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{'item': '1Ob158/09f; 4Ob32/11a; 4Ob172/12s; 2Ob158/12t; 6Ob14/13x; 10Ob21/14g; 5Ob18/15f; 6Ob18/17s; 4Ob36/22f; 2Ob189/22s; 4Ob96/23f; 1Ob151/23x; 9O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0125252 Entscheidungsdatum18.03.2026 Geschäftszahl1Ob158/09f; 4Ob32/11a; 4Ob172/12s; 2Ob158/12t; 6Ob14/13x; 10Ob21/14g; 5Ob18/15f; 6Ob18/17s; 4Ob36/22f; 2Ob18

Art 13Abs 1 Z3 lit a Eu

GVÜ genannte „Werbung", geht aber darüber noch hinaus. Erfasst sind alle auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichteten absatzfördernden Handlungen. Für die zu fordernde Zielgerichtetheit der Tätigkeit des Unternehmens reicht ein bloßes „doing business" nicht aus.Der Begriff des „Ausrichtens"

Artikel 13, Absatz eins, Z3 Litera a, Eu

GVÜ genannte „Werbung", geht aber darüber noch hinaus. Erfasst sind alle auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichteten absatzfördernden Handlungen. Für die zu fordernde Zielgerichtetheit der Tätigkeit des Unternehmens reicht ein bloßes „doing business" nicht aus. EntscheidungstexteTE OGH 2009-09-08 1 Ob 158/09f Beisatz: Hier: Ausrichten der unternehmerischen Tätigkeit einer deutschen Bank auf Österreich bejaht, der im Rahmen einer Kooperation mit einem österreichischen Finanzdienstleistungsunternehmen von diesem Kunden vermittelt wurden. (T1); Veröff: SZ 2009/117 TE OGH 2011-03-23 4 Ob 32/11a Vgl; Beisatz: Hier: Vorabentscheidungsverfahren zur Frage, ob die Anwendung des Art 15 Abs 1 lit c der VO (EG) Nr 44/2001 (Brüssel I ‑ VO) einen Vertragsabschluss zwischen Verbraucher und Unternehmer im Wege des Fernabsatzes voraussetzt. (T2)Vgl; Beisatz: Hier: Vorabentscheidungsverfahren zur Frage, ob die Anwendung des Artikel 15, Absatz eins, Litera c, der VO (EG) Nr 44 aus 2001, (Brüssel römisch eins ‑ VO) einen Vertragsabschluss zwischen Verbraucher und Unternehmer im Wege des Fernabsatzes voraussetzt. (T2) TE OGH 2012-10-18 4 Ob 172/12s Vgl; Beisatz: Der Europäische Gerichtshof beantwortete die Frage zu 4 Ob 32/11a mit Urteil vom

  1. September 2012, C-190/11, wie folgt: „Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom
  2. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass er nicht verlangt, dass der Vertrag zwischen Verbraucher und Unternehmer im Fernabsatz geschlossen wurde.“ (T3)Vgl; Beisatz: Der Europäische Gerichtshof beantwortete die Frage zu 4 Ob 32/11a mit Urteil vom
  3. September 2012, C-190/11, wie folgt: „"Art". 15 Absatz eins, Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 44 aus 2001, des Rates vom
  4. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass er nicht verlangt, dass der Vertrag zwischen Verbraucher und Unternehmer im Fernabsatz geschlossen wurde.“ (T3) TE OGH 2013-01-24 2 Ob 158/12t Auch; Beisatz: Das einmalige Versenden von Katalogen an Einzelpersonen genügt ebenso wenig wie eine Empfehlung durch Bekannte oder das Bereithalten von Formularen des späteren Vertragspartners zur Ausfüllung durch den vom Verbraucher eingeschalteten Vermittler. (T4) TE OGH 2013-05-08 6 Ob 14/13x Beisatz: Der Begriff des „Ausrichtens“

Art 13Abs 1 Z 3 lit a Eu

GVÜ genannte „Werbung“, geht aber darüber noch hinaus. Nicht nur die (wie schon nach dem EuGVÜ) gezielt auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers gerichtete Werbung fällt darunter. Erfasst sind alle auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichteten absatzfördernden Handlungen. (T5)Beisatz: Der Begriff des „Ausrichtens“

