← Österreich

{'item': ['5Ob117/09f', '5Ob181/11w', '6Ob39/16b']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0125508 Entscheidungsdatum13.10.2009 Geschäftszahl5Ob117/09f; 5Ob181/11w; 6Ob39/16b NormGBG §31 Abs6; GBG §35; UGB §54 RechtssatzWenn eine (allgemeine) Vollmacht bei Gesuchseinbringung ihre grundbuchsrechtliche Legitimation für die Unterfertigung eines Vertrags zum Zweck einer Einverleibung gegen den Machtgeber aufgrund ihres drei Jahre übersteigenden Alters bereits verloren hatte, dann vermag die Ausstellung einer weiteren Vollmacht, die den zeitlichen Anforderungen des § 31 Abs 6 GBG genügt, deshalb keine Sanierung zu bewirken, weil die spätere Vollmacht ja gerade nicht Grundlage für den seinerzeitigen Vertragsabschluss war und insoweit nicht zurückwirken kann. Eine nachträgliche Ratihabition (Genehmigung, Bestätigung) des Vertrags durch den (wieder) mit einer tauglichen Vollmacht ausgestatteten Machthaber oder durch den Machtgeber ist daher unumgänglich. Die Bewilligung (lediglich) der Vormerkung entspricht bei dieser Sachlage dem Gesetz (§ 35 GBG), der Rechtsprechung und Lehre.Wenn eine (allgemeine) Vollmacht bei Gesuchseinbringung ihre grundbuchsrechtliche Legitimation für die Unterfertigung eines Vertrags zum Zweck einer Einverleibung gegen den Machtgeber aufgrund ihres drei Jahre übersteigenden Alters bereits verloren hatte, dann vermag die Ausstellung einer weiteren Vollmacht, die den zeitlichen Anforderungen des Paragraph 31, Absatz 6, GBG genügt, deshalb keine Sanierung zu bewirken, weil die spätere Vollmacht ja gerade nicht Grundlage für den seinerzeitigen Vertragsabschluss war und insoweit nicht zurückwirken kann. Eine nachträgliche Ratihabition (Genehmigung, Bestätigung) des Vertrags durch den (wieder) mit einer tauglichen Vollmacht ausgestatteten Machthaber oder durch den Machtgeber ist daher unumgänglich. Die Bewilligung (lediglich) der Vormerkung entspricht bei dieser Sachlage dem Gesetz (Paragraph 35, GBG), der Rechtsprechung und Lehre. EntscheidungstexteTE OGH 2009-10-13 5 Ob 117/09f Veröff: SZ 2009/138 TE OGH 2011-10-07 5 Ob 181/11w Vgl auch; Beisatz: Eine (allgemeine) Vollmacht verliert ihre grundbuchsrechtliche Legitimation, wenn sie eine Einverleibung zum Nachteil des Machthabers erwirken soll und im Zeitpunkt der Einbringung des Grundbuchsgesuchs seit Erteilung der Vollmacht bereits drei Jahre verstrichen waren. (T1); Beisatz: Dies gilt auch für Vollmachten nach § 54 UGB. (T2)Vgl auch; Beisatz: Eine (allgemeine) Vollmacht verliert ihre grundbuchsrechtliche Legitimation, wenn sie eine Einverleibung zum Nachteil des Machthabers erwirken soll und im Zeitpunkt der Einbringung des Grundbuchsgesuchs seit Erteilung der Vollmacht bereits drei Jahre verstrichen waren. (T1); Beisatz: Dies gilt auch für Vollmachten nach Paragraph 54, UGB. (T2) TE OGH 2016-03-30 6 Ob 39/16b Auch; Beis wie T1; Beisatz: Bei § 31 Abs 6 GBG handelt es sich ausschließlich um eine Vorschrift, die Anforderungen an die für eine grundbücherliche Einverleibung erforderlichen Urkunden stellt. Keinesfalls werden damit jedoch die Regeln des ABGB über die Gültigkeit von Bevollmächtigungsverträgen abgeändert. (T3)Auch; Beis wie T1; Beisatz: Bei Paragraph 31, Absatz 6, GBG handelt es sich ausschließlich um eine Vorschrift, die Anforderungen an die für eine grundbücherliche Einverleibung erforderlichen Urkunden stellt. Keinesfalls werden damit jedoch die Regeln des ABGB über die Gültigkeit von Bevollmächtigungsverträgen abgeändert. (T3) Beisatz: Wenn die Vollmacht älter als drei Jahre ist und nicht auf das betreffende bestimmte Geschäft lautet, ist der Vertretene im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht verpflichtet, die für die Verbücherung notwendigen Erklärungen abzugeben, wozu auch eine nachträgliche „Ratihabition“ gehört. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125508

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.