RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0125311 Entscheidungsdatum31.01.2025 Geschäftszahl13Ns44/09p; 12Ns82/09v; 11Ns55/11v; 13Ns75/11z; 11Ns9/12f; 14Ns56/14t; 15Ns3/15g; 14Ns7/16i; 14Ns14/17w; 14Ns8/18i; 15Ns25/21a; 12Ns16/24k; 15Ns46/24v; 12Ns76/24h NormStPO §38 B StPO §450 StPO §485 RechtssatzIm Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts kann es im Rahmen der von § 485 StPO angeordneten Prüfung der Zuständigkeit nur mittelbar zu einem Kompetenzkonflikt im Sinn des § 38 StPO kommen. Teilt nämlich das Oberlandesgericht die mit Beschluss des Einzelrichters ausgesprochene Einschätzung örtlicher Unzuständigkeit und hält es ein anderes Landesgericht seines Sprengels für örtlich zuständig, so überweist es die Sache dorthin (vgl auch §§ 215 Abs 4 erster Satz, 470 Z 3, 475 Abs 1 StPO). Hält es hingegen keines der in seinem Sprengel gelegenen Landesgerichte für örtlich zuständig, greift § 485 Abs 2 StPO. Zu einem von § 38 StPO erfassten Kompetenzkonflikt kommt es nachfolgend dann, wenn ein anderes Oberlandesgericht aufgrund einer Beschwerde gegen einen nach § 485 Abs 1 StPO gefassten Beschluss die örtliche Zuständigkeit aller in seinem Sprengel gelegenen Landesgerichte bezweifelt oder der Einzelrichter eines nachfolgend angerufenen, im Sprengel eines anderen Oberlandesgerichts gelegenen Landesgerichts seine örtliche Unzuständigkeit sonst rechtswirksam ausspricht. Nach Anordnung der Hauptverhandlung (§ 485 Abs 1 Z 4 StPO) im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts kann es zu einem Kompetenzkonflikt im Sinn des § 38 StPO kommen, wenn der Einzelrichter zur Ansicht gelangt, örtlich nicht (mehr) zuständig zu sein (SSt 61/14). In einem solchen Fall hat er nämlich, wie nach der bis
- Jänner 2008 geltenden Rechtslage, die Hauptverhandlung abzubrechen und die Abtretung der Sache an das seiner Ansicht nach zuständige Landesgericht zu verfügen.Im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts kann es im Rahmen der von Paragraph 485, StPO angeordneten Prüfung der Zuständigkeit nur mittelbar zu einem Kompetenzkonflikt im Sinn des Paragraph 38, StPO kommen. Teilt nämlich das Oberlandesgericht die mit Beschluss des Einzelrichters ausgesprochene Einschätzung örtlicher Unzuständigkeit und hält es ein anderes Landesgericht seines Sprengels für örtlich zuständig, so überweist es die Sache dorthin vergleiche auch Paragraphen 215, Absatz 4, erster Satz, 470 Ziffer 3, 475, Absatz eins, StPO). Hält es hingegen keines der in seinem Sprengel gelegenen Landesgerichte für örtlich zuständig, greift Paragraph 485, Absatz 2, StPO. Zu einem von Paragraph 38, StPO erfassten Kompetenzkonflikt kommt es nachfolgend dann, wenn ein anderes Oberlandesgericht aufgrund einer Beschwerde gegen einen nach Paragraph 485, Absatz eins, StPO gefassten Beschluss die örtliche Zuständigkeit aller in seinem Sprengel gelegenen Landesgerichte bezweifelt oder der Einzelrichter eines nachfolgend angerufenen, im Sprengel eines anderen Oberlandesgerichts gelegenen Landesgerichts seine örtliche Unzuständigkeit sonst rechtswirksam ausspricht. Nach Anordnung der Hauptverhandlung (Paragraph 485, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts kann es zu einem Kompetenzkonflikt im Sinn des Paragraph 38, StPO kommen, wenn der Einzelrichter zur Ansicht gelangt, örtlich nicht (mehr) zuständig zu sein (SSt 61/14). In einem solchen Fall hat er nämlich, wie nach der bis
