Abs1;
Abs6;
Abs1 Z2 C;
Der besondere Vertrauensschutz nach § 284h Abs 2 ABGB gilt auch für das Grundbuchsgericht. Legt ein Machthaber die Vorsorgevollmacht samt Bestätigung über die Registrierung ihres Wirksamwerdens im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) vor, darf das Grundbuchsgericht auf die Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht vertrauen. Andernfalls bestehen aber gegründete Bedenken gegen die Befugnis des Antragstellers zum Einschreiten oder gegen die persönliche Fähigkeit des Vertreters zur Verfügung über den Gegenstand. Der urkundliche Nachweis der Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht muss auch dann erbracht werden, wenn die Urkunde die Vereinbarung enthält, dass für die Eintragung im Grundbuch kein derartiger Nachweis erforderlich sei.Der besondere Vertrauensschutz nach Paragraph 284 h, Absatz 2, ABGB gilt auch für das Grundbuchsgericht. Legt ein Machthaber die Vorsorgevollmacht samt Bestätigung über die Registrierung ihres Wirksamwerdens im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) vor, darf das Grundbuchsgericht auf die Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht vertrauen. Andernfalls bestehen aber gegründete Bedenken gegen die Befugnis des Antragstellers zum Einschreiten oder gegen die persönliche Fähigkeit des Vertreters zur Verfügung über den Gegenstand. Der urkundliche Nachweis der Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht muss auch dann erbracht werden, wenn die Urkunde die Vereinbarung enthält, dass für die Eintragung im Grundbuch kein derartiger Nachweis erforderlich sei. EntscheidungstexteTE OGH 2009-10-13 5 Ob 214/09w Veröff: SZ 2009/140 TE OGH 2013-08-28 5 Ob 47/13t Auch; Beisatz: Der besondere Vertrauensschutz nach § 284h Abs 2 ABGB, wonach ein (gutgläubiger) Dritter auf den Eintritt des Vorsorgefalls vertrauen darf, wenn ihm diese Bestätigung vorgelegt wird, gilt auch für das Grundbuchsgericht. Legt der Bevollmächtigte zusammen mit dem Grundbuchsgesuch um Einverleibung gegen den Machthaber die Vorsorgevollmacht samt Bestätigung über ihr Wirksamwerden vor, darf das Grundbuchsgericht, solange ihm nichts Gegenteiliges bekannt oder fahrlässig unbekannt ist, auf die Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht vertrauen. (T1); Veröff: SZ 2013/74Auch; Beisatz: Der besondere Vertrauensschutz nach Paragraph 284 h, Absatz 2, ABGB, wonach ein (gutgläubiger) Dritter auf den Eintritt des Vorsorgefalls vertrauen darf, wenn ihm diese Bestätigung vorgelegt wird, gilt auch für das Grundbuchsgericht. Legt der Bevollmächtigte zusammen mit dem Grundbuchsgesuch um Einverleibung gegen den Machthaber die Vorsorgevollmacht samt Bestätigung über ihr Wirksamwerden vor, darf das Grundbuchsgericht, solange ihm nichts Gegenteiliges bekannt oder fahrlässig unbekannt ist, auf die Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht vertrauen. (T1); Veröff: SZ 2013/74 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125532
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