RIS Dokument GerichtOGH, AUSL EGMR RechtssatznummerRS0125181 Entscheidungsdatum19.08.2009 Geschäftszahl15Os81/09i; 15Os5/09p; 15Os42/09d; 15Os83/10k; Bsw12268/03; 15Os156/14a NormMedienG §7 Abs2 Z3 RechtssatzDer Ausschlussgrund nach § 7 Abs 2 Z 3 MedienG setzt voraus, dass nach den Umständen angenommen werden konnte, dass der Betroffene mit der Veröffentlichung einverstanden war. Die solcherart an eine konkrete Tatsachengrundlage gebundene Vermutung der Zustimmung muss immer auf den konkreten Anlass bezogen werden.Der Ausschlussgrund nach Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, MedienG setzt voraus, dass nach den Umständen angenommen werden konnte, dass der Betroffene mit der Veröffentlichung einverstanden war. Die solcherart an eine konkrete Tatsachengrundlage gebundene Vermutung der Zustimmung muss immer auf den konkreten Anlass bezogen werden. EntscheidungstexteTE OGH 2009-08-19 15 Os 81/09i Beisatz: Ein einmaliges Einverständnis kann grundsätzlich nicht im Sinn einer generellen Zustimmung - etwa einer Exemtion ganzer „Themenbereiche" der Sphäre des höchstpersönlichen Lebensbereichs - aufgefasst werden. (T1) Beisatz: Eine bereits längere Zeit zurückliegende Zustimmung des Betroffenen kann ohne dafür sprechende besondere tatsächliche Gründe nicht als infinit fortwirkendes Einverständnis angesehen werden, weil im Zweifel nicht angenommen werden darf, dass eine Person einer zeitlich unbegrenzten Beeinträchtigung von Persönlichkeitsrechten zugestimmt hätte. (T2) TE OGH 2009-08-19 15 Os 5/09p Beisatz: Den Umstand, dass der Betroffene sein Privat- und Familienleben bereits medienwirksam an die Öffentlichkeit getragen und werbewirksam eingesetzt hat, kommt im Hinblick auf den Ausschlussgrund nach § 7 Abs 2 Z 3 MedienG, der dem Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung nach Art 10 Abs 1 MRK auf einfach gesetzlicher Stufe Geltung verschafft, entscheidende Bedeutung zu. Nach dieser Gesetzesstelle besteht ein Anspruch nach § 7 Abs 1 MedienG nicht, wenn nach den Umständen angenommen werden konnte, dass der Betroffene mit der Veröffentlichung einverstanden war. (T3)Beisatz: Den Umstand, dass der Betroffene sein Privat- und Familienleben bereits medienwirksam an die Öffentlichkeit getragen und werbewirksam eingesetzt hat, kommt im Hinblick auf den Ausschlussgrund nach Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, MedienG, der dem Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung nach Artikel 10, Absatz eins, MRK auf einfach gesetzlicher Stufe Geltung verschafft, entscheidende Bedeutung zu. Nach dieser Gesetzesstelle besteht ein Anspruch nach Paragraph 7, Absatz eins, MedienG nicht, wenn nach den Umständen angenommen werden konnte, dass der Betroffene mit der Veröffentlichung einverstanden war. (T3) Beisatz: Eine wirksame Zustimmung muss weder ausdrücklich noch konkludent gegeben werden; es genügt, wenn sie etwa aus dem früheren Umgang des Betroffenen mit den Medien ableitbar ist. Die Vermutung der Zustimmung muss allerdings immer auf den konkreten Anlass bezogen werden und darf nicht fingiert werden. Auch Personen, die die Öffentlichkeit suchen und eine publicityträchtige Berichterstattung bisher gerne in Kauf genommen, wenn nicht angestrebt haben, haben nicht ein für allemal und in jeder Hinsicht auf ein schutzwürdiges Privatleben verzichtet. (T4) Beisatz: Hinsichtlich jener privaten Details, die der Betroffene selbst öffentlich gemacht hat - hinsichtlich derer er sich also „geoutet" hat - kann sich das belangte Medium aber stets mit Fug und Recht auf den angesprochenen Ausschlussgrund berufen. (T5) Beisatz: Bei Personen, die regelmäßig mit aufsehenerregenden Enthüllungen aus ihrem Privatleben oder sogenannten Skandalgeschichten an die Öffentlichkeit treten, um (auch) dadurch ihren Bekanntheitsgrad und „Marktwert" zu steigern, liegt die Annahme eines Einverständnisses des Betroffenen zu gleichartigen Veröffentlichungen im Allgemeinen näher als bei Personen, die sich bisher in den Medien zurückhaltend präsentiert haben. (T6) TE OGH 2009-11-11 15 Os 42/09d Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2010-11-10 15 Os 83/10k Auch; Beisatz: Eine zu einem bestimmten Zweck erteilte Zustimmung darf nicht so ausgelegt werden, dass damit von diesem Zweck nicht mehr umfasste Veröffentlichungen gedeckt wären. (T7) Beisatz: Aus dem, an die Medien gerichteten Appell, im Interesse der Opfer verantwortungsvoller und behutsamer zu berichten, um deren Privatsphäre zu wahren, ist vielmehr für jeden sorgfältig handelnden Journalisten (§ 29 MedienG) deutlich hervorgegangen, dass die Antragstellerin mit einer ihre Sexualsphäre und ihr Familienleben betreffenden Berichterstattung gerade nicht einverstanden war, sondern auf diese Weise versucht hat, mediale Eingriffe in ihren höchstpersönlichen Lebensbereich hintanzuhalten. (T8)Beisatz: Aus dem, an die Medien gerichteten Appell, im Interesse der Opfer verantwortungsvoller und behutsamer zu berichten, um deren Privatsphäre zu wahren, ist vielmehr für jeden sorgfältig handelnden Journalisten (Paragraph 29, MedienG) deutlich hervorgegangen, dass die Antragstellerin mit einer ihre Sexualsphäre und ihr Familienleben betreffenden Berichterstattung gerade nicht einverstanden war, sondern auf diese Weise versucht hat, mediale Eingriffe in ihren höchstpersönlichen Lebensbereich hintanzuhalten. (T8) TE AUSL EGMR 2009-07-23 Bsw 12268/03 Vgl auch; nur T5; Veröff: NL 2009,223 TE OGH 2015-11-11 15 Os 156/14a Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: § 7a MedienG. (T9)Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Paragraph 7 a, MedienG. (T9) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125181
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