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{'item': ['2Ob153/08a', '1Ob81/09g', '2Ob1/09z', '2Ob73/10i', '10Ob25/09p', '7Ob173/10g', '8Ob124/10h', '7Ob68/11t', '6Ob24/11i', '7Ob22/12d', '10Ob92

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0125395 Entscheidungsdatum03.09.2009 Geschäftszahl2Ob153/08a; 1Ob81/09g; 2Ob1/09z; 2Ob73/10i; 10Ob25/09p; 7Ob173/10g; 8Ob124/10h; 7Ob68/11t; 6Ob24/11i; 7Ob22/12d; 10Ob92/11v; 3Ob109/13w; 4Ob106/21y NormKSchG §28 Abs2 RechtssatzFügt der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen seiner nach Abmahnung gemäß § 28 Abs 2 KSchG abgegebenen Unterlassungserklärung neu formulierte Ersatzklauseln mit dem Bemerken bei, diese seien von der Unterlassungserklärung ausgenommen, liegt keine vollständige Unterwerfung unter den Anspruch einer gemäß § 29 KSchG klageberechtigten Einrichtung vor. Die Wiederholungsgefahr wird nicht beseitigt. Darauf, ob die neuen Klauseln im Verhältnis zu den beanstandeten Klauseln „sinngleich" sind, kommt es hiebei nicht an.Fügt der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen seiner nach Abmahnung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, KSchG abgegebenen Unterlassungserklärung neu formulierte Ersatzklauseln mit dem Bemerken bei, diese seien von der Unterlassungserklärung ausgenommen, liegt keine vollständige Unterwerfung unter den Anspruch einer gemäß Paragraph 29, KSchG klageberechtigten Einrichtung vor. Die Wiederholungsgefahr wird nicht beseitigt. Darauf, ob die neuen Klauseln im Verhältnis zu den beanstandeten Klauseln „sinngleich" sind, kommt es hiebei nicht an. EntscheidungstexteTE OGH 2009-09-03 2 Ob 153/08a Veröff: SZ 2009/114 TE OGH 2009-11-17 1 Ob 81/09g TE OGH 2010-04-22 2 Ob 1/09z Beisatz: Eine zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr geeignete Unterlassungserklärung liegt nicht vor, wenn die Unterlassungserklärung mit der Ankündigung verknüpft wird, die „konsumentenschutzrechtlich unbedenklichen“ Teile der beanstandeten Klauseln in deren künftigen Neufassung weiter zu verwenden, obgleich der mit der Abmahnung vorprozessual geltend gemachte Unterlassungsanspruch die davon umfassten Klauseln in ihrem gesamten Wortlaut und nicht bloß in einzelnen Worten oder Textteilen betraf. (T1) Beisatz: Ein auf die „Vertragsstrafevereinbarung“ bezogenen Zusatz in der Unterlassungserklärung, wonach Verstöße gegen die eingegangene Unterlassungsverpflichtung ungeahndet bleiben, bis die klagende Partei erstmals einen solchen Verstoß geltend gemacht hat, bringt deutlich zum Ausdruck, dass es der beklagten Partei am ernstlichen Willen, von künftigen Verstößen gegen eine Unterlassungsverpflichtung Abstand zu nehmen, fehlt und ist daher zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr nicht geeignet. (T2) Veröff: SZ 2010/41 TE OGH 2010-12-22 2 Ob 73/10i TE OGH 2011-04-12 10 Ob 25/09p Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2011-05-11 7 Ob 173/10g Auch TE OGH 2011-07-15 8 Ob 124/10h Beisatz: Auseinandersetzung mit der von der Lehre geäußerten Kritik an dieser Rechtsprechung. (T3) TE OGH 2011-10-12 7 Ob 68/11t Auch TE OGH 2012-09-11 6 Ob 24/11i Verstärkter Senat; Vgl; Beisatz: Fügt der Verwender oder der Empfehler von Allgemeinen Geschäftsbedingungen seiner nach Abmahnung gemäß § 28 Abs 2 KSchG abgegebenen Unterlassungserklärung neu formulierte Ersatzklauseln bei, liegt auch dann keine vollständige Unterwerfung unter den Anspruch einer gemäß § 29 KSchG klageberechtigten Einrichtung vor, die die Wiederholungsgefahr beseitigt, wenn die neuen Klauseln im Verhältnis zu den beanstandeten Klauseln nicht „sinngleich“ sind. (T4)Verstärkter Senat; Vgl; Beisatz: Fügt der Verwender oder der Empfehler von Allgemeinen Geschäftsbedingungen seiner nach Abmahnung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, KSchG abgegebenen Unterlassungserklärung neu formulierte Ersatzklauseln bei, liegt auch dann keine vollständige Unterwerfung unter den Anspruch einer gemäß Paragraph 29, KSchG klageberechtigten Einrichtung vor, die die Wiederholungsgefahr beseitigt, wenn die neuen Klauseln im Verhältnis zu den beanstandeten Klauseln nicht „sinngleich“ sind. (T4) Bem: Siehe RS0128187. (T5) Beisatz: Die Unterschiede zwischen Lauterkeitsrecht einerseits und Verbandsklage und Abmahnverfahren andererseits rechtfertigen ‑ insbesondere auch wegen der überragenden Bedeutung des Verbraucherschutzes im Verbandsklageverfahren ‑ die unterschiedliche Behandlung der Wiederholungsgefahr. (T6); Veröff: SZ 2012/87 TE OGH 2012-06-28 7 Ob 22/12d Vgl TE OGH 2012-11-20 10 Ob 92/11v Vgl; Beis wie T4 TE OGH 2013-07-17 3 Ob 109/13w Vgl; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Einschränkung der abgegebenen Unterlassungserklärung gegenüber der verlangten. (T7) TE OGH 2021-07-27 4 Ob 106/21y Beis wie T1; Beisatz: Hier: Klauseln in Mietverträgen - Verbandsprozess. (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125395

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.