Beisatz: Die Rechtswirkung des betreffenden Bescheids im Bereich des

nach Paragraph 14, Absatz eins,

letzter Satz erlischt jedoch mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Sozialministeriumservice erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125135

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.