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OGH Rechtssatz RS0124962 (9ObA155/08x u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0124962 Entscheidungsdatum23.10.2024 Geschäftszahl9ObA155/08x; 9ObA29/24s NormArbVG §134 Abs3 ASGG §5 Abs2 RechtssatzIst ein einheitlicher Betrieb im Sinn des § 134 Abs 3 ArbVG anzunehmen, ist für eine in § 50 Abs 2 ASGG genannte Rechtsstreitigkeit, die sich nur auf eine bestimmte Betriebsstätte des Luftverkehrsunternehmens bezieht (hier: Flughafen Schwechat) ungeachtet des Unternehmenssitzes in einem anderen Gerichtssprengel gemäß § 5 Abs 2 ASGG die örtliche Zuständigkeit desjenigen Gerichts gegeben, in dessen Sprengel sich die betroffene Betriebsstätte befindet.Ist ein einheitlicher Betrieb im Sinn des Paragraph 134, Absatz 3, ArbVG anzunehmen, ist für eine in Paragraph 50, Absatz 2, ASGG genannte Rechtsstreitigkeit, die sich nur auf eine bestimmte Betriebsstätte des Luftverkehrsunternehmens bezieht (hier: Flughafen Schwechat) ungeachtet des Unternehmenssitzes in einem anderen Gerichtssprengel gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASGG die örtliche Zuständigkeit desjenigen Gerichts gegeben, in dessen Sprengel sich die betroffene Betriebsstätte befindet.

EntscheidungstexteTE OGH 2009-08-04 9 ObA 155/08x Veröff: SZ 2009/107 TE OGH 2024-10-23 9 ObA 29/24s European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124962

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