Artikel 13, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, Eu

GVÜ genannte „Werbung“, geht aber darüber noch hinaus. Nicht nur die (wie schon nach dem EuGVÜ) gezielt auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers gerichtete Werbung fällt darunter. Erfasst sind alle auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichteten absatzfördernden Handlungen. (T5) Beisatz: Die EuGVVO hat den Kreis der Verbrauchersachen gegenüber dem EuGVÜ erweitert. (T6) Beisatz: Die Rechtsprechung, bloßes „doing business“ reiche für die Zielgerichtetheit der Tätigkeit des Unternehmens nicht aus, bezieht sich nicht auf Fälle, in denen eine solche singuläre Maßnahme des Unternehmers unmittelbar kausal für den Vertragsabschluss mit dem konkreten Verbraucher ist. (T7) Beisatz: Hier: Das Ausrichten der gewerblichen Tätigkeit der Klägerin auf die Niederlande liegt schon in der erstmaligen telefonischen Kontaktaufnahme durch einen Mitarbeiter der Klägerin mit dem Beklagten in den Niederlanden zur Anbahnung eines Vermittlungsauftrags. (T8) TE OGH 2014-07-15 10 Ob 21/14g Auch; Beis wie T4; Beisatz: Bedient sich der Unternehmer wissentlich und willentlich eines Vermittlers, der ihm regelmäßig Kunden aus dem Wohnsitzstaat des Verbrauchers zuführt, ist dies anderen zielgerichteten Marketingmaßnahmen gleichzuhalten, selbst wenn der Unternehmer keinen ausdrücklichen Auftrag zur Akquisition von Kunden in diesem Staat erteilt hat und kein Entgelt an den Vermittler leistet. (T9) TE OGH 2015-04-28 5 Ob 18/15f Vgl auch; Beis ähnlich wie T9 TE OGH 2017-07-07 6 Ob 18/17s Vgl; Beisatz: Der geschlossene Vertrag muss nach Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO gerade in den Bereich der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit fallen, die der Vertragspartner des Verbrauchers im Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausübt oder auf diesen Staat ausrichtet. (T10)Vgl; Beisatz: Der geschlossene Vertrag muss nach Artikel 17, Absatz eins, Litera c, EuGVVO gerade in den Bereich der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit fallen, die der Vertragspartner des Verbrauchers im Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausübt oder auf diesen Staat ausrichtet. (T10) Beisatz: Hier: Zur Ausgabe von Aktien und dem Ansprechen des Anlagepublikums. Diese sind Voraussetzung und nicht Zweck und Inhalt der wirtschaftlichen Tätigkeit der Beklagten. (T11) Veröff: SZ 2017/79 TE OGH 2022-04-22 4 Ob 36/22f vgl; nur: Erfasst sind alle auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichteten absatzfördernden Handlungen. Für die zu fordernde Zielgerichtetheit der Tätigkeit des Unternehmens reicht ein bloßes „doing business" nicht aus. (T12) Beisatz: Hier: Wissentliche und willentliche Bedienung des österreichischen Dritten als Vermittler durch ungarischen Beklagten verneint. (T13) TE OGH 2022-11-22 2 Ob 189/22s TE OGH 2023-06-27 4 Ob 96/23f vgl; Beisatz: Hier: Deutsche Anwaltsgesellschaft, Ausrichtung auf Österreich vertretbar verneint (T14) TE OGH 2024-04-08 1 Ob 151/23x vgl; Beisatz: Hier: Vorabentscheidungsersuchen an EuGH (u.a.) zur Frage der Rechtswirkungen bei erst nach Vertragsschluss eingetretenen Voraussetzungen des Art 6 Rom I-VO (konkret: späteres Ausrichten der Tätigkeit auf anderen Mitgliedstaat). (T15)vgl; Beisatz: Hier: Vorabentscheidungsersuchen an EuGH (u.a.) zur Frage der Rechtswirkungen bei erst nach Vertragsschluss eingetretenen Voraussetzungen des Artikel 6, Rom I-VO (konkret: späteres Ausrichten der Tätigkeit auf anderen Mitgliedstaat). (T15) TE OGH 2024-05-16 9 Ob 13/24p vgl; Beisatz: Hier: Deutscher Oldtimer- und Oldtimerersatzteilehändler; Ausrichten auf Österreich aufgrund dessen Internetauftritts (Website) bejaht. (T16) TE OGH 2025-07-22 4 Ob 22/25a vgl; Beisatz: Hier: Website eines in der Tschechischen Republik gelegenen Casinos mit der Top-Level-Domain .cz, abrufbar allerdings auch in deutscher Sprache mit einer Telefonnummer mit internationaler Vorwohl und Hinweisen auf eine Zahlungsmöglichkeit in Euro, eine Lage in Grenznähe zu Österreich und Entfernungsangaben zu zwei größeren österreichischen Städten samt Link zu einem Routenplaner; Registrierung vor Ort ebenfalls auf Deutsch möglich. „Ausrichten“ der gewerblichen Tätigkeit iSd Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO 2012 auf Österreich vertretbar bejaht. (T17)vgl; Beisatz: Hier: Website eines in der Tschechischen Republik gelegenen Casinos mit der Top-Level-Domain .cz, abrufbar allerdings auch in deutscher Sprache mit einer Telefonnummer mit internationaler Vorwohl und Hinweisen auf eine Zahlungsmöglichkeit in Euro, eine Lage in Grenznähe zu Österreich und Entfernungsangaben zu zwei größeren österreichischen Städten samt Link zu einem Routenplaner; Registrierung vor Ort ebenfalls auf Deutsch möglich. „Ausrichten“ der gewerblichen Tätigkeit iSd Artikel 17, Absatz eins, Litera c, EuGVVO 2012 auf Österreich vertretbar bejaht. (T17) TE OGH 2025-12-16 8 Ob 130/25p vgl TE OGH 2026-03-18 9 Ob 121/25x vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125252

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