RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0127451 Entscheidungsdatum20.10.2020 GeschäftszahlBsw30814/06; Bsw30814/06; Bsw47429/09 NormMRK Art9 RechtssatzEinen Staat trifft die Pflicht, davon abzusehen, einen Glauben – auch nur indirekt – an Orten aufzuzwingen, an denen Personen von ihm abhängig oder an denen sie besonders verletzlich sind. Der Schulbesuch von Kindern stellt einen besonders sensiblen Sektor dar, da Kinder noch nicht über einen derart kritischen Geist verfügen, um sich von den religiösen Präferenzen des Staates zu distanzieren. (Bem: Lautsi gegen Italien) EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2009-11-03 Bsw 30814/06 Beisatz: Hier: Anbringung von Kreuzen in Klassenzimmern. (T1); Veröff: NL 2009,326 TE AUSL EGMR 2011-03-18 Bsw 30814/06 Vgl aber; Beisatz: Es liegen keine Beweise dafür vor, dass die Darstellung eines religiösen Symbols an den Wänden von Klassenzimmern Einfluss auf Schüler haben kann. Die subjektive Wahrnehmung der Bf. ist für sich nicht ausreichend, um eine Verletzung von Art 2 1.ZP MRK zu begründen. (Bem: Lautsi gg. Italien [Große Kammer]) (T2)Vgl aber; Beisatz: Es liegen keine Beweise dafür vor, dass die Darstellung eines religiösen Symbols an den Wänden von Klassenzimmern Einfluss auf Schüler haben kann. Die subjektive Wahrnehmung der Bf. ist für sich nicht ausreichend, um eine Verletzung von Artikel 2, 1.ZP MRK zu begründen. (Bem: Lautsi gg. Italien [Große Kammer]) (T2) Veröff: NL 2011,81 TE AUSL 2020-10-20 Bsw 47429/09 vgl; Beisatz: Der EGMR hat in der Vergangenheit ohne Vorbehalte ratione personae Beschwerden unter Art 9 MRK von Personen angenommen, die vor Erreichen der Volljährigkeit eine (behauptete) Verletzung dieser Konventionsbestimmung erlebt haben. Damit hat er die Stellung von Kindern als Träger des Rechts auf Religionsfreiheit anerkannt. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass der
- Satz von Art 2
- ZPMRK, gelesen im Licht des
- Satzes dieser Bestimmung und von Art 9 MRK, Schulkindern das Recht auf Bildung in einer Form garantiert, die ihr Recht zu glauben oder nicht zu glauben achtet. (Perovy gg Russland) (T3)vgl; Beisatz: Der EGMR hat in der Vergangenheit ohne Vorbehalte ratione personae Beschwerden unter Artikel 9, MRK von Personen angenommen, die vor Erreichen der Volljährigkeit eine (behauptete) Verletzung dieser Konventionsbestimmung erlebt haben. Damit hat er die Stellung von Kindern als Träger des Rechts auf Religionsfreiheit anerkannt. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass der
- Satz von Artikel 2,
- ZPMRK, gelesen im Licht des
- Satzes dieser Bestimmung und von Artikel 9, MRK, Schulkindern das Recht auf Bildung in einer Form garantiert, die ihr Recht zu glauben oder nicht zu glauben achtet. (Perovy gg Russland) (T3) Beisatz: Die bloße Anwesenheit eines Schülers während einer in der Schule durchgeführten religiösen Zeremonie, bei der weder eine Indoktrinierung erfolgte noch Zwang ausgeübt wurde, verstößt weder gegen das Recht der Eltern auf Achtung ihrer religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen bei der Bereitstellung von Erziehung und Unterricht ihrer Kinder noch gegen das Recht des Kindes auf Religionsfreiheit. Im vorliegenden Fall hatte zwar die staatliche Schule die kollektive Ausübung der Freiheit der russisch-orthodoxen Gläubigen erleichtert, ihre Religion durch die Durchführung des orthodoxen Ritus der Segnung zu bekennen. Es gibt jedoch keinen Hinweis darauf, dass der Inhalt der Zeremonie von den Schulbehörden vorgeschrieben oder überwacht, vom Unterrichtsprogramm umfasst oder zu einem zwingenden Erziehungserfordernis gemacht worden wäre. Die Beteiligung des Staates ging nicht darüber hinaus, einer zugegebenermaßen dominanten religiösen Gruppe die Räumlichkeiten einer staatlichen Schule für ein unbedeutendes, einmaliges Ereignis ohne jegliche Absicht der Indoktrinierung zur Verfügung zu stellen. Es handelte sich dabei den nationalen Behörden zufolge im Wesentlichen um eine Fehleinschätzung seitens der Lehrerin, die unverzüglich durch spezifische Entscheidungen und Sanktionen richtiggestellt wurde. Aus diesem Grund kam es zu keiner Verletzung der von Art 9 MRK garantierten Rechte des betroffenen Schülers. (Perovy gg Russland) (T4)Beisatz: Die bloße Anwesenheit eines Schülers während einer in der Schule durchgeführten religiösen Zeremonie, bei der weder eine Indoktrinierung erfolgte noch Zwang ausgeübt wurde, verstößt weder gegen das Recht der Eltern auf Achtung ihrer religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen bei der Bereitstellung von Erziehung und Unterricht ihrer Kinder noch gegen das Recht des Kindes auf Religionsfreiheit. Im vorliegenden Fall hatte zwar die staatliche Schule die kollektive Ausübung der Freiheit der russisch-orthodoxen Gläubigen erleichtert, ihre Religion durch die Durchführung des orthodoxen Ritus der Segnung zu bekennen. Es gibt jedoch keinen Hinweis darauf, dass der Inhalt der Zeremonie von den Schulbehörden vorgeschrieben oder überwacht, vom Unterrichtsprogramm umfasst oder zu einem zwingenden Erziehungserfordernis gemacht worden wäre. Die Beteiligung des Staates ging nicht darüber hinaus, einer zugegebenermaßen dominanten religiösen Gruppe die Räumlichkeiten einer staatlichen Schule für ein unbedeutendes, einmaliges Ereignis ohne jegliche Absicht der Indoktrinierung zur Verfügung zu stellen. Es handelte sich dabei den nationalen Behörden zufolge im Wesentlichen um eine Fehleinschätzung seitens der Lehrerin, die unverzüglich durch spezifische Entscheidungen und Sanktionen richtiggestellt wurde. Aus diesem Grund kam es zu keiner Verletzung der von Artikel 9, MRK garantierten Rechte des betroffenen Schülers. (Perovy gg Russland) (T4) Anm: Veröff: NL 2020,371Anmerkung, Veröff: NL 2020,371 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2009:RS0127451