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{'item': '11Os106/09m (11Os108/09f); 15Os30/10s; 15Os28/10x; Bsw43521/06; 14Os155/11t; Bsw38433/09; 12Os57/14w; Bsw26828/06; Bsw61654/08; 11Os87/14z;

RIS Dokument GerichtOGH, AUSL EGMR, AUSL_EGMR RechtssatznummerRS0125374 Entscheidungsdatum09.04.2026 Geschäftszahl11Os106/09m (11Os108/09f); 15Os30/10s; 15Os28/10x; Bsw43521/06; 14Os155/11t; Bsw38433/09; 12Os57/14w; Bsw26828/06; Bsw61654/08; 11Os87/14z; Bsw77/07; Bsw70945/11; Bsw2260/10; Bsw54648/09; 21Os4/16w; 14Os114/17x; Bsw14793/08; Bsw14097/12; 24Ds3/17a; Bsw41107/10; Bsw8824/09; Bsw3427/13 (Bsw74569/13; Bsw7157/14); Bsw10511/10; Bsw33060/10; Bsw43494/09; Bsw67259/14; 11Os78/20k; Bsw18052/11; 14Os48/21x (14Os50/21s); Bsw31446/12; Bsw51595/07; Bsw55216/08; 14Os24/23w; Bsw18052/11; Bsw497/17; Bsw4782/18; 15Os116/25k; Bsw6780/18 (Bsw30776/18); 21Ds6/25g NormMRK Art34 StPO §363a RechtssatzWird die Grundrechtsverletzung anerkannt und ausdrücklich, messbar und im Lichte der Judikatur der Straßburger Instanzen ausreichend (vgl Grabenwarter, EMRK³ § 13 Rz 15 und FN 70 bis 72, jüngst EGMR ÖJZ 2009/4 [MRK], 571 [Z 75]) ausgeglichen, fehlt es dem Verurteilten an der fortdauernden Opfereigenschaft im Sinn von Art 34 MRK.Wird die Grundrechtsverletzung anerkannt und ausdrücklich, messbar und im Lichte der Judikatur der Straßburger Instanzen ausreichend vergleiche Grabenwarter, EMRK³ Paragraph 13, Rz 15 und FN 70 bis 72, jüngst EGMR ÖJZ 2009/4 [MRK], 571 [Z 75]) ausgeglichen, fehlt es dem Verurteilten an der fortdauernden Opfereigenschaft im Sinn von Artikel 34, MRK. EntscheidungstexteTE OGH, AUSL EGMR, AUSL_EGMR 2009-10-13 11 Os 106/09m TE OGH 2010-10-13 15 Os 30/10s TE OGH 2010-12-15 15 Os 28/10x Auch; Beisatz: Eine Konventionsverletzung kann auch durch Zusammenwirken verschiedener Instanzen ausgeglichen werden. (T1); Beisatz: Als Maßstab für den Ausgleich einer Konventionsverletzung durch überlange Verfahrensdauer darf eine vom letztinstanzlichen Gericht sachgerecht (bloß) hypothetisch als angemessen angesehene Strafe angenommen werden, während prozessuale Aspekte außer Betracht bleiben können. (T2) TE AUSL EGMR 2009-10-20 Bsw 43521/06 Beisatz: Hier: Wegfall der Opfereigenschaft nach Abweisung des medienrechtlichen Entschädigungsantrags im aufgrund einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes erneuerten Verfahren. (Verlagsgruppe News GmbH gegen Österreich) (T3) Veröff: NL 2009,323 TE OGH 2012-04-03 14 Os 155/11t Vgl; Beisatz: Zwar kann schon Untätigkeit des Gerichts in einem bestimmten Abschnitt des Verfahrens einen Verstoß gegen Art 6 Abs 1 MRK bewirken. Tritt aber zu vom Erstgericht berücksichtigten Verfahrensverzögerungen nach dessen Entscheidung eine weitere hinzu, erfordert dies nicht zwingend eine weitere Strafreduktion. (T4)Vgl; Beisatz: Zwar kann schon Untätigkeit des Gerichts in einem bestimmten Abschnitt des Verfahrens einen Verstoß gegen Artikel 6, Absatz eins, MRK bewirken. Tritt aber zu vom Erstgericht berücksichtigten Verfahrensverzögerungen nach dessen Entscheidung eine weitere hinzu, erfordert dies nicht zwingend eine weitere Strafreduktion. (T4) TE AUSL EGMR 2012-06-07 Bsw 38433/09 Beisatz: Hier. Kein Wegfall der Opfereigenschaft durch nachträgliche Zuweisung umstrittener Frequenzen an eine Sendeanstalt ohne implizite Anerkennung