OGH Rechtssatz RS0125427 (1Ob137/09t u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0125427 Entscheidungsdatum08.10.2024 Geschäftszahl1Ob137/09t; 5Ob34/19i; 5Ob47/24h; 5Ob147/24i NormMRG §12a Abs1 MRG §12a Abs2 MRG §46a Abs2 RechtssatzDie Präklusionsbestimmung des § 12a Abs 2 MRG und die in § 12a Abs 1 MRG geregelte Anzeigepflicht gelten analog für die „Fünfzehntel-Anhebung" nach § 46a Abs 2 MRG.Die Präklusionsbestimmung des Paragraph 12 a, Absatz 2, MRG und die in Paragraph 12 a, Absatz eins, MRG geregelte Anzeigepflicht gelten analog für die „Fünfzehntel-Anhebung" nach Paragraph 46 a, Absatz 2, MRG.
EntscheidungstexteTE OGH 2009-10-13 1 Ob 137/09t TE OGH 2019-06-13 5 Ob 34/19i TE OGH 2024-05-13 5 Ob 47/24h TE OGH 2024-10-08 5 Ob 147/24i Beisatz: Grundsätzlich wird die Mietzinsanhebung vom Vermieter dann innerhalb der analog anzuwendenden Präklusivfrist des § 12a Abs 2 MRG begehrt, wenn dies innerhalb von sechs Monaten ab Rechtskraft der Einantwortung an den Universalrechtsnachfolger geschieht. (T1)Beisatz: Grundsätzlich wird die Mietzinsanhebung vom Vermieter dann innerhalb der analog anzuwendenden Präklusivfrist des Paragraph 12 a, Absatz 2, MRG begehrt, wenn dies innerhalb von sechs Monaten ab Rechtskraft der Einantwortung an den Universalrechtsnachfolger geschieht. (T1) Beisatz: Wird die Anzeige des Todes des bisherigen Hauptmieters bereits vor der Einantwortung erstattet, so ist der Vermieter verpflichtet, ein bedingtes Anhebungsbegehren zu stellen, wenn sich aus der Anzeige eindeutige Hinweise auf einen Tatbestand nach § 46 Abs 2 MRG sowie auf den potentiellen Rechtsnachfolger und dessen Absicht, das Unternehmen im Bestandsobjekt fortzuführen, erkennen lassen. Nur so erlangt der (potentielle) Rechtsnachfolger Kenntnis von (zukünftigen) Hauptmietzinsen, um diese seiner wirtschaftlichen Kalkulation zu Grunde legen zu können. (T2)Beisatz: Wird die Anzeige des Todes des bisherigen Hauptmieters bereits vor der Einantwortung erstattet, so ist der Vermieter verpflichtet, ein bedingtes Anhebungsbegehren zu stellen, wenn sich aus der Anzeige eindeutige Hinweise auf einen Tatbestand nach Paragraph 46, Absatz 2, MRG sowie auf den potentiellen Rechtsnachfolger und dessen Absicht, das Unternehmen im Bestandsobjekt fortzuführen, erkennen lassen. Nur so erlangt der (potentielle) Rechtsnachfolger Kenntnis von (zukünftigen) Hauptmietzinsen, um diese seiner wirtschaftlichen Kalkulation zu Grunde legen zu können. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125427