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{'item': '15Os67/09f'}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum19.08.2009 Geschäftszahl15Os67/09f NormStGB §124 RechtssatzFür eine (durch den Grundsatz des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts bedingte) gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung (vgl Öhlinger, Verfassungsrecht7, 91

  1. f)des § 124 StGB mit dem Ergebnis einer Einschränkung des Begriffsumfangs auf den Bereich „Ausland außerhalb der EU" besteht kein Anlass, weil die vorliegende Strafbestimmung nicht in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fällt (vgl Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 102 f).Für eine (durch den Grundsatz des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts bedingte) gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung vergleiche Öhlinger, Verfassungsrecht7, 91
  2. f)des Paragraph 124, StGB mit dem Ergebnis einer Einschränkung des Begriffsumfangs auf den Bereich „Ausland außerhalb der EU" besteht kein Anlass, weil die vorliegende Strafbestimmung nicht in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fällt vergleiche Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 102 f). EntscheidungstexteTE OGH 2009/08/19 15 Os 67/09f Beisatz: Das Gemeinschaftsrecht verpönt Diskriminierungssachverhalte, die der mitgliedsstaatlichen Regelungszuständigkeit unterliegen, nur bei einem zumindest indirekten gemeinschaftsrechtlichen Bezug; also dann, wenn die innerstaatliche Rechtsregelung entweder eine Diskriminierung (Art 12 EGV) von (natürlichen und juristischen) Personen mit gemeinschaftsrechtlichem Anspruch auf Gleichbehandlung oder aber eine Beschränkung der gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten (etwa der Niederlassungsfreiheit [Art 43 EGV] oder der Freiheit des Dienstleistungsverkehrs [Art 49 EGV]) bewirkt (Lewisch in WK-StGB - 2 § 124 Rz 6). (T1); Beisatz: Die (in den gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten ausgedrückten) Grundsätze eines gemeinsamen Wirtschaftsraumes weisen naturgemäß keinen Strafrechtsbezug auf und schließen damit die Pönalisierung der Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses zu Gunsten des (innerhalb der EU gelegenen) Auslands nicht aus. (T2) Beisatz: Das Gemeinschaftsrecht verpönt Diskriminierungssachverhalte, die der mitgliedsstaatlichen Regelungszuständigkeit unterliegen, nur bei einem zumindest indirekten gemeinschaftsrechtlichen Bezug; also dann, wenn die innerstaatliche Rechtsregelung entweder eine Diskriminierung (Artikel 12, EGV) von (natürlichen und juristischen) Personen mit gemeinschaftsrechtlichem Anspruch auf Gleichbehandlung oder aber eine Beschränkung der gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten (etwa der Niederlassungsfreiheit [Art 43 EGV] oder der Freiheit des Dienstleistungsverkehrs [Art 49 EGV]) bewirkt (Lewisch in WK-StGB - 2 Paragraph 124, Rz 6). (T1); Beisatz: Die (in den gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten ausgedrückten) Grundsätze eines gemeinsamen Wirtschaftsraumes weisen naturgemäß keinen Strafrechtsbezug auf und schließen damit die Pönalisierung der Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses zu Gunsten des (innerhalb der EU gelegenen) Auslands nicht aus. (T2) RechtssatznummerRS0125352

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.