der Konventionsverletzung. (Centro Europa 7 S.r.l. und Di Stefano gg. Italien) (T5) Veröff: NL 2012,176 TE OGH 2014-09-25 12 Os 57/14w Auch TE AUSL EGMR 2012-06-26 Bsw 26828/06 Auch; Beisatz: Hier: Die Anerkennung von Menschenrechtsverletzungen und die Erteilung unbefristeter Aufenthaltstitel für die sogenannten „Ausradierten“ stellt angesichts der beträchtlichen Zeitraums der von diesen erfahrenen (rechtlichen) Unsicherheit und mit Rücksicht auf die schwerwiegenden Folgen der „Ausradierung“ keine ausreichende Wiedergutmachung dar. (Kuric u.a. gg. Slowenien [GK]) (T6) Veröff: NL 2012,198 TE AUSL EGMR 2012-07-03 Bsw 61654/08 Auch; Beisatz: Bei einer Beschwerde über Emissionen einer Betriebsanlage reicht der Wegfall der Expositionsquelle nicht aus, um die Opfereigenschaft zu beseitigen. (Martínez Martínez und Pino Manzano gg. Spanien (T7) Veröff: NL 2012,232 TE OGH 2015-02-03 11 Os 87/14z Auch TE AUSL EGMR 2014-01-07 Bsw 77/07 Auch; Beisatz: Hier: Kein Wegfall der Opfereigenschaft hinsichtlich der Unmöglichkeit eines verheirateten Paares, seinen Kindern bei der Geburt den Nachnamen der Mutter zu übertragen, durch nachträgliche Genehmigung, dem vom Vater abgeleiteten Familiennamen des Kindes jenen der Mutter hinzuzufügen. (Cusan und Fazzo gg. Italien) (T8) Veröff: NL 2014,54 TE AUSL EGMR 2014-04-08 Bsw 70945/11 Vgl auch; Beisatz: Eine Religionsgemeinschaft kann auch nach Aufhebung der die Konventionsverletzung begründenden Bestimmungen durch den Verfassungsgerichtshof behaupten, Opfer einer Verletzung von Art 9 MRK und Art 11 MRK zu sein, wenn sie die Verweigerung der Wiedereintragung ihrer Rechtsstellung direkt betraf. (Magyar Keresztény Mennonita Egyház u.a. gg. Ungarn) (T9)Vgl auch; Beisatz: Eine Religionsgemeinschaft kann auch nach Aufhebung der die Konventionsverletzung begründenden Bestimmungen durch den Verfassungsgerichtshof behaupten, Opfer einer Verletzung von Artikel 9, MRK und Artikel 11, MRK zu sein, wenn sie die Verweigerung der Wiedereintragung ihrer Rechtsstellung direkt betraf. (Magyar Keresztény Mennonita Egyház u.a. gg. Ungarn) (T9) Veröff: NL 2014,135 TE AUSL EGMR 2014-07-10 Bsw 2260/10 Vgl auch; Beisatz: Hier: Kein Wegfall der Opfereigenschaft im Hinblick auf eine behauptete Verletzung von Art 8 MRK durch verweigerte Familienzusammenführung mangels ausdrücklicher Anerkennung der Verletzung und angemessener Wiedergutmachung. (Tanda-Muzinga gg. Frankreich) (T10)Vgl auch; Beisatz: Hier: Kein Wegfall der Opfereigenschaft im Hinblick auf eine behauptete Verletzung von Artikel 8, MRK durch verweigerte Familienzusammenführung mangels ausdrücklicher Anerkennung der Verletzung und angemessener Wiedergutmachung. (Tanda-Muzinga gg. Frankreich) (T10) Veröff: NL 2014,298 TE AUSL EGMR 2014-10-23 Bsw 54648/09 Vgl auch; Veröff: NL 2014,406 TE OGH 2017-06-27 21 Os 4/16w Vgl auch TE OGH 2018-02-13 14 Os 114/17x Vgl TE AUSL EGMR 2015-03-10 Bsw 14793/08 Vgl auch; Beisatz: Hier: Die schließlich erteilte Zustimmung zur Vornahme einer Geschlechtsumwandlung kann nicht als Anerkennung der Verletzung des Rechts des Bf auf Achtung seines Privatlebens gewertet werden, die durch die jahrlange Verweigerung der Zustimmung begründet wurde. (Y. Y. gg. die Türkei) (T11) Veröff: NL 2015,118 TE AUSL EGMR 2015-03-10 Bsw 14097/12 Vgl auch; Beisatz: Eine Reduktion der Haftstrafe