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{'item': '6Ob137/09d'}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum05.08.2009 Geschäftszahl6Ob137/09d NormABGB §268 ff; AußStrG 2005 §117 ff; BGB §1896 ff; EGBGB §24 Abs3; IPRG §15; IPRG §27 Abs2 Rechtssatz

  1. Nach Art 24 Abs 3 dEGBGB knüpfen die Wirkungen der Sachwalterbestellung nicht am Heimatrecht des Betroffenen an, sondern werden dem Recht des anordnenden Staates unterstellt, weshalb sich „zumindest die meisten alltäglichen Fragen im Zusammenhang mit den Befugnissen eines Sachwalters nach österreichischem Recht richten".
  2. Nach Artikel 24, Absatz 3, dEGBGB knüpfen die Wirkungen der Sachwalterbestellung nicht am Heimatrecht des Betroffenen an, sondern werden dem Recht des anordnenden Staates unterstellt, weshalb sich „zumindest die meisten alltäglichen Fragen im Zusammenhang mit den Befugnissen eines Sachwalters nach österreichischem Recht richten".
  3. Art 24 Abs 3 dEGBGB spricht vom Inhalt der Betreuung. Dazu gehören unter anderem die Auswahl des Betreuers, seine Beaufsichtigung, Vergütung und Haftung, aber auch die Vertretungsmacht des Betreuers und sein Aufgabenkreis sowie die Genehmigungsbedürftigkeit einzelner Handlungen.
  4. Artikel 24, Absatz 3, dEGBGB spricht vom Inhalt der Betreuung. Dazu gehören unter anderem die Auswahl des Betreuers, seine Beaufsichtigung, Vergütung und Haftung, aber auch die Vertretungsmacht des Betreuers und sein Aufgabenkreis sowie die Genehmigungsbedürftigkeit einzelner Handlungen.
  5. Die vom zu bestellenden Betreuer beziehungsweise Sachwalter zu erledigenden Angelegenheiten sind nicht nach § 1896 dBGB, sondern nach § 268 Abs3 ABGB zu bestimmen. Auch der Umfang der Vertretungsmacht dieser Person, ihre Beaufsichtigung, Vergütung und Haftung sowie ihre sonstigen Verpflichtungen und die allfällige Genehmigungsbedürftigkeit einzelner Handlungen richten sich nach österreichischem Sachwalterrecht.
  6. Die vom zu bestellenden Betreuer beziehungsweise Sachwalter zu erledigenden Angelegenheiten sind nicht nach Paragraph 1896, dBGB, sondern nach Paragraph 268, Abs3 ABGB zu bestimmen. Auch der Umfang der Vertretungsmacht dieser Person, ihre Beaufsichtigung, Vergütung und Haftung sowie ihre sonstigen Verpflichtungen und die allfällige Genehmigungsbedürftigkeit einzelner Handlungen richten sich nach österreichischem Sachwalterrecht. EntscheidungstexteTE OGH 2009/08/05 6 Ob 137/09d Beisatz: In Deutschland ist zwar am 1.1.2009 das Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen vom 13.1.2000 (ESÜ) in Kraft getreten. Da Österreich nicht Vertragsstaat dieses Übereinkommens ist, hat sich dadurch im Zusammenhang mit den hier zu beurteilenden Fragen aus der Sicht österreichischer Gerichte jedoch nichts geändert. Aus der ausdrücklichen Bezugnahme auf die ausgeübte Zuständigkeit nach Kapitel I des ESÜ in seinem Art 13 Abs 1 folgt nämlich, dass nationale kollisionsrechtliche Bestimmungen - wie eben Art 24 Abs 3 dEGBGB - bloß im Anwendungsbereich des ESÜ verdrängt werden und anwendbar bleiben, wenn keine internationale Zuständigkeit eines Vertragsstaats gegeben ist. (T1) Beisatz: In Deutschland ist zwar am 1.1.2009 das Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen vom 13.1.2000 (ESÜ) in Kraft getreten. Da Österreich nicht Vertragsstaat dieses Übereinkommens ist, hat sich dadurch im Zusammenhang mit den hier zu beurteilenden Fragen aus der Sicht österreichischer Gerichte jedoch nichts geändert. Aus der ausdrücklichen Bezugnahme auf die ausgeübte Zuständigkeit nach Kapitel römisch eins des ESÜ in seinem Artikel 13, Absatz eins, folgt nämlich, dass nationale kollisionsrechtliche Bestimmungen - wie eben Artikel 24, Absatz 3, dEGBGB - bloß im Anwendungsbereich des ESÜ verdrängt werden und anwendbar bleiben, wenn keine internationale Zuständigkeit eines Vertragsstaats gegeben ist. (T1) RechtssatznummerRS0125192

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.