OGH Rechtssatz RS0125240 (8Ob83/09b u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0125240 Entscheidungsdatum28.01.2026 Geschäftszahl8Ob83/09b; 6Ob164/14g; 10Ob25/16y; 1Ob104/17a; 4Ob161/17f; 5Ob203/24z; 4Ob186/25v NormAußStrG §127 RechtssatzDie Parteistellung des Vertreters selbst ist zu verneinen. § 127 AußStrG ist nämlich - soweit hier von Interesse - als klarstellende Anordnung zu interpretieren, die besagt, dass der Vertreter (nur) im Namen und im Interesse der betroffenen Person rekurslegitimiert ist.Die Parteistellung des Vertreters selbst ist zu verneinen. Paragraph 127, AußStrG ist nämlich - soweit hier von Interesse - als klarstellende Anordnung zu interpretieren, die besagt, dass der Vertreter (nur) im Namen und im Interesse der betroffenen Person rekurslegitimiert ist.
EntscheidungstexteTE OGH 2009-08-27 8 Ob 83/09b Beisatz: Durch die Bestellung eines (Verfahrens-)Sachwalters wird die Möglichkeit des Vertreters, namens der betroffenen Person ein Rechtsmittel zu ergreifen, nicht beseitigt. Der Vertreter ist aber nur berechtigt, das Rechtsmittel im Namen und im Interesse der betroffenen Person zu ergreifen. (T1); Veröff: SZ 2009/112 TE OGH 2014-10-09 6 Ob 164/14g Auch; Beisatz: Nach § 127 AußStrG steht unter anderem sowohl der betroffenen Person als auch ihrem Vertreter ein Rekursrecht gegen die Bestellung eines Sachwalters nach § 268 Abs 3 ABGB zu. Weder die Bestellung eines Verfahrenssachwalters noch das Vorhandensein eines (sonstigen) Vertreters beschränken das Rekursrecht der betroffenen Person im eigenen Namen; Rechtsmittel der betroffenen Person und ihres Vertreters sind voneinander unabhängig. (T2)Auch; Beisatz: Nach Paragraph 127, AußStrG steht unter anderem sowohl der betroffenen Person als auch ihrem Vertreter ein Rekursrecht gegen die Bestellung eines Sachwalters nach Paragraph 268, Absatz 3, ABGB zu. Weder die Bestellung eines Verfahrenssachwalters noch das Vorhandensein eines (sonstigen) Vertreters beschränken das Rekursrecht der betroffenen Person im eigenen Namen; Rechtsmittel der betroffenen Person und ihres Vertreters sind voneinander unabhängig. (T2) TE OGH 2016-05-10 10 Ob 25/16y Auch; Beis ähnlich wie T1 TE OGH 2017-06-28 1 Ob 104/17a TE OGH 2017-09-26 4 Ob 161/17f Auch TE OGH 2025-06-25 5 Ob 203/24z vgl; Beisatz: Hier: Zur Rechtslage nach dem 2. ErwSchG (T3) TE OGH 2026-01-28 4 Ob 186/25v European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125240