kann eine angemessene Wiedergutmachung für schlechte materielle Haftbedingungen bieten, vorausgesetzt sie erfolgt auf eine ausdrückliche und messbare Weise. (Varga u.a. gg. Ungarn) (T12) Veröff: NL 2015,160 TE OGH 2018-01-10 24 Ds 3/17a Auch; Beis wie T1; Beis wie T2 TE AUSL EGMR 2015-05-28 Bsw 41107/10 Auch; Beisatz: Hier: Kein Wegfall der Opfereigenschaft durch außergerichtliche Einigung auf eine Entschädigung für das Opfer einer Vergewaltigung, weil die durch die Mängel im Strafverfahren gegen den mutmaßlichen Täter begründete Verletzung von Art 3 MRK nicht anerkannt wurde. (Y. gg. Slowenien) (T13)Auch; Beisatz: Hier: Kein Wegfall der Opfereigenschaft durch außergerichtliche Einigung auf eine Entschädigung für das Opfer einer Vergewaltigung, weil die durch die Mängel im Strafverfahren gegen den mutmaßlichen Täter begründete Verletzung von Artikel 3, MRK nicht anerkannt wurde. (Y. gg. Slowenien) (T13) Veröff: NL 2015,220 TE AUSL EGMR 2015-07-09 Bsw 8824/09 Auch; Beisatz: Hier: Kein Wegfall der Opfereigenschaft trotz Berücksichtigung der langen Dauer der Untersuchungshaft, weil damit keine Anerkennung der Verletzung der MRK verbunden war. (El Khoury gg. Deutschland) (T14) Veröff: NL 2015,320 TE AUSL EGMR 2015-11-03 Bsw 3427/13 Auch; Beisatz: Trotz Anerkennung der Konventionsverletzung und Zuspruch einer Entschädigung besteht die Opfereigenschaft fort, wenn es die zuständigen Behörden verabsäumt haben, die der Beschwerde zugrunde liegenden Mängel zu beseitigen. (Hadzimejlic u.a. gg. Bosnien-Herzegowina) (T15) Veröff: NL 2015,493 TE AUSL EGMR 2016-04-26 Bsw 10511/10 Auch; Beisatz: Eine Entscheidung oder Maßnahme zugunsten eines Bf. reicht grundsätzlich nicht aus, um ihm seine Opfereigenschaft zu nehmen, solange die nationalen Behörden nicht die Verletzung der Konvention ausdrücklich oder der Sache nach anerkannt und Wiedergutmachung dafür geleistet haben. (T16); Veröff: NL 2016,110 TE AUSL EGMR 2016-04-05 Bsw 33060/10 Auch; Veröff: NL 2016,129 TE AUSL EGMR 2016-02-23 Bsw 43494/09 Vgl auch; Veröff: NL 2016,170 TE AUSL EGMR 2017-02-09 Bsw 67259/14 Auch; Beis wie T16; Veröff: NL 2017,41 TE OGH 2020-11-04 11 Os 78/20k Vgl; Beis wie T2 TE AUSL EGMR 2017-07-18 Bsw 18052/11 Auch; Beis wie T16; Beisatz: Hier: Kein Verlust der Opfereigenschaft im Hinblick auf behauptete Verletzung von Art 5 MRK durch unzureichende psychiatrische Behandlung eines psychisch kranken Straftäters, weil die finanzielle Wiedergutmachung nicht ausreichend war und eine Behebung der Mängel nur vorübergehend stattfand. (Rooman gg. Belgien) (T17)Auch; Beis wie T16; Beisatz: Hier: Kein Verlust der Opfereigenschaft im Hinblick auf behauptete Verletzung von Artikel 5, MRK durch unzureichende psychiatrische Behandlung eines psychisch kranken Straftäters, weil die finanzielle Wiedergutmachung nicht ausreichend war und eine Behebung der Mängel nur vorübergehend stattfand. (Rooman gg. Belgien) (T17) TE OGH 2021-11-16 14 Os 48/21x Vgl; Beisatz: Fortbestehen der Opfereigenschaft wird nicht schlüssig und bestimmt dargelegt, wenn der Erneuerungswerber bloß weitere Aspekte einer Durchsuchung von Orten als Verstoß gegen Art 6 und Art 8 MRK aufgreifen will, obwohl seinem Rechtsschutzinteresse bereits dadurch umfassend Rechnung getragen wurde, dass das Oberlandesgericht die gerichtlich bewilligte Anordnung