15Os67/09f
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum19.08.2009 Geschäftszahl15Os67/09f NormStGB §124 RechtssatzNormadressat des § 124 StGB ist ausschließlich der (im Hinblick auf die darin bezeichneten Tathandlungen jeweilige) präsumtive Straftäter, nicht aber ein innerstaatlich rechtlichen Beschränkungen (vorliegend unter dem Gesichtspunkt der Verfolgung einer Verletzung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen) unterworfenes EU-Unternehmen.Normadressat des Paragraph 124, StGB ist ausschließlich der (im Hinblick auf die darin bezeichneten Tathandlungen jeweilige) präsumtive Straftäter, nicht aber ein innerstaatlich rechtlichen Beschränkungen (vorliegend unter dem Gesichtspunkt der Verfolgung einer Verletzung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen) unterworfenes EU-Unternehmen.
EntscheidungstexteTE OGH 2009/08/19 15 Os 67/09f Beisatz: Eine Berufung auf das Diskriminierungsverbot oder die Grundfreiheiten des EG-Vertrags steht von vornherein nicht in Rede, weil ein durch §124 StGB verpöntes strafbares Verhalten keine vom EG-Vertrag geschützte legale wirtschaftliche Tätigkeit darstellt. (T1) RechtssatznummerRS0125353