← Österreich

{'item': 'Bsw30471/08; Bsw27765/09; Bsw71932/12; Bsw47287/15; Bsw47287/15; Bsw5115/18'}

RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0127437 Entscheidungsdatum20.02.2020 GeschäftszahlBsw30471/08; Bsw27765/09; Bsw71932/12; Bsw47287/15; Bsw47287/15; Bsw5115/18 NormMRK Art3 III7a RechtssatzDie indirekte Abschiebung eines Fremden in einen Drittstaat ändert nichts an der Verantwortlichkeit des ausweisenden Konventionsstaats sicherzustellen, dass dieser nicht einer Art 3 MRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wird.Die indirekte Abschiebung eines Fremden in einen Drittstaat ändert nichts an der Verantwortlichkeit des ausweisenden Konventionsstaats sicherzustellen, dass dieser nicht einer Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wird. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2009-09-22 Bsw 30471/08 Bemerkung: Adolkhani und Karimnia gegen die Türkei (T1); Veröff: NL 2009,276 TE AUSL EGMR 2012-02-23 Bsw 27765/09 Auch; Beisatz: Die Konventionsstaaten dürfen Flüchtlinge nicht an einen anderen Staat übergeben, wenn sie wissen oder wissen müssten, dass dort keine ausreichende Garantie gegen das Risiko einer willkürlichen Abschiebung in ihr jeweiliges Heimatland besteht. Der übergebende Staat muss sicherstellen, dass der betreffende Staat ausreichende Garantien vorsieht, um zu verhindern, dass die betreffende Person ohne Beurteilung der ihr drohenden Gefahr in ihr Heimatland abgeschoben wird. Dies gilt umso mehr, wenn es sich bei dem anderen Staat um keinen Konventionsstaat handelt. (Bem: Hirsi Jamaa u.a. gg. Italien) (T2) Beisatz: Hier: Überführung von im Mittelmeer aufgegriffenen Flüchtlingen durch die italienischen Behörden an Libyen, wo keine ausreichenden Garantien gegen das Risiko einer willkürlichen Abschiebung nach Somalia bzw. Eritrea bestand. (Bem: Hirsi Jamaa u.a. gg. Italien) (T3) Veröff: NL 2012,50 TE AUSL EGMR 2014-07-03 Bsw 71932/12 Vgl auch; Veröff: NL 2014,282 TE AUSL EGMR 2017-03-14 Bsw 47287/15 Auch; Beis wie T2 TE AUSL 2019-11-21 Bsw 47287/15 vgl; Beisatz: Entscheiden sich die Behörden, einen Asylwerber in einen Drittstaat auszuweisen, darf dieser dennoch nicht abgeschoben werden, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dieser im Fall der Abschiebung entweder direkt (also im betreffenden Drittstaat) oder indirekt (zB im Herkunftsland oder einem anderen Land) einer Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt würde. (Ilias und Ahmed gg Ungarn) (T4)vgl; Beisatz: Entscheiden sich die Behörden, einen Asylwerber in einen Drittstaat auszuweisen, darf dieser dennoch nicht abgeschoben werden, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dieser im Fall der Abschiebung entweder direkt (also im betreffenden Drittstaat) oder indirekt (zB im Herkunftsland oder einem anderen Land) einer Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt würde. (Ilias und Ahmed gg Ungarn) (T4) Beisatz: Erfolgt die Ausweisung eines Asylwerbers von einem Konventionsstaat in einen dazwischenliegenden Drittstaat (egal ob es sich dabei um einen EU-Staat oder einen Vertragsstaat der MRK handelt) ohne Prüfung des Asylantrags in der Sache ist der ausweisende Staat verpflichtet, gründlich zu prüfen, ob dem Asylwerber im empfangenden Drittstaat eine reale Gefahr der Verweigerung des Zugangs zu einem angemessenen Asylverfahren droht, das ihn vor Refoulement schützt. Der ausweisende Staat muss sich vergewissern, dass das Asylverfahren des dazwischenliegenden Staats ausreichende Garantien bietet, die eine direkte oder indirekte Ausweisung des Asylwerbers in sein Herkunftsland ohne angemessene Prüfung der ihm aus dem Blickwinkel des Art 3 MRK drohenden Gefahren verhindern. Wenn festgestellt wird, dass die bestehenden Garantien in dieser Hinsicht unzureichend sind, folgt aus Art 3 MRK eine Verpflichtung, den Asylwerber nicht in den betreffenden Drittstaat auszuweisen. (Ilias und Ahmed gg Ungarn) (T5)Beisatz: Erfolgt die Ausweisung eines Asylwerbers von einem Konventionsstaat in einen dazwischenliegenden Drittstaat (egal ob es sich dabei um einen EU-Staat oder einen Vertragsstaat der MRK handelt) ohne Prüfung des Asylantrags in der Sache ist der ausweisende Staat verpflichtet, gründlich zu prüfen, ob dem Asylwerber im empfangenden Drittstaat eine reale Gefahr der Verweigerung des Zugangs zu einem angemessenen Asylverfahren droht, das ihn vor Refoulement schützt. Der ausweisende Staat muss sich vergewissern, dass das Asylverfahren des dazwischenliegenden Staats ausreichende Garantien bietet, die eine direkte oder indirekte Ausweisung des Asylwerbers in sein Herkunftsland ohne angemessene Prüfung der ihm aus dem Blickwinkel des Artikel 3, MRK drohenden Gefahren verhindern. Wenn festgestellt wird, dass die bestehenden Garantien in dieser Hinsicht unzureichend sind, folgt aus Artikel 3, MRK eine Verpflichtung, den Asylwerber nicht in den betreffenden Drittstaat auszuweisen. (Ilias und Ahmed gg Ungarn) (T5) Anm: Veröff NL 2019,474Anmerkung, Veröff NL 2019,474 TE AUSL 2020-02-20 Bsw 5115/18 vgl; Beisatz: Beabsichtigen die Behörden eines Staates, Asylwerber (hier: Uiguren) nicht direkt in ihre Heimat, sondern in einen Drittstaat abzuschieben, haben sie sorgfältig zu prüfen, ob ihnen dort die Gefahr droht, ohne wirksame Prüfung ihres Falles in ihre Heimat weitergeschoben zu werden, wo ihnen eine Gefahr von Misshandlung drohen könnte. (M. A. ua gg Bulgarien) (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2009:RS0127437

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.