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OGH Rechtssatz RS0125258 (9ObA151/08h)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0125258 Entscheidungsdatum26.08.2009 Geschäftszahl9ObA151/08h; 9ObA110/10g NormArbVG §33; W-PVG §4; W-PVG §39 RechtssatzNimmt der Landesgesetzgeber seine Kompetenz zur Regelung des Personalvertretungsrechts für an ausgegliederte Betriebe zugewiesene Gemeindebedienstete in Anspruch, ist bei verfassungskonformer Auslegung des § 33 ArbVG hinsichtlich dieser Beschäftigter für die Fortwirkung der Betriebsverfassung des ArbVG kein Raum.Nimmt der Landesgesetzgeber seine Kompetenz zur Regelung des Personalvertretungsrechts für an ausgegliederte Betriebe zugewiesene Gemeindebedienstete in Anspruch, ist bei verfassungskonformer Auslegung des Paragraph 33, ArbVG hinsichtlich dieser Beschäftigter für die Fortwirkung der Betriebsverfassung des ArbVG kein Raum.

EntscheidungstexteTE OGH 2009-08-26 9 ObA 151/08h Veröff: SZ 2009/110 TE OGH 2011-08-29 9 ObA 110/10g Auch

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