und Durchführung dieser Durchsuchung insgesamt für (grund‑)rechtswidrig erklärt und (der Sache nach) auch eine dadurch bewirkte Verletzung von Art 8 MRK anerkannt hat. (T18)Vgl; Beisatz: Fortbestehen der Opfereigenschaft wird nicht schlüssig und bestimmt dargelegt, wenn der Erneuerungswerber bloß weitere Aspekte einer Durchsuchung von Orten als Verstoß gegen Artikel 6 und Artikel 8, MRK aufgreifen will, obwohl seinem Rechtsschutzinteresse bereits dadurch umfassend Rechnung getragen wurde, dass das Oberlandesgericht die gerichtlich bewilligte Anordnung und Durchführung dieser Durchsuchung insgesamt für (grund‑)rechtswidrig erklärt und (der Sache nach) auch eine dadurch bewirkte Verletzung von Artikel 8, MRK anerkannt hat. (T18) TE AUSL EGMR 2018-02-08 Bsw 31446/12 Auch; Beisatz: Die Opfereigenschaft entfällt auch, wenn ein gegen die umstrittene Maßnahme gerichtetes Rechtsmittel erfolgreich ist und zu deren Aufhebung führt, das Gericht seine Entscheidung jedoch nicht auf eine Verletzung der MRK stützt. (Ben Faiza gg Frankreich) (T19) TE AUSL EGMR 2018-07-10 Bsw 51595/07 Auch; Beisatz: Hier: Kein Wegfall der Opfereigenschaft im Hinblick auf die behauptete Verletzung der Vereinigungsfreiheit durch die Wiedereintragung einer zwangsweise aufgelösten Stiftung, weil keine Entschädigung gewährt wurde. (Zehra Foundation u.a. gg die Türkei) (T20); Veröff: NL 2018,361 TE AUSL EGMR 2018-10-11 Bsw 55216/08 Auch; Veröff: NL 2018,452 TE OGH 2023-04-25 14 Os 24/23w vgl TE AUSL 2019-01-31 Bsw 18052/11 vgl; Beisatz wie T16; Beisatz wie T17 TE AUSL 2019-06-20 Bsw 497/17 vgl Anm: Veröff: NL 2019,230Anmerkung, Veröff: NL 2019,230 TE AUSL 2019-10-10 Bsw 4782/18 vgl Anm: Veröff: NL 2019,398Anmerkung, Veröff: NL 2019,398 TE OGH 2025-11-19 15 Os 116/25k vgl TE AUSL 2020-10-22 Bsw 6780/18 vgl; Beisatz: Hier: Kein Wegfall der Opfereigenschaft, da die innerstaatlichen Gerichte zwar anerkannten, dass die an einem Strafgefangenen regelmäßig und ohne konkreten Anlass vorgenommenen Leibesvisitationen wegen des damit einhergehenden schwerwiegenden Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht rechtswidrig gewesen waren, sie allerdings, als sie dem Betroffenen Verfahrenshilfe für die Erhebung einer Amtshaftungsklage verweigerten, die Ansicht vertraten, dass die Gewährung einer Entschädigung für den durch die (offenkundige) Verletzung von Art 3 MRK verursachten immateriellen Schaden nicht notwendig war. (Roth gg Deutschland) (T21)vgl; Beisatz: Hier: Kein Wegfall der Opfereigenschaft, da die innerstaatlichen Gerichte zwar anerkannten, dass die an einem Strafgefangenen regelmäßig und ohne konkreten Anlass vorgenommenen Leibesvisitationen wegen des damit einhergehenden schwerwiegenden Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht rechtswidrig gewesen waren, sie allerdings, als sie dem Betroffenen Verfahrenshilfe für die Erhebung einer Amtshaftungsklage verweigerten, die Ansicht vertraten, dass die Gewährung einer Entschädigung für den durch die (offenkundige) Verletzung von Artikel 3, MRK verursachten immateriellen Schaden nicht notwendig war. (Roth gg Deutschland) (T21) Anm: Veröff: NL 2020,1848Anmerkung, Veröff: NL 2020,1848 TE OGH 2026-04-09 21 Ds 6/25g vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125374

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.