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{'item': 'Bsw17056/06; Bsw34147/06; Bsw47848/08; Bsw10511/10; Bsw41738/10; Bsw24247/15; Bsw40495/15 (Bsw37273/15; Bsw40913/15)'}

RIS Dokument GerichtAUSL EGMR, OGH RechtssatznummerRS0127446 Entscheidungsdatum15.10.2020 GeschäftszahlBsw17056/06; Bsw34147/06; Bsw47848/08; Bsw10511/10; Bsw41738/10; Bsw24247/15; Bsw40495/15 (Bsw372

Art 6

MRK verstorben, bevor es eine Beschwerde an den GH erhoben hat, anerkennt der EGMR die Parteifähigkeit von Verwandten, wenn entweder die Beschwerdebehauptungen von allgemeinem Interesse sind und die Bf. als Erben ein legitimes Interesse an der Verfolgung der Beschwerde haben, oder wenn sie unmittelbare Auswirkungen auf das Erbrecht des Bf. haben.Stirbt das direkte Opfer einer Konventionsverletzung nach der Erhebung der Beschwerde, so gestattet der EGMR seinen Angehörigen in der Regel deren Fortsetzung, wenn sie ein ausreichendes Interesse haben. Ist das direkte Opfer

Artikel 6

, MRK verstorben, bevor es eine Beschwerde an den GH erhoben hat, anerkennt der EGMR die Parteifähigkeit von Verwandten, wenn entweder die Beschwerdebehauptungen von allgemeinem Interesse sind und die Bf. als Erben ein legitimes Interesse an der Verfolgung der Beschwerde haben, oder wenn sie unmittelbare Auswirkungen auf das Erbrecht des Bf. haben. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR, OGH 2009-10-15 Bsw 17056/06 Bemerkung: Micallef gegen Malta (T1a); Veröff: NL 2009,294 TE AUSL EGMR 2010-09-21 Bsw 34147/06 Auch; Beisatz: Hier: Bejahung der Opfereigenschaft der Tochter und Erbin des vor der Erhebung der Beschwerde verstorbenen Betroffenen hinsichtlich einer behaupteten Verletzung der Ehre und des Privatlebens. (Polanco Torres und Movilla Polanco gg. Spanien) (T1) Veröff: NL 2010,289 TE AUSL EGMR 2014-07-17 Bsw 47848/08 Ähnlich; Veröff: NL 2014,321 TE AUSL EGMR 2016-04-26 Bsw 10511/10 nur: Stirbt das direkte Opfer einer Konventionsverletzung nach der Erhebung der Beschwerde, so gestattet der EGMR seinen Angehörigen in der Regel deren Fortsetzung, wenn sie ein ausreichendes Interesse haben. (T2) Beisatz: Hier: Bejahung der Parteifähigkeit des Sohnes und der Schwester des Beschwerdeführers, der eine Verletzung von Art 3 MRK durch seine nicht reduzierbare lebenslange Freiheitsstrafe behauptet hatte und kurz nach seiner Begnadigung verstorben war. (Bem: Murray gg. die Niederlande [Große Kammer]) (T3)Beisatz: Hier: Bejahung der Parteifähigkeit des Sohnes und der Schwester des Beschwerdeführers, der eine Verletzung von Artikel 3, MRK durch seine nicht reduzierbare lebenslange Freiheitsstrafe behauptet hatte und kurz nach seiner Begnadigung verstorben war. (Bem: Murray gg. die Niederlande [Große Kammer]) (T3) Veröff: NL 2016,110 TE AUSL EGMR 2016-12-13 Bsw 41738/10 nur T2; Beisatz: Der EGMR setzt die Behandlung der Beschwerde unabhängig von einem legitimen Interesse der Angehörigen fort, wenn besondere, die Achtung der Menschenrechte betreffende Umstände dies erfordern. (Paposhvili gg. Belgien [GK]) (T4); Veröff: NL 2016,506 TE AUSL 2019-01-24 Bsw 24247/15 vgl; Beisatz: Hier: Bejahung der Opfereigenschaft der Erben aufgrund ihres berechtigten Interesses an der Erstattung der Verfahrenskosten nach Einstellung des Strafverfahrens gegen ihren Angehörigen aufgrund von dessen Ableben sowie ihres ideellen Interesses an der Beseitigung des erstinstanzlichen Schulspruchs. (Demjanjuk gg Deutschland) (T5) TE AUSL 2020-10-15 Bsw 40495/15 vgl; nur: Ist das direkte Opfer

Art 6

MRK verstorben, bevor es eine Beschwerde an den GH erhoben hat, anerkennt der EGMR die Parteifähigkeit von Verwandten, wenn entweder die Beschwerdebehauptungen von allgemeinem Interesse sind und die Bf. als Erben ein legitimes Interesse an der Verfolgung der Beschwerde haben, oder wenn sie unmittelbare Auswirkungen auf das Erbrecht des Bf. haben. (T6)vgl; nur: Ist das direkte Opfer

Artikel 6

, MRK verstorben, bevor es eine Beschwerde an den GH erhoben hat, anerkennt der EGMR die Parteifähigkeit von Verwandten, wenn entweder die Beschwerdebehauptungen von allgemeinem Interesse sind und die Bf. als Erben ein legitimes Interesse an der Verfolgung der Beschwerde haben, oder wenn sie unmittelbare Auswirkungen auf das Erbrecht des Bf. haben. (T6) Beisatz: Wenn das direkte Opfer einer Konventionsverletzung verstorben war, bevor es Beschwerde an den EGMR erheben konnte, verfolgt dieser im Allgemeinen einen restriktiven Ansatz. Er weigert sich für gewöhnlich, einer anderen Person eine Beschwerdebefugnis zuzugestehen, außer diese kann entweder direkte Auswirkungen auf ihre Rechte nachweisen oder die Rüge(

