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15Os32/09h

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0125318 Entscheidungsdatum19.08.2009 Geschäftszahl15Os32/09h; 15Os6/09k; 15Os42/09d; 14Os74/13h (14Os75/13f) NormMedienG §6; MedienG §7; StGB §111 Abs1 RechtssatzDas Unterhalten einer ehewidrigen Beziehung stellt den Vorwurf eines unehrenhaften oder gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens im Sinn des § 111 Abs 1 StGB dar.Das Unterhalten einer ehewidrigen Beziehung stellt den Vorwurf eines unehrenhaften oder gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens im Sinn des Paragraph 111, Absatz eins, StGB dar. EntscheidungstexteTE OGH 2009-08-19 15 Os 32/09h Beisatz: Denn unbeschadet hoher Scheidungszahlen begegnet die Unterhaltung einer den Ehepartner emotional belastenden ehebrecherischen geschlechtlichen Beziehung nach wie vor gesellschaftlicher Ablehnung, unverändert stellt sie sogar eine schwere Eheverfehlung iSd § 49 EheG dar, die einen Scheidungsgrund bewirkt. (T1)Beisatz: Denn unbeschadet hoher Scheidungszahlen begegnet die Unterhaltung einer den Ehepartner emotional belastenden ehebrecherischen geschlechtlichen Beziehung nach wie vor gesellschaftlicher Ablehnung, unverändert stellt sie sogar eine schwere Eheverfehlung iSd Paragraph 49, EheG dar, die einen Scheidungsgrund bewirkt. (T1) TE OGH 2009-08-19 15 Os 6/09k Beis wie T1 TE OGH 2009-11-11 15 Os 42/09d Vgl; Beisatz: Unehrenhaft ist ein Verhalten (§ 111 Abs 1 StGB sowie § 6 Abs 1 MedienG), durch das nach durchschnittlicher Auffassung eines sozial integrierten wertbewussten Menschen die soziale Wertschätzung empfindlich beeinträchtigt wird (Kienapfel/Schroll BT I5 § 111 Rz 20). (T2)Vgl; Beisatz: Unehrenhaft ist ein Verhalten (Paragraph 111, Absatz eins, StGB sowie Paragraph 6, Absatz eins, MedienG), durch das nach durchschnittlicher Auffassung eines sozial integrierten wertbewussten Menschen die soziale Wertschätzung empfindlich beeinträchtigt wird (Kienapfel/Schroll BT I5 Paragraph 111, Rz 20). (T2) Beisatz: Demnach wird auf eine (idealtypische) Maßfigur, daher einen normativen Beurteilungsmaßstab, nicht aber auf bloß faktisch-empirische Befundgrundlagen abgestellt. (T3) Beisatz: Hier: Eine einige Zeit dauernde, außereheliche, intime Liebesbeziehung ist als unehrenhaftes Verhalten im Sinn des § 111 Abs 1 StGB zu beurteilen. (T4)Beisatz: Hier: Eine einige Zeit dauernde, außereheliche, intime Liebesbeziehung ist als unehrenhaftes Verhalten im Sinn des Paragraph 111, Absatz eins, StGB zu beurteilen. (T4) TE OGH 2013-06-11 14 Os 74/13h Vgl auch; Beis wie T2 Beisatz: Hier: Die Behauptungen, der Privatankläger habe die Anmeldung dreier Mitarbeiter zur Sozialversicherung unterlassen und darüber hinaus diese Personen über einen Zeitraum von eineinhalb Monaten überhaupt „schwarz beschäftigt“, sind als Vorwurf eines unehrenhaften Verhaltens (§ 111 Abs 1 zweiter Fall erste Alternative StGB) zu beurteilen, weil im Hinblick auf den gesteigert sozialwidrigen Unrechtsgehalt des angelasteten Verhaltens die soziale Wertschätzung des Privatanklägers empfindlich beeinträchtigt wurde. (T5)Beisatz: Hier: Die Behauptungen, der Privatankläger habe die Anmeldung dreier Mitarbeiter zur Sozialversicherung unterlassen und darüber hinaus diese Personen über einen Zeitraum von eineinhalb Monaten überhaupt „schwarz beschäftigt“, sind als Vorwurf eines unehrenhaften Verhaltens (Paragraph 111, Absatz eins, zweiter Fall erste Alternative StGB) zu beurteilen, weil im Hinblick auf den gesteigert sozialwidrigen Unrechtsgehalt des angelasteten Verhaltens die soziale Wertschätzung des Privatanklägers empfindlich beeinträchtigt wurde. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125318

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.