RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0125180 Entscheidungsdatum19.08.2009 Geschäftszahl15Os81/09i; 6Ob14/16a NormMedienG §7 Abs1; UrhG §78 RechtssatzDer Begriff der „Öffentlichkeit" als Bezugspunkt der Bloßstellungseignung medialer Darstellung oder Erörterung in § 7 Abs 1 MedienG stellt nicht auf den Bereich bloßer „Privatöffentlichkeit", sondern vielmehr auf jenen der medialen Öffentlichkeit schlechthin ab. Zwar schwinden Intimität, Vertraulichkeit und Diskretionschance, je weiter sich der Einzelne aus beherrschbaren Räumen in das Licht „der Öffentlichkeit" begibt. Die allgemeine Sichtbarkeit an öffentlichen Orten und in offenen Sozialkontakten ist jedoch immer nur Teilöffentlichkeit in räumlicher und zeitlicher Begrenzung. Erst die Veröffentlichung durch ein Massenmedium setzt sich über diese Schranken hinweg und vermag eine potentiell unbeschränkte, Raum und Zeit überwindende Publizität herzustellen. Mit ihr ist daher immer ein „Sphärensprung" verbunden, der die Grenzen unterschiedlicher Sichtbarkeit der Person aufhebt.Der Begriff der „Öffentlichkeit" als Bezugspunkt der Bloßstellungseignung medialer Darstellung oder Erörterung in Paragraph 7, Absatz eins, MedienG stellt nicht auf den Bereich bloßer „Privatöffentlichkeit", sondern vielmehr auf jenen der medialen Öffentlichkeit schlechthin ab. Zwar schwinden Intimität, Vertraulichkeit und Diskretionschance, je weiter sich der Einzelne aus beherrschbaren Räumen in das Licht „der Öffentlichkeit" begibt. Die allgemeine Sichtbarkeit an öffentlichen Orten und in offenen Sozialkontakten ist jedoch immer nur Teilöffentlichkeit in räumlicher und zeitlicher Begrenzung. Erst die Veröffentlichung durch ein Massenmedium setzt sich über diese Schranken hinweg und vermag eine potentiell unbeschränkte, Raum und Zeit überwindende Publizität herzustellen. Mit ihr ist daher immer ein „Sphärensprung" verbunden, der die Grenzen unterschiedlicher Sichtbarkeit der Person aufhebt. EntscheidungstexteTE OGH 2009-08-19 15 Os 81/09i Beisatz: Nur durch eine bewusste Herbeiführung von Medienpublizität durch den Betroffenen, somit durch ein explizit an die Medienöffentlichkeit adressiertes Verhalten desselben wird der Schutzbereich des § 7 Abs 1 MedienG preisgegeben. (T1)Beisatz: Nur durch eine bewusste Herbeiführung von Medienpublizität durch den Betroffenen, somit durch ein explizit an die Medienöffentlichkeit adressiertes Verhalten desselben wird der Schutzbereich des Paragraph 7, Absatz eins, MedienG preisgegeben. (T1) TE OGH 2016-03-30 6 Ob 14/16a Vgl auch; Beisatz: Der Veröffentlichung von Bildnissen in sozialen Netzwerken wie Facebook ist aus Sicht eines redlichen Erklärungsempfängers nicht der Erklärungswert zu entnehmen, dass sich der Abgebildete auch mit der Verwendung seiner Fotos in einem anderen Medium und versehen mit Kommentaren zu seiner sexuellen Einstellung sowie unter Manipulation eines der Fotos einverstanden erklärte. Der Nutzer wird regelmäßig nur damit einverstanden sein, dass die Inhalte einer größeren Personenzahl aus dem Kreis der Nutzer der Plattform zugänglich sind sowie mit einer Verwendung im Rahmen von Vorschaubildanzeigen auf Suchmaschinen und ähnlichem rechnen. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125180
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.