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{'item': '9ObA19/09y; 8ObA10/09t; 9ObA85/09d; 9ObA17/09d; 9ObA23/09m; 9ObA26/09b; 9ObA58/09h; 8ObA21/24g'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0125297 Entscheidungsdatum26.08.2024 Geschäftszahl9ObA19/09y; 8ObA10/09t; 9ObA85/09d; 9ObA17/09d; 9ObA23/09m; 9ObA26/09b; 9ObA58/09h; 8ObA21/24g NormDO für die Beamten der Bundeshauptstadt Wien §14 Abs1 Z1 RechtssatzMit den in § 14 Abs 1 Z 1 DO 1994 der Gemeinde Wien genannten Beschäftigungszeiten vergleichbare im EU-Ausland zurückgelegte Beschäftigungszeiten sind zeitlich unbegrenzt und zur Gänze anzurechnen, und zwar auch dann, wenn sie sich auf nicht im Rahmen der Hoheitsverwaltung erbrachte Tätigkeiten bezogen. Beschäftigungszeiten in Staaten des ehemaligen „Ostblocks", denen Dienstverhältnisse zum Staat in von diesem betriebenen Einrichtungen zu Grunde lagen, sind daher uneingeschränkt anzurechnen.Mit den in Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, DO 1994 der Gemeinde Wien genannten Beschäftigungszeiten vergleichbare im EU-Ausland zurückgelegte Beschäftigungszeiten sind zeitlich unbegrenzt und zur Gänze anzurechnen, und zwar auch dann, wenn sie sich auf nicht im Rahmen der Hoheitsverwaltung erbrachte Tätigkeiten bezogen. Beschäftigungszeiten in Staaten des ehemaligen „Ostblocks", denen Dienstverhältnisse zum Staat in von diesem betriebenen Einrichtungen zu Grunde lagen, sind daher uneingeschränkt anzurechnen. EntscheidungstexteTE OGH 2009-09-30 9 ObA 19/09y Bemerkung: Unter Bezugnahme auf europarechtliche Judikatur sowie die Judikatur des VwGH. (T1); Veröff: SZ 2009/134 TE OGH 2009-11-19 8 ObA 10/09t Auch; Beisatz: Hier: Vordienstzeiten als Krankenschwester in Polen. (T2); Beisatz: Die Frage der Vergleichbarkeit von Beschäftigungszeiten - hier also die Frage, ob die Vordienstzeiten der Klägerin in Polen der Beschäftigung in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft gleichzuhalten sind - hat das nationale Gericht nach innerstaatlichem Recht zu beurteilen (EuGH

  1. 1998, Rs C-187/96, Kommission/Republik Griechenland, Slg 1998, I-01095). (T3) TE OGH 2009-12-15 9 ObA 85/09d Auch; Beis wie T3; Beisatz: Die Ungleichbehandlung von Beschäftigungszeiten zu einer Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaates im Vergleich zu inländischen Zeiten gemäß § 14 DO 1994 ist als mittelbare Diskriminierung zu qualifizieren, die einen Verstoß gegen Art 39 EG und Art 7 VO 1612/68 darstellt. Aufgrund des Anwendungsvorrangs des EU-Rechts muss daher § 14 Abs 2 DO im hier interessierenden Zusammenhang unangewendet bleiben. Daraus folgt, dass vergleichbare im EU-Ausland zurückgelegte Beschäftigungszeiten zeitlich unbegrenzt und zur Gänze anzurechnen sind. (T4); Beisatz: Hier: Vordienstzeiten als Krankenschwester in Ungarn. (T5)Auch; Beis wie T3; Beisatz: Die Ungleichbehandlung von Beschäftigungszeiten zu einer Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaates im Vergleich zu inländischen Zeiten gemäß Paragraph 14, DO 1994 ist als mittelbare Diskriminierung zu qualifizieren, die einen Verstoß gegen Artikel 39, EG und Artikel 7, VO 1612/68 darstellt. Aufgrund des Anwendungsvorrangs des EU-Rechts muss daher Paragraph 14, Absatz 2, DO im hier interessierenden Zusammenhang unangewendet bleiben. Daraus folgt, dass vergleichbare im EU-Ausland zurückgelegte Beschäftigungszeiten zeitlich unbegrenzt und zur Gänze anzurechnen sind. (T4); Beisatz: Hier: Vordienstzeiten als Krankenschwester in Ungarn. (T5) TE OGH 2009-12-15 9 ObA 17/09d Beis wie T3 nur: Die Frage der Vergleichbarkeit von Beschäftigungszeiten hat das nationale Gericht nach innerstaatlichem Recht zu beurteilen (EuGH
  2. 1998, Rs C-187/96, Kommission/Republik Griechenland, Slg 1998, I-01095). (T6); Beisatz: Hier: Vordienstzeiten als Krankenschwester in der ehemaligen Tschechoslowakei. (T7) TE OGH 2009-12-15 9 ObA 23/09m Auch; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3; Beisatz: Der Gesetzeswortlaut des § 14 Abs 1 Z 1 DO 1994 bietet für die Einschränkung der Vollanrechnung auf Tätigkeiten in der Hoheitsverwaltung keinen Anhaltspunkt. (T8)Auch; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3; Beisatz: Der Gesetzeswortlaut des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, DO 1994 bietet für die Einschränkung der Vollanrechnung auf Tätigkeiten in der Hoheitsverwaltung keinen Anhaltspunkt. (T8) TE OGH 2009-12-15 9 ObA 26/09b Auch; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2010-05-11 9 ObA 58/09h Beis wie T6; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Vordienstzeiten als Krankenschwester in Bulgarien. (T9) TE OGH 2024-08-26 8 ObA 21/24g Beisatz wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125297

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.