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OGH Rechtssatz RS0125498 (5Ob149/09m u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0125498 Entscheidungsdatum19.11.2024 Geschäftszahl5Ob149/09m; 8Ob92/09a; 7Nc2/23p; 4Nc23/24f NormABGB idF SWRÄG 2006 §270 BABGB in der Fassung SWRÄG 2006 §270 B AußStrG 2005 §2 Abs1 Z4 ID AußStrG 2005 §2 Abs2 IIAußStrG 2005 §2 Abs2 römisch zwei AußStrG 2005 §45 IC3 AußStrG 2005 §45 IC5 AVG §11 RechtssatzDie Veranlassung der Bestellung eines Kurators durch die Behörde nach § 11 AVG zur Wahrung der Rechte eines vermeintlich Abwesenden entspricht der in § 270 (§ 276 ABGB vor dem SWRÄG 2006) 1. Fall ABGB idF des SWRÄG 2006 vorgesehenen Konstellation der Bestellung eines Kurators für Abwesende zur Vermeidung einer Gefährdung ihrer Rechte. Die Behörde hat nur ein bloßes Anregungsrecht nach § 11 AVG, welches dieser keine Rechtsmittellegitimation gegen einen abweisenden Beschluss vermittelt. § 11 2. Fall AVG räumt der Behörde nicht die Rechtsstellung einer Amtspartei ein.Die Veranlassung der Bestellung eines Kurators durch die Behörde nach Paragraph 11, AVG zur Wahrung der Rechte eines vermeintlich Abwesenden entspricht der in Paragraph 270, (Paragraph 276, ABGB vor dem SWRÄG 2006) 1. Fall ABGB in der Fassung des SWRÄG 2006 vorgesehenen Konstellation der Bestellung eines Kurators für Abwesende zur Vermeidung einer Gefährdung ihrer Rechte. Die Behörde hat nur ein bloßes Anregungsrecht nach Paragraph 11, AVG, welches dieser keine Rechtsmittellegitimation gegen einen abweisenden Beschluss vermittelt. Paragraph 11, 2. Fall AVG räumt der Behörde nicht die Rechtsstellung einer Amtspartei ein.

EntscheidungstexteTE OGH 2009-09-15 5 Ob 149/09m TE OGH 2009-09-29 8 Ob 92/09a TE OGH 2023-02-21 7 Nc 2/23p Beisatz: Hier: Negativer Kompetenzkonflikt zweier Bezirksgerichte. (T1) TE OGH 2024-11-19 4 Nc 23/24f vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125498

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.