← Österreich

{'item': ['7Ob168/09w', '4Ob13/13k']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0125490 Entscheidungsdatum30.09.2009 Geschäftszahl7Ob168/09w; 4Ob13/13k NormTKG §107 Abs2 RechtssatzWie der Oberste Gerichtshof auch schon zur wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 101 Abs 1 TKG 1997 wiederholt ausgesprochen hat, ist der Begriff „zu Zwecken der Direktwerbung" weit auszulegen. Er erfasst jede elektronische Post, die für ein bestimmtes Produkt, aber auch für eine bestimmte Idee (einschließlich politischer Anliegen) wirbt oder dafür Argumente liefert. Darunter fällt auch jede Maßnahme, die dazu dient, auf ein eigenes Bedürfnis und die Möglichkeit seiner Befriedigung hinzuweisen, wobei auch schon die Anregung zur Inanspruchnahme bestimmter Leistungen diesem Begriff unterstellt werden kann. Dabei hindert die Gestaltung als Newsletter oder Informations-Mail die Qualifikation als Werbung nicht.Wie der Oberste Gerichtshof auch schon zur wortgleichen Vorgängerbestimmung des Paragraph 101, Absatz eins, TKG 1997 wiederholt ausgesprochen hat, ist der Begriff „zu Zwecken der Direktwerbung" weit auszulegen. Er erfasst jede elektronische Post, die für ein bestimmtes Produkt, aber auch für eine bestimmte Idee (einschließlich politischer Anliegen) wirbt oder dafür Argumente liefert. Darunter fällt auch jede Maßnahme, die dazu dient, auf ein eigenes Bedürfnis und die Möglichkeit seiner Befriedigung hinzuweisen, wobei auch schon die Anregung zur Inanspruchnahme bestimmter Leistungen diesem Begriff unterstellt werden kann. Dabei hindert die Gestaltung als Newsletter oder Informations-Mail die Qualifikation als Werbung nicht. EntscheidungstexteTE OGH 2009-09-30 7 Ob 168/09w Beisatz: Email mit Hinweis auf die „Möglichkeit der Erstellung von Befund und Gutachten" eines Sachverständigen im Zusammenhang mit der an sich zulässigen Information über die Neueintragung in die Sachverständigenliste. (T1); Veröff: SZ 2009/133 TE OGH 2013-03-19 4 Ob 13/13k nur: Wie der Oberste Gerichtshof auch schon zur wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 101 Abs 1 TKG 1997 wiederholt ausgesprochen hat, ist der Begriff „zu Zwecken der Direktwerbung" weit auszulegen. Er erfasst jede elektronische Post, die für ein bestimmtes Produkt, aber auch für eine bestimmte Idee (einschließlich politischer Anliegen) wirbt oder dafür Argumente liefert. Darunter fällt auch jede Maßnahme, die dazu dient, auf ein eigenes Bedürfnis und die Möglichkeit seiner Befriedigung hinzuweisen, wobei auch schon die Anregung zur Inanspruchnahme bestimmter Leistungen diesem Begriff unterstellt werden kann. (T2)nur: Wie der Oberste Gerichtshof auch schon zur wortgleichen Vorgängerbestimmung des Paragraph 101, Absatz eins, TKG 1997 wiederholt ausgesprochen hat, ist der Begriff „zu Zwecken der Direktwerbung" weit auszulegen. Er erfasst jede elektronische Post, die für ein bestimmtes Produkt, aber auch für eine bestimmte Idee (einschließlich politischer Anliegen) wirbt oder dafür Argumente liefert. Darunter fällt auch jede Maßnahme, die dazu dient, auf ein eigenes Bedürfnis und die Möglichkeit seiner Befriedigung hinzuweisen, wobei auch schon die Anregung zur Inanspruchnahme bestimmter Leistungen diesem Begriff unterstellt werden kann. (T2)

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.