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5Ob197/09w

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum13.10.2009 Geschäftszahl5Ob197/09w NormZPO §292; ZPO §310 RechtssatzEiner öffentlichen Urkunde kommt Beweiskraft im Sinn des § 292 Abs 1 ZPO und die Vermutung der Echtheit nach § 310 Abs 1 ZPO zu. Aus diesen Urkundenwirkungen folgt ua, dass die beurkundete Erklärung tatsächlich vom Aussteller stammt.Einer öffentlichen Urkunde kommt Beweiskraft im Sinn des Paragraph 292, Absatz eins, ZPO und die Vermutung der Echtheit nach Paragraph 310, Absatz eins, ZPO zu. Aus diesen Urkundenwirkungen folgt ua, dass die beurkundete Erklärung tatsächlich vom Aussteller stammt.

EntscheidungstexteTE OGH 2009/10/13 5 Ob 197/09w Beisatz: Hier: Dass die beurkundete Erklärung (Rechtskraftbestätigung) tatsächlich vom Genehmigenden iSd § 18 Abs 4 AVG (Vorsitzender der Grundverkehrskommission) stammt. (T1) Beisatz: Hier: Dass die beurkundete Erklärung (Rechtskraftbestätigung) tatsächlich vom Genehmigenden iSd Paragraph 18, Absatz 4, AVG (Vorsitzender der Grundverkehrskommission) stammt. (T1) RechtssatznummerRS0125441

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