RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0125481 Entscheidungsdatum16.01.2024 Geschäftszahl6Ob201/09s; 2Ob178/09d; 4Ob11/10m; 9Ob23/10p; 9ObA133/09p; 1Ob90/10g; 9Ob23/10p; 7Ob178/10t; 7Ob191/10d; 10ObS183/10z; 7Ob65/12b; 1Ob88/13t; 7Ob37/14p; 9ObA80/14a; 4Ob41/15f; 1Ob102/15d; 7Ob123/15m; 6Ob33/16w; 10Ob76/16y; 2Ob16/17t; 9Ob3/18h; 7Ob173/17t; 5Ob129/18h; 10ObS77/19z; 10ObS136/23g NormZPO idF ZVN 2009 §521a Abs1ZPO in der Fassung ZVN 2009 §521a Abs1 RechtssatzNach der neuen Rechtslage ist nicht nur das Rekursverfahren gegen die Zurückweisung einer Klage nach Streitanhängigkeit, sondern auch das Rekursverfahren gegen verfahrensbeendende und verfahrensgestaltende Beschlüsse wie etwa die Unterbrechung (anders bisher 4 Ob 133/02s = EvBl 2002/199) zweiseitig. EntscheidungstexteTE OGH 2009-10-16 6 Ob 201/09s TE OGH 2009-09-28 2 Ob 178/09d Vgl; nur: Das Rekursverfahren gegen die Zurückweisung einer Klage nach Streitanhängigkeit ist zweiseitig. (T1) Beisatz: Hier: Kein bloß verfahrensleitender Beschluss im Sinn des § 521a Abs 1 ZPO idF der Zivilverfahrens-Novelle 2009 bei Nichtigerklärung des Verfahrens unter Zurückweisung der Klage durch das Rekursgericht. (T2)Beisatz: Hier: Kein bloß verfahrensleitender Beschluss im Sinn des Paragraph 521 a, Absatz eins, ZPO in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 2009 bei Nichtigerklärung des Verfahrens unter Zurückweisung der Klage durch das Rekursgericht. (T2) TE OGH 2010-02-23 4 Ob 11/10m Auch; Beisatz: Es kann dahinstehen, ob diese Auffassung in ihrer Allgemeinheit zutrifft. (T3) Beisatz: Selbst wenn der Rekurs gegen Unterbrechungsbeschlüsse im Allgemeinen weiterhin einseitig sein sollte, wäre eine Unterbrechung nach § 7 KO doch anders zu beurteilen. (T4)Beisatz: Selbst wenn der Rekurs gegen Unterbrechungsbeschlüsse im Allgemeinen weiterhin einseitig sein sollte, wäre eine Unterbrechung nach Paragraph 7, KO doch anders zu beurteilen. (T4) TE OGH 2010-05-11 9 Ob 23/10p Vgl; Beisatz: Ein Beschluss, mit dem ein Rechtsmittel zurückgewiesen wird, hat verfahrensbeendende Wirkung und ist daher nicht als bloß prozessleitend zu qualifizieren. Der für die alte Rechtslage geltende Grundsatz, dass das (Revisions‑)Rekursverfahren gegen die Zurückweisung eines Rekurses einseitig sei, ist auf die neue Rechtslage nach der ZVN 2009 daher nicht zu übertragen. (T5) TE OGH 2010-01-26 9 ObA 133/09p Vgl; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Ausgenommen vom Grundsatz der Zweiseitigkeit sind seit der ZVN 2009 nur mehr Beschlüsse, die vor Streitanhängigkeit ergehen, sowie prozessleitende (verfahrensleitende) Beschlüsse, soweit im Einzelnen nicht die Zweiseitigkeit angeordnet ist. (T6) TE OGH 2010-06-01 1 Ob 90/10g Auch; Beisatz: Hier: Zurückweisung einer Berufung wegen Verspätung. (T7) TE OGH 2010-09-03 9 Ob 23/10p Vgl auch; Beisatz: Das (Revisions-)Rekursverfahren gegen die Zurückweisung eines Rekurses durch das Rekursgericht ist seit der Zivilverfahrensnovelle 2009 zweiseitig. (T8) TE OGH 2010-10-22 7 Ob 178/10t Beisatz: Hier: Rechtsmittelverfahren, in dem über die Zulässigkeit einer Nebenintervention zu entscheiden ist. (T9) TE OGH 2010-11-24 7 Ob 191/10d Auch; Beis wie T9 TE OGH 2011-02-01 10 ObS 183/10z Auch; Beis wie T9; Veröff: SZ 2011/14 TE OGH 2012-06-28 7 Ob 65/12b Vgl auch; Vgl auch Beis wie T8 TE OGH 2013-06-27 1 Ob 88/13t Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T8 TE OGH 2014-03-19 7 Ob 37/14p Auch; Beis wie T7 TE OGH 2015-02-25 9 ObA 80/14a Auch; nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 2015/12 TE OGH 2015-06-16 4 Ob 41/15f Auch TE OGH 2015-06-18 1 Ob 102/15d Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T7 TE OGH 2015-09-02 7 Ob 123/15m TE OGH 2016-03-30 6 Ob 33/16w Vgl; Beis wie T5 TE OGH 2016-11-25 10 Ob 76/16y Auch; Beisatz: Hier: Unterbrechungsbeschluss des Berufungsgerichts nach § 13 LPG (analog). (T10)Auch; Beisatz: Hier: Unterbrechungsbeschluss des Berufungsgerichts nach Paragraph 13, LPG (analog). (T10) TE OGH 2017-02-23 2 Ob 16/17t Auch; Beisatz: Hier: Zurückweisung einer Berufung wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels. (T11) TE OGH 2018-02-27 9 Ob 3/18h Auch TE OGH 2018-06-20 7 Ob 173/17t Vgl; Beis wie T6; Veröff: SZ 2018/50 TE OGH 2018-08-28 5 Ob 129/18h TE OGH 2019-07-30 10 ObS 77/19z Beis wie T5 TE OGH 2024-01-16 10 ObS 136/23g vgl; Beisatz wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125481
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