Während die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des betroffenen Tribunals oder Richters in solchen Verfahren eine unentbehrliche und unveräußerliche Sicherheit ist, können daher in solchen besonderen Fällen andere Verfahrensgarantien nur in jenem Ausmaß anwendbar sein, das mit der Art und dem Zweck des jeweiligen Provisorialverfahrens vereinbar ist. Vor dem EGMR wird es Sache der jeweiligen Regierung sein nachzuweisen, dass angesichts des Zwecks des Verfahrens bestimmte Garantien nicht angewendet werden konnten, ohne das Erreichen des Zwecks des Verfahrens übermäßig zu beeinträchtigen. (Bem: Micallef gegen Malta)Artikel 6, MRK ist auf Verfahren über eine vorläufige Maßnahme anwendbar, wenn davon auszugehen ist, dass sie – ungeachtet der Dauer ihrer Geltung – effektiv über einen zivilrechtlichen Anspruch oder eine Verpflichtung entscheidet. In Ausnahmefällen – in denen etwa die Effektivität der angestrebten Maßnahme von einer raschen Entscheidung abhängt – kann die sofortige
Während die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des betroffenen Tribunals oder Richters in solchen Verfahren eine unentbehrliche und unveräußerliche Sicherheit ist, können daher in solchen besonderen Fällen andere Verfahrensgarantien nur in jenem Ausmaß anwendbar sein, das mit der Art und dem Zweck des jeweiligen Provisorialverfahrens vereinbar ist. Vor dem EGMR wird es Sache der jeweiligen Regierung sein nachzuweisen, dass angesichts des Zwecks des Verfahrens bestimmte Garantien nicht angewendet werden konnten, ohne das Erreichen des Zwecks des Verfahrens übermäßig zu beeinträchtigen. (Bem: Micallef gegen Malta) EntscheidungstexteTE AUSL EGMR, OGH 2009-10-15 Bsw 17056/06 Bemerkung: Gegenteilig zu RS0028350 und zu RS0074799. (T1); Veröff: NL 2009,294 TE AUSL EGMR 2011-03-29 Bsw 50084/06 nur: Art 6 MRK ist auf Verfahren über eine vorläufige Maßnahme anwendbar, wenn davon auszugehen ist, dass sie – ungeachtet der Dauer ihrer Geltung – effektiv über einen zivilrechtlichen Anspruch oder eine Verpflichtung entscheidet. (T2)nur: Artikel 6, MRK ist auf Verfahren über eine vorläufige Maßnahme anwendbar, wenn davon auszugehen ist, dass sie – ungeachtet der Dauer ihrer Geltung – effektiv über einen zivilrechtlichen Anspruch oder eine Verpflichtung entscheidet. (T2) Veröff: NL 2011,90 TE OGH 2014-06-26 16 Ok 12/13 nur: Art 6 MRK ist auf Verfahren über eine vorläufige Maßnahme anwendbar, wenn davon auszugehen ist, dass sie – ungeachtet der Dauer ihrer Geltung – effektiv über einen zivilrechtlichen Anspruch oder eine Verpflichtung entscheidet. In Ausnahmefällen – in denen etwa die Effektivität der angestrebten Maßnahme von einer raschen Entscheidung abhängt – kann die sofortige
Während die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des betroffenen Tribunals oder Richters in solchen Verfahren eine unentbehrliche und unveräußerliche Sicherheit ist, können daher in solchen besonderen Fällen andere Verfahrensgarantien nur in jenem Ausmaß anwendbar sein, das mit der Art und dem Zweck des jeweiligen Provisorialverfahrens vereinbar ist. (T3)nur: Artikel 6, MRK ist auf Verfahren über eine vorläufige Maßnahme anwendbar, wenn davon auszugehen ist, dass sie – ungeachtet der Dauer ihrer Geltung – effektiv über einen zivilrechtlichen Anspruch oder eine Verpflichtung entscheidet. In Ausnahmefällen – in denen etwa die Effektivität der angestrebten Maßnahme von einer raschen Entscheidung abhängt – kann die sofortige
