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{'item': '15Os81/09i; 15Os32/09h; 15Os6/09k; 15Os53/15f (15Os54/15b); 20Ds5/22y; 15Os51/24z'}

RIS Dokument GerichtOGH, AUSL EGMR RechtssatznummerRS0125179 Entscheidungsdatum13.11.2024 Geschäftszahl15Os81/09i; 15Os32/09h; 15Os6/09k; 15Os53/15f (15Os54/15b); 20Ds5/22y; 15Os51/24z NormMedienG §7 Abs1 RechtssatzDer Begriff „Privatöffentlichkeit" umschreibt privates Handeln in öffentlichen Räumen, das gleichwohl in abgegrenzten Bereichen stattfindet, die eine gewisse Vertraulichkeit vermitteln und die bei objektiver Betrachtung nicht für die Anteilnahme einer unbegrenzten Öffentlichkeit bestimmt sind. EntscheidungstexteTE OGH, AUSL EGMR 2009-08-19 15 Os 81/09i Beisatz: Vom Schutzbereich des § 7 Abs 1 MedienG werden grundsätzlich - unter der Voraussetzung der konkreten Eignung der Art und Weise der medialen Erörterung oder Darstellung zur Bloßstellung - auch nicht der engsten Intimsphäre zuzuordnende Angelegenheiten des Privatlebens, mithin auch Gegebenheiten der sogenannten „Privatöffentlichkeit" erfasst. (T1)Beisatz: Vom Schutzbereich des Paragraph 7, Absatz eins, MedienG werden grundsätzlich - unter der Voraussetzung der konkreten Eignung der Art und Weise der medialen Erörterung oder Darstellung zur Bloßstellung - auch nicht der engsten Intimsphäre zuzuordnende Angelegenheiten des Privatlebens, mithin auch Gegebenheiten der sogenannten „Privatöffentlichkeit" erfasst. (T1) Beisatz: Gegebenheiten der bezeichneten „Privatöffentlichkeit" werden in zweierlei Hinsicht dann nicht vom Schutzbereich des § 7 Abs 1 MedienG erfasst: Zum einen, in Anbetracht eines vom Betroffenen selbst - als Ausdruck seines Selbstbestimmungsrechts über das der Umwelt eröffnete Persönlichkeitsbild, solchermaßen explizit - an die mediale Öffentlichkeit adressierten Verhaltens. Zum anderen im Fall einer nicht zur Bloßstellung geeigneten, nämlich das Privatleben durch die Art und Weise der Erörterung oder Darstellung nicht entfremdenden, auf die schlichte Informationsweitergabe beschränkten distanzierten Berichterstattung. (T2)Beisatz: Gegebenheiten der bezeichneten „Privatöffentlichkeit" werden in zweierlei Hinsicht dann nicht vom Schutzbereich des Paragraph 7, Absatz eins, MedienG erfasst: Zum einen, in Anbetracht eines vom Betroffenen selbst - als Ausdruck seines Selbstbestimmungsrechts über das der Umwelt eröffnete Persönlichkeitsbild, solchermaßen explizit - an die mediale Öffentlichkeit adressierten Verhaltens. Zum anderen im Fall einer nicht zur Bloßstellung geeigneten, nämlich das Privatleben durch die Art und Weise der Erörterung oder Darstellung nicht entfremdenden, auf die schlichte Informationsweitergabe beschränkten distanzierten Berichterstattung. (T2) TE OGH 2009-08-19 15 Os 32/09h Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2009-08-19 15 Os 6/09k Auch TE OGH 2015-04-29 15 Os 53/15f Auch; Beis wie T2; Beisatz: Diesem Gedanken folgend wird der höchstpersönliche Lebensbereich nicht nur bei einem an die Öffentlichkeit adressierten Verhalten, sondern auch dann verlassen, wenn der Betroffene aufgrund einer Handlung mit starkem Sozialbezug die Teilhabe fremder Personen an der an sich dem höchstpersönlichen Lebensbereich zuzuordnenden Angelegenheit in Kauf nehmen muss. Doch trifft dies nur auf diejenige Person zu, die mit ihrem jeweiligen Verhalten über ihr Selbstbestimmungsrecht über das sozial vermittelte Persönlichkeitsbild disponiert, nicht aber auf andere Personen (hier: an einer Straftat gänzlich unbeteiligte Angehörige des Opfers). (T3) TE OGH 2022-11-29 20 Ds 5/22y Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2024-11-13 15 Os 51/24z vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125179

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.