Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

6Ob139/09y

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum18.09.2009 Geschäftszahl6Ob139/09y NormABGB §523; ABGB §612 RechtssatzDem Eigentümer des dienenden Grundstücks steht nach Ablauf der sich aus § 612 ABGB ergebenden zeitlichen Beschränkung des als Grunddienstbarkeit einverleibten Fruchtgenussrechts ein klagbarer Anspruch auf Löschung der Dienstbarkeit im Grundbuch sowie ein Räumungsanspruch zu. Dies ergibt sich bereits aus § 523 ABGB (Eigentumsfreiheitsklage).Dem Eigentümer des dienenden Grundstücks steht nach Ablauf der sich aus Paragraph 612, ABGB ergebenden zeitlichen Beschränkung des als Grunddienstbarkeit einverleibten Fruchtgenussrechts ein klagbarer Anspruch auf Löschung der Dienstbarkeit im Grundbuch sowie ein Räumungsanspruch zu. Dies ergibt sich bereits aus Paragraph 523, ABGB (Eigentumsfreiheitsklage).

EntscheidungstexteTE OGH 2009/09/18 6 Ob 139/09y RechtssatznummerRS0125304

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.