Während die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des betroffenen Tribunals oder Richters in solchen Verfahren eine unentbehrliche und unveräußerliche Sicherheit ist, können daher in solchen besonderen Fällen andere Verfahrensgarantien nur in jenem Ausmaß anwendbar sein, das mit der Art und dem Zweck des jeweiligen Provisorialverfahrens vereinbar ist. (T3) TE OGH 2017-09-21 7 Ob 143/17f Vgl auch TE AUSL EGMR 2015-07-09 Bsw 38191/12 nur T2; Beisatz: Die Anwendbarkeit von Art 6 MRK auf Verfahren über einstweilige Verfügungen setzt weiters voraus, dass das betroffene Recht im Hauptverfahren und im Verfahren über die einstweilige Verfügung „zivil“ im autonomen Sinn dieses Begriffs nach Art 6 Abs 1 MRK ist. (A. K. gg. Liechtenstein) (T4)nur T2; Beisatz: Die Anwendbarkeit von Artikel 6, MRK auf Verfahren über einstweilige Verfügungen setzt weiters voraus, dass das betroffene Recht im Hauptverfahren und im Verfahren über die einstweilige Verfügung „zivil“ im autonomen Sinn dieses Begriffs nach Artikel 6, Absatz eins, MRK ist. (A. K. gg. Liechtenstein) (T4) Veröff: NL 2015,324 TE AUSL EGMR 2016-04-05 Bsw 33060/10 Beisatz: Die Entziehung des Vertretungsrechts eines Rechtsanwalts vor bestimmten oder allen Gerichten oder Behörden hat bedeutende Auswirkungen auf das Ansehen und Geschäft des Anwalts, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass eine einstweilige Maßnahme zur Entziehung des Vertretungsrechts das auf dem Spiel stehende zivile Recht wirksam entscheidet. Art 6 Abs 1 MRK ist daher auf derartige Verfahren betreffend eine einstweilige Maßnahme anwendbar. (Helmut Blum gg. Österreich) (T5)Beisatz: Die Entziehung des Vertretungsrechts eines Rechtsanwalts vor bestimmten oder allen Gerichten oder Behörden hat bedeutende Auswirkungen auf das Ansehen und Geschäft des Anwalts, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass eine einstweilige Maßnahme zur Entziehung des Vertretungsrechts das auf dem Spiel stehende zivile Recht wirksam entscheidet. Artikel 6, Absatz eins, MRK ist daher auf derartige Verfahren betreffend eine einstweilige Maßnahme anwendbar. (Helmut Blum gg. Österreich) (T5) Veröff: NL 2016,129 TE OGH 2022-06-30 4 Ob 25/22p Vgl; nur T2 TE OGH 2023-01-31 4 Ob 215/22d Vgl; Hier: Vorläufige Übertragung der Obsorge an die Tante. (T6) Beisatz: Allerdings hat im vorliegenden Provisorialverfahren ohnehin eine Verhandlung unter Beiziehung einer Sachverständigen stattgefunden, an deren Ende der Beschluss über die einstweilige Obsorgeübertragung verkündet wurde. Das Erstgericht war im Sinne der Eilbedürftigkeit des Verfahrens nicht dazu gehalten, auch nachfolgende ergänzende Angaben der Mutter einer Behandlung durch die Sachverständige zu unterziehen. (T7) TE OGH 2024-01-23 2 Ob 224/23i Beisatz: Im Obsorgeverfahren ist die Anordnung einer vorläufigen Maßnahmen nach § 107 Abs 2 AußStrG ohne Anhörung des Antragsgegners möglich, wenn dies zum Schutz eines Minderjährigen aufgrund besonderer Umstände unverzüglich notwendig ist. Dabei ist ein strenger Maßstab geboten, da bei unterbliebener Anhörung kein Rechtsbehelf zur nachträglichen Gewährung des rechtlichen Gehörs (wie § 397 EO im Verfahren wegen einstweiliger Verfügung) zur Verfügung steht. (T8)Beisatz: Im Obsorgeverfahren ist die Anordnung einer vorläufigen Maßnahmen nach Paragraph 107, Absatz 2, AußStrG ohne Anhörung des Antragsgegners möglich, wenn dies zum Schutz eines Minderjährigen aufgrund besonderer Umstände unverzüglich notwendig ist. Dabei ist ein strenger Maßstab geboten, da bei unterbliebener Anhörung kein Rechtsbehelf zur nachträglichen Gewährung des rechtlichen Gehörs (wie Paragraph 397, EO im Verfahren wegen einstweiliger Verfügung) zur Verfügung steht. (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2009:RS0127445
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.