  1. n)brachte(
  2. n)ein Thema von allgemeinem Interesse im Hinblick auf die „Achtung der Menschen rechte“ zur Sprache und die Bf als Erben verfügten über ein legitimes Interesse an der Weiterverfolgung der Beschwerde. In Fällen, die insbesondere Rügen unter Art 5, 6 oder 8 MRK betrafen, anerkannte der EGMR die Opfereigenschaft von engen Angehörigen und erlaubte es ihnen, eine Beschwerde zu erheben, wenn sie ein moralisches Interesse daran belegen konnten, dass das verstorbene Opfer von irgendeiner Schuldfeststellung freigesprochen wurde, oder am Schutz ihres eigenen Rufs und jenes ihrer Familie oder wenn sie ein materielles Interesse auf der Grundlage der direkten Auswirkungen auf ihre vermögenswerten Rechte nachweisen konnten. Das Bestehen eines allgemeinen Interesses, das es erforderlich machte, mit der Prüfung der Rügen fortzufahren, wurde ebenfalls berücksichtigt. Diese Kriterien sind für gewöhnlich kumulativ zu prüfen, wobei der EGMR seine Beurteilung, ob engen Angehörigen eine Beschwerdebefugnis zukommt, unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles vornimmt. (Akbay ua gg Deutschland) (T7)Beisatz: Wenn das direkte Opfer einer Konventionsverletzung verstorben war, bevor es Beschwerde an den EGMR erheben konnte, verfolgt dieser im Allgemeinen einen restriktiven Ansatz. Er weigert sich für gewöhnlich, einer anderen Person eine Beschwerdebefugnis zuzugestehen, außer diese kann entweder direkte Auswirkungen auf ihre Rechte nachweisen oder die Rüge(
  3. n)brachte(
  4. n)ein Thema von allgemeinem Interesse im Hinblick auf die „Achtung der Menschen rechte“ zur Sprache und die Bf als Erben verfügten über ein legitimes Interesse an der Weiterverfolgung der Beschwerde. In Fällen, die insbesondere Rügen unter Artikel 5, 6, oder 8 MRK betrafen, anerkannte der EGMR die Opfereigenschaft von engen Angehörigen und erlaubte es ihnen, eine Beschwerde zu erheben, wenn sie ein moralisches Interesse daran belegen konnten, dass das verstorbene Opfer von irgendeiner Schuldfeststellung freigesprochen wurde, oder am Schutz ihres eigenen Rufs und jenes ihrer Familie oder wenn sie ein materielles Interesse auf der Grundlage der direkten Auswirkungen auf ihre vermögenswerten Rechte nachweisen konnten. Das Bestehen eines allgemeinen Interesses, das es erforderlich machte, mit der Prüfung der Rügen fortzufahren, wurde ebenfalls berücksichtigt. Diese Kriterien sind für gewöhnlich kumulativ zu prüfen, wobei der EGMR seine Beurteilung, ob engen Angehörigen eine Beschwerdebefugnis zukommt, unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles vornimmt. (Akbay ua gg Deutschland) (T7) Beisatz: Aus der bisherigen Rechtsprechung des EGMR kann abgeleitet werden, dass die notwendigen direkten Auswirkungen auf die vermögenswerten Rechte eines Bf durch die strittige Maßnahme Rechte betreffen muss, die auf nationaler Ebene bestehen. Demgegenüber ist ein möglicher Anspruch auf Entschädigung nach Art 41 MRK, der zunächst die Feststellung einer Verletzung der Rechte des Bf verlangt, unzureichend, um aus diesem ein potentielles Opfer einer Verletzung von Art 6 Abs 1 MRK zu machen; er entsteht erst, wenn eine Verletzung dieser Konventionsbestimmung erfolgt ist. Deshalb kann ein möglicher Anspruch auf Entschädigung nach Art 41 MRK kein materielles Interesse begründen, welches es dem Angehörigen des mutmaßlichen Opfers einer Konventionsverletzung erlauben würde, die Beschwerde in dessen eigenen Namen zu erheben. (Akbay ua gg Deutschland) (T8)Beisatz: Aus der bisherigen Rechtsprechung des EGMR kann abgeleitet werden, dass die notwendigen direkten Auswirkungen auf die vermögenswerten Rechte eines Bf durch die strittige Maßnahme Rechte betreffen muss, die auf nationaler Ebene bestehen. Demgegenüber ist ein möglicher Anspruch auf Entschädigung nach Artikel 41, MRK, der zunächst die Feststellung einer Verletzung der Rechte des Bf verlangt, unzureichend, um aus diesem ein potentielles Opfer einer Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK zu machen; er entsteht erst, wenn eine Verletzung dieser Konventionsbestimmung erfolgt ist. Deshalb kann ein möglicher Anspruch auf Entschädigung nach Artikel 41, MRK kein materielles Interesse begründen, welches es dem Angehörigen des mutmaßlichen Opfers einer Konventionsverletzung erlauben würde, die Beschwerde in dessen eigenen Namen zu erheben. (Akbay ua gg Deutschland) (T8) Anm: Veröff: NL 2020,339Anmerkung, Veröff: NL 2020,339 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2009:RS0127446

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