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OGH Rechtssatz RS0125342 (8Ob108/09d)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0125342 Entscheidungsdatum29.09.2009 Geschäftszahl8Ob108/09d; 9ObA14/13v NormZPO §189; ZPO §261 RechtssatzDer Terminus der „abgesonderten Verhandlung" im § 261 Abs 2 ZPO ist im Zusammenhalt mit § 189 Abs 2 ZPO zu beurteilen. Schon um den Parteien klare Vorgaben für ihre Rechtsmittelmöglichkeiten zu geben, ist es erforderlich, dass eine etwaige Absonderung in ausreichend klarer Beschlussform im Sinne des § 189 ZPO erfolgt. Eine „rein faktische" Einschränkung der Verhandlung auf die Erörterung der Prozesseinrede (hier: Unzuständigkeitseinrede) ohne diesbezügliche Beschlussfassung stellt daher keine Beschränkung der Verhandlung auf die Unzuständigkeitseinrede im Sinne der §§ 189 Abs 2 iVm 261 Abs 2 ZPO dar, sodass eine abgesonderte Bekämpfung der Entscheidung über die Prozesseinrede in diesem Fall nicht zulässig ist.Der Terminus der „abgesonderten Verhandlung" im Paragraph 261, Absatz 2, ZPO ist im Zusammenhalt mit Paragraph 189, Absatz 2, ZPO zu beurteilen.

Schon um den Parteien klare Vorgaben für ihre Rechtsmittelmöglichkeiten zu geben, ist es erforderlich, dass eine etwaige Absonderung in ausreichend klarer Beschlussform im Sinne des Paragraph 189, ZPO erfolgt. Eine „rein faktische" Einschränkung der Verhandlung auf die Erörterung der Prozesseinrede (hier: Unzuständigkeitseinrede) ohne diesbezügliche Beschlussfassung stellt daher keine Beschränkung der Verhandlung auf die Unzuständigkeitseinrede im Sinne der Paragraphen 189, Absatz 2, in Verbindung mit 261 Absatz 2, ZPO dar, sodass eine abgesonderte Bekämpfung der Entscheidung über die Prozesseinrede in diesem Fall nicht zulässig ist.

EntscheidungstexteTE OGH 2009-09-29 8 Ob 108/09d Bem: Unter Ablehnung der von G. Kodek in Fasching/Konecny² § 261 Rz 26 f vertretenen gegenteiligen Rechtsansicht. (T1)Bem: Unter Ablehnung der von G. Kodek in Fasching/Konecny² Paragraph 261, Rz 26 f vertretenen gegenteiligen Rechtsansicht. (T1) TE OGH 2013-04-24 9 ObA 14/13v Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125342

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.