- Jänner 2008 geltenden Rechtslage, die Hauptverhandlung abzubrechen und die Abtretung der Sache an das seiner Ansicht nach zuständige Landesgericht zu verfügen. EntscheidungstexteTE OGH 2009-08-27 13 Ns 44/09p Bemerkung: Grundsatzentscheidung zu örtlicher und sachlicher Unzuständigkeit von Bezirksgericht, Einzelrichter des Landesgerichts und Kollegialgerichts. (T1) TE OGH 2009-11-26 12 Ns 82/09v TE OGH 2011-10-06 11 Ns 55/11v TE OGH 2011-12-15 13 Ns 75/11z Auch TE OGH 2012-02-07 11 Ns 9/12f Gegenteilig TE OGH 2014-10-28 14 Ns 56/14t Auch; Beisatz: Rechtswirksamkeit der Anklage und damit die Möglichkeit zur Verfahrensverbindung nach § 37 Abs 3 StPO setzen im Verfahren vor dem Landesgericht als Einzelrichter die von diesem (zwar) vorgenommene Prüfung des Strafantrags nach den Kriterien des § 485 Abs 1 Z 1 bis 3 StPO und die ‑ bei positivem Ergebnis vorzunehmende ‑ Anordnung der Hauptverhandlung (§ 485 Abs 1 Z 4 StPO) voraus. (T2)Auch; Beisatz: Rechtswirksamkeit der Anklage und damit die Möglichkeit zur Verfahrensverbindung nach Paragraph 37, Absatz 3, StPO setzen im Verfahren vor dem Landesgericht als Einzelrichter die von diesem (zwar) vorgenommene Prüfung des Strafantrags nach den Kriterien des Paragraph 485, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 StPO und die ‑ bei positivem Ergebnis vorzunehmende ‑ Anordnung der Hauptverhandlung (Paragraph 485, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) voraus. (T2) TE OGH 2015-02-18 15 Ns 3/15g Auch TE OGH 2016-02-10 14 Ns 7/16i Auch; Beisatz: nur: Die örtliche Unzuständigkeit ist vom Einzelrichter des Landesgerichts auch nach Anordnung der Hauptverhandlung wahrzunehmen. (T3) TE OGH 2017-04-04 14 Ns 14/17w Vgl auch; nur: Die örtliche Unzuständigkeit ist vom Einzelrichter des Landesgerichts nach Anordnung der Hauptverhandlung – bei sonstiger Nichtigkeit (§ 489 Abs 1, § 468 Abs 1 Z 1 StPO) – bis zur Urteilsfällung amtswegig wahrzunehmen. (T4)Vgl auch; nur: Die örtliche Unzuständigkeit ist vom Einzelrichter des Landesgerichts nach Anordnung der Hauptverhandlung – bei sonstiger Nichtigkeit (Paragraph 489, Absatz eins,, Paragraph 468, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) – bis zur Urteilsfällung amtswegig wahrzunehmen. (T4) TE OGH 2018-04-10 14 Ns 8/18i Vgl; Beisatz: Nach Anordnung der Hauptverhandlung hat der Einzelrichter des Landesgerichts die örtliche Unzuständigkeit nicht mit im Sinne des § 86 StPO ausgefertigtem Beschluss auszusprechen. (T5)Vgl; Beisatz: Nach Anordnung der Hauptverhandlung hat der Einzelrichter des Landesgerichts die örtliche Unzuständigkeit nicht mit im Sinne des Paragraph 86, StPO ausgefertigtem Beschluss auszusprechen. (T5) TE OGH 2021-06-18 15 Ns 25/21a Vgl TE OGH 2024-03-21 12 Ns 16/24k vgl TE OGH 2024-07-17 15 Ns 46/24v vgl aber; Beisatz: hier: Die in der Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter des Landesgerichts erfolgte Ausdehnung des rechtswirksamen Strafantrags auf eine neue, früher und im Sprengel eines anderen Landesgerichts begangene Betrugstat, bewirkte keine nachträgliche Änderung der örtlichen Zuständigkeit. (T6)vergleiche aber; Beisatz: hier: Die in der Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter des Landesgerichts erfolgte Ausdehnung des rechtswirksamen Strafantrags auf eine neue, früher und im Sprengel eines anderen Landesgerichts begangene Betrugstat, bewirkte keine nachträgliche Änderung der örtlichen Zuständigkeit. (T6) TE OGH 2025-01-31 12 Ns 76